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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 56/11·20.01.2011

Beschwerde gegen Übernahme von Übersetzungskosten des Urteils als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte, die Kosten der rumänischen Übersetzung des Urteils der Staatskasse aufzuerlegen. Streitpunkt war, ob dies bereits über eine sofortige Beschwerde durchsetzbar ist. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Erstattung im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen ist. Das Gericht bestätigt zudem die grundsätzliche Ersetzbarkeit notwendiger Dolmetscherleistungen.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Nichtauflegung von Übersetzungskosten an die Staatskasse als unzulässig verworfen (mangels Rechtsschutzbedürfnisses; Kosten im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Übersetzungskosten für Verfahrens- oder Urteilsunterlagen gehören zu den notwendigen Auslagen i.S.d. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO und sind nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtauflegung von Übersetzungskosten an die Staatskasse ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Rechtsweg über das Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren eröffnet ist.

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Dem nicht deutschsprachigen Angeklagten sind dolmetscherische und Übersetzungsleistungen zum Schutz des rechtlichen Gehörs zu gewähren; liegen die Voraussetzungen vor, besteht insoweit kein Ermessen bei der Kostenübernahme.

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Die Verpflichtung des Verurteilten zur Tragung von Dolmetscherkosten ist nur ausnahmsweise nach § 464c StPO möglich; Honorare des Verteidigers sind nach § 91 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO§ Art. 2 MRK§ 464c StPO§ Art. 6 Abs. 3e MRK§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 91 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe

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Mit Vorlageverfügung vom 19.01.2011 hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt zu dem Rechtsmittel Stellung genommen:

3

I.

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Der Angeklagte ist mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 04.08.2010 - 92 KLs 1/10 - u. a. wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Das Urteil wurde dem Angeklagten, der rumänischer Staatsangehöriger ist, durch Verlesung der Urteilsformel und durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin mündlich eröffnet. Gegen das Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.08.2010 Revision ein. Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger zugestellt. Der Angeklagte wurde von der Zustellung unterrichtet; zugleich erhielt er formlos eine Ausfertigung des in deutscher Sprache abgefassten Urteils.

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Der Verteidiger des Angeklagten beauftragte die Dolmetscherin F. G. aus C. mit der Übersetzung des Urteils in die rumänische Sprache. Hierfür stellte die Dolmetscherin mit an das Landgericht Aachen gerichteter Liquidation vom 18.10.2010, einen Betrag von 1.600,48 Euro in Rechnung (Bl. 26 SH). Mit Schriftsatz vom 09.11.2010 beantragte der Verteidiger, diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.

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Den Antrag hat die 2. große Jugendkammer des Landgerichts Aachen mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2010 - 92 KLs 1/10 - als unzulässig zurückgewiesen. Eine Erstattung der Kosten sei in einem Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren zu prüfen.

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Hiergegen hat der Angeklagte mit am 10.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.01.2011 mit der Begründung „sofortige“ Beschwerde eingelegt, er könne nicht von einer uneingeschränkten Kostentragungspflicht der Staatskasse ausgehen, nachdem das Gericht bei der Dolmetscherin Nachfrage gehalten habe, wer Auftraggeber der Übersetzung sei. Die Übersetzungskosten seien von der Verteidigung nicht verauslagt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses lägen nicht vor.

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II.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat die Strafkammer abgelehnt, die Kosten der Übersetzung des Urteils aus der Kostenrechnung der Dolmetscherin der Staatskasse aufzuerlegen.

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Dem der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten werden im Strafverfahren Übersetzungshilfen gewährt, die es ihm ermöglichen, sich gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen und dadurch seine Rolle als Subjekt des Verfahrens auszufüllen. Insoweit ist auch anerkannt, dass ein Angeklagter, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann, Anspruch darauf hat, dass ihm u. a. sämtliche Schriftstücke in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben (zu vgl. EGMR, NJW 1979, 1091 f.; EKMR, NJW 1978, 477 f.; Begründung der Gesetzesänderung in BTDrucks 11/4394 S. 11 zu Artikel 2). Vor einer diesbezüglichen Inanspruchnahme eines Dolmetschers bedarf es auch keines förmlichen Antragsverfahrens (vgl. BVerfG NJW 2004, 50 ff.).

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Die betreffenden Kosten sind dem Freigesprochenen nicht und dem Verurteilten nur ausnahmsweise aufzuerlegen (§ 464c StPO). Mit dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3e MRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt. Vor einer Inanspruchnahme eines Dolmetschers bedarf es insoweit auch keines förmlichen Antragsverfahrens (vgl. BVerfG NJW 2004, 50 ff.).

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Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Daraus folgt, dass der Verteidiger Gebühren nach Abschluss des Strafverfahrens im Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsverfahren geltend zu machen hat.

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Zwar ist es dem Staat an dieser Stelle möglich, die Erforderlichkeit geltend gemachter Dolmetscherkosten zu überprüfen. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum kommen dem Gericht dabei aber weder vor noch nach der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu. Liegen die Voraussetzungen für eine Hinzuziehung (mangelnde Sprachkenntnisse und Verteidigungszweck) vor, sind die Kosten zu ersetzen (vgl. BVerfG NJW 2004, 50 ff.). Zum Schutz des Staates ist hierzu ein "Bewilligungsverfahren" nicht notwendig. Eine besondere gerichtliche Feststellung betreffend der Hinzuziehung eines Dolmetschers kann allenfalls dann geboten sein, wenn die Erforderlichkeit nicht - wie hier zur Herbeiführung der Übersetzung eines gegen den Angeklagten ergangenen Urteils - immanent ist.

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Der Einwand, die Übersetzungskosten seien von der Verteidigung (bislang) nicht verauslagt worden, ändert hieran nichts.

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Diesen Ausführungen, aus denen folgt, dass das Rechtsmittel – wie schon der ursprüngliche Antrag - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, stimmt der Senat zu.