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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 566/03·13.10.2003

Beschwerde gegen Haftbefehl wegen vielfachen Internetbetrugs verworfen

StrafrechtUntersuchungshaft (Haftrecht)Wirtschaftsstrafrecht (Betrug)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte gegen die Haftanordnung Beschwerde ein; ihm werden zahlreiche Betrugs‑, Diebstahls‑ und Computerbetrugstaten vorgeworfen, teils gewerbsmäßig. Zentral war die Frage der Rechtfertigung von Untersuchungshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: dringender Tatverdacht, erhebliche Straferwartung, fortlaufende Taten und fehlende soziale Bindungen rechtfertigen Haft; Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde gegen Haftanordnung wegen mehrfachen Betrugs und Diebstahls verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Als Anlasstaten im Sinne des § 112a StPO kommen nur solche Taten in Betracht, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist; zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat, eine Gesamtschau der kumulierten Schäden ist nicht maßgeblich.

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Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist zu bejahen, wenn fehlende soziale Bindungen, Verlust der Arbeit und erhebliche Straferwartungen einen hinreichenden Anreiz zur Verwirkung des Verfahrens begründen.

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Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte fortlaufend gleichgelagerte Straftaten begeht, die eine zu erwartende Freiheitsstrafe deutlich über einem Jahr rechtfertigen und ihn bisherige Verfolgungsmaßnahmen nicht von weiteren Taten abgehalten haben.

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Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter durch fortlaufende, auf Gewinnerzielung gerichtete Taten dauerhafte Nebeneinnahmen erzielt und dadurch seine Einkünfte nachhaltig verbessert.

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Die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist verhältnismäßig zu prüfen; Verfahrensdauer und Umfang der anhängigen Verfahren sind in die Abwägung einzubeziehen.

Relevante Normen
§ StPO § 112§ 310 Abs. 1 StPO§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO§ 112a Abs. 1 Ziff. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Leitsatz

In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist. Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechnenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

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I.

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Dem Beschuldigten, der sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgericht Aachen vom 01.07.2003 seit dem 24.07.2003 in Untersuchungshaft befindet, werden ein Vergehen des Diebstahls, 14 Vergehen des Betrugs, davon einmal als Versuch, sowie Computerbetrug in vier Fällen zur Last gelegt. Er soll in der Zeit vom 22.7.2001 bis April 2003 in 14 Fällen durch Vortäuschen von Leistungsfähigkeit und - willigkeit die jeweiligen Geschädigten zum Abschluss eines ( Kauf -)Vertrages und zur Zahlung des Kaufpreises veranlaßt haben, obwohl er weder in der Lage noch willens war, den Kaufgegenstand ( Waren oder Reisegutscheine ) zu liefern. In den meisten Fällen handelte es sich um Geschäfte über das Internetauktionshaus ebay. Im Februar 2003 soll der Beschuldigte darüber hinaus mit der ec-Karte des Geschädigten A. dreimal je 500,- EUR von dessen Konto ohne Einwilligung abgehoben haben. Ferner soll er noch in demselben Monat die zuvor dem Zeugen G. entwendete ec- Karte zur Abhebung von ebenfalls 500,- EUR zulasten dessen Konto und gegen dessen Willen genutzt haben. Der Haftbefehl ist auf Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr gestützt.

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Unter dem 15.11.2002 ( StA Aachen 52 Js 127/02) und dem 04.12. 2002 ( StA Aachen 52 Js 341/02 ) sind gegen den Beschuldigten zwei Anklagen erhoben worden, wonach der Beschuldigte sich der gewerbsmäßigen Untreue in 61 Fällen bzw. des Betrugs in 15 Fällen, davon überwiegend gewerbsmäßig, strafbar gemacht haben soll. In der Anklageschrift vom 4.12.2002, die die Betrugstaten zum Gegenstand hat, werden dem Beschuldigten 13 betrügerische Verkäufe in dem Zeitraum 05.05.2002 bis 08.07.2002 über verschiedene Internetauktionshäuser zur Last gelegt, wobei er ebenfalls jeweils Waren verkauft haben soll, die er weder liefern konnte noch wollte, und zugleich den Kaufpreis umgehend eingezogen haben soll.

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Die gegen die Haftanordnung eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 04.09.2003 verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 10.09.2003.

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II.

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Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

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Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den teilgeständigen Angaben des Beschuldigten sowie den Aussagen der Geschädigten und den sonstigen Ermittlungsergebnissen zu den genutzten e-mail-Adressen und den Zahlungsvorgängen.

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Zur rechtlichen Würdigung ist zu ergänzen, dass mit den zur Last gelegten Taten eine gewerbsmäßige Begehung nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht wird. Der Beschuldigte hat nach dem Haftbefehlsvorwurf jedenfalls von Mai 2002 bis April 2003 fortlaufend das Vermögen Dritter schädigende Straftaten begangen. Damit hat er sich dauerhafte Nebeneinnahmen verschafft, die seine sonstigen, nicht allzu hohen Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten nachhaltig verbesserten. Der Senat hat angesichts der ohnehin anläßlich der bevorstehenden Anklageerhebung erforderlichen Aktualisierung des Haftbefehls davon abgesehen, diese rechtliche Ergänzung in den Haftbefehl aufzunehmen.

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Zu Recht haben die Vorinstanzen die Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO bejaht. Der Beschuldigte, der die eheliche Wohnung verlassen und unangemeldet bei seiner Schwester gewohnt hat, verfügt derzeit über keine starken sozialen Bindungen, so dass für ihn ein großer Anreiz besteht, sich dem Verfahren zu entziehen. Seine Arbeitsstelle als Tanzlehrer hat er aufgrund der Straftaten der Anklage vom 15.11.2002 am 20.02.2002 verloren, seitdem geht er allenfalls Gelegenheitsarbeiten nach. Der Fluchtanreiz wird zudem verstärkt durch die nicht unerhebliche Straferwartung aufgrund der drei gegen ihn anhängigen Verfahren. Allein sein Erscheinen zu dem zunächst anberaumten Hauptverhandlungstermin in dem Verfahren StA Aachen 52 Js 127/02 am 24.7.2003 steht der begründeten Annahme, er werde sich dem Verfahren eher entziehen als sich diesem stellen, nicht entgegen. Zum damaligen Zeitpunkt war ihm die Gesamtheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch nicht bekannt. Vor allem war nach dem damaligen Verfahrensstand noch mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe mit Bewährung zu rechnen, während nunmehr der Vollzug einer zu erwartenden Freiheitsstrafe im Raum steht.

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Die Strafkammer hat auch zu Recht den - hier subsidiären - Haftgrund der Wiederholungsgefahr ( § 112 a Abs. 1 Ziff. 2 StPO ) angenommen. Der Beschuldigte ist einer Vielzahl von Betrugstaten, wie sie im Haftbefehl und in der Anklage vom 4.12.2002 aufgeführt sind, dringend verdächtig, die eine Freiheitsstrafe deutlich über einem Jahr erwarten lassen. Diese Taten wurden fortlaufend seit nunmehr drei Jahren begangen; selbst die beiden Anklageerhebungen im November und Dezember 2002 und die bevorstehende Hauptverhandlung haben den Beschuldigten nicht von der Begehung neuer Taten abhalten können, vielmehr soll er noch im März und April 2003 durch betrügerischen Geschäfte insgesamt acht Vertragspartner geschädigt haben. Der dargestellte Verlauf begründet die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten dieser Art noch vor einer rechtskräftigen Verurteilung.

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Bei den dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalten handelt es sich zumindest teilweise um Taten, die die Rechtsordnung wegen der Art der Begehung und insbesondere des Ausmasses des Schadens schwerwiegend beeinträchtigen ( vgl. Meyer-Goßner,StPO, 45. Aufl., § 112 a Rdnr. 9 ). In Betracht kommen als Anlasstaten nur solche Taten, deren Unrechtsgehalt in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten anzusetzen ist (vgl. OLG Karlsruhe, StV 02, 147; OLG Frankfurt, StV 00,209). Zu beurteilen ist jeweils die einzelne Anlasstat; eine Gesamtschau der dem Täter insgesamt zuzurechenden Schädigung entspricht nicht dem Wortlaut der Vorschrift (Karlsruher Kommentar/ Boujong, 5. Aufl., § 112 a, Rdnr. 13; vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.)

13

Das ist hier für zumindest vier Einzelfälle zu bejahen. Der Beschuldigte, der über die allgemein zugänglichen Internetauktionshäuser ihm gänzlich unbekannte Personen kontaktiert und diese durch Vorspiegelung seiner Erfüllungsbereitschaft nach Abschluss eines Kaufvertrages zur Zahlung nicht unbeträchtlicher Summen veranlaßt haben soll, schädigte auf diese Weise vier seiner Vertragspartner um 800,- EUR oder deutlich mehr ( Fälle 5, 13, 14, 17). Im Fall 17 zahlte der Zeuge S. insgesamt sogar 4.500,- EUR an den Beschuldigten; ferner versuchte der Beschuldigte, in den Fällen 11) und 18) jeweils höhere Zahlungen über 800,- EUR zu erreichen.

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Gleiche Verhaltensweisen und ähnliche Schadenssummen ( in Einzelfällen bis zu 1.210,- EUR ) zeigen die der Anklage vom 15.11.2002 zugrunde liegenden Tatvorwürfe. In Anbetracht der Gefahr von Vermögensschäden in diesem Ausmass wird das Vertrauen des einzelnen potentiellen Käufers in den geregelten Ablauf dieser allgemein zugänglichen Verkehrsgeschäfte nachhaltig erschüttert.

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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Hinblick auf die Verfahrensdauer und die Straferwartung gewahrt. Dem Beschuldigten liegen eine Vielzahl von Straftaten zur Last, die aufgeklärt werden mußten; ferner sind noch weitere Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. In Hinblick auf diesen Verfahrensumfang ist die derzeitige Dauer des Ermittlungsverfahrens nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.