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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 555/11·05.09.2011

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Entschädigung für Verdienstausfall bei Gewerbeeinkünften

StrafrechtStrafprozessrechtEntschädigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der freigesprochene Angeklagte beantragte Festsetzung von Verdienstausfall und Fahrtkosten in Höhe von 1.200 €, der Rechtspfleger setzte jedoch 347,50 € fest. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde. Es stellt klar, dass Verdienstausfall nach §22 JEVG (Höchstsatz 17 €/h) zu bemessen ist und die Berechnung aus Steuerbescheid und angenommener Arbeitszeit nachvollziehbar war. Ein bloßer pauschaler Vortrag zu entgangenen Aufträgen reicht nicht für eine höhere Entschädigung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entschädigung für Verdienstausfall eines freigesprochenen Angeklagten bemisst sich nach § 22 JEVG; dieser normiert einen Höchstsatz von 17 Euro je Stunde.

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Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kann der Stundensatz anhand der im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte und einer zugrundegelegten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet werden.

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Zur Gewährung oder Erhöhung von Verdienstausfallentschädigung muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass ihm durch die Verfahrensbeteiligung tatsächlich Aufträge oder Einnahmen entgangen sind; bloße pauschale Angaben genügen nicht und rechtfertigen keine Schätzung zugunsten des Anspruchstellers.

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Angriffe gegen vom Rechtspfleger vorgenommene Kürzungen von Fahrtkosten oder zur zugrunde gelegten Fahrtstrecke müssen im Rechtsbehelf vorgebracht werden; bleiben sie unbeanstandet, sind diese Festsetzungen verbindlich.

Relevante Normen
§ 464b StPO, Satz 3§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 ZPO§ 21 Nr. 1 RPflG§ 11 Abs. 1 RPflG§ 568 S. 1 ZPO

Leitsatz

Zur Höhe der Entschädigung eines freigesprochenen Angeklagten für Verdienstausfall bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

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I.

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Der frühere Angeklagte  wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A. vom 07.04.2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

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Unter dem 10.05.2011 beantragte Rechtsanwalt S.  die Festsetzung der dem früheren Angeklagten durch Verdienstausfall entstandenen Kosten sowie Fahrtkosten iHv insgesamt 1.200 €. Auf diesen Antrag setzte der Rechtspfleger des Landgerichts A.  mit dem angefochtenen Beschluss lediglich 347,50 € fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1.

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Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung vom Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat, nicht der  Einzelrichter zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 S. 1 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung ( Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Senats keine Anwendung (Senat, B. v. 05.06.2003 – 2 Ws 317/03 – und vom 23.06.2008 – 2 Ws 268/08 ).

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2.

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Nach der Auslagenentscheidung im landgerichtlichen Urteil trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des (früheren) Angeklagten und jetzigen Beschwerdeführers. Zu diesen zählt im vorliegenden Falle auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis, die gem. § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften des JEVG zu gewähren ist. Der Entschädigung für Verdienstausfall richtet sich nach § 22 JEVG, der einen Höchstsatz von 17 € je Stunde vorsieht. Der vom Rechtspfleger festgesetzte Betrag von 6 € beruht rechnerisch nachvollziehbar unter Zugrundelegung der im Steuerbescheid für 2010 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.521 €  auf der Annahme einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.

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Eine weitere Entschädigung über die festgesetzten Beträge hinaus kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen.

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Die  mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Zwar würde sich der Stundensatz unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von nur 58 Stunden im Monat rechnerisch auf eine Größenordnung im Bereich des gesetzlichen Höchstsatzes von 17 € erhöhen. Jedoch ist bei der angegebenen geringen Arbeitszeit nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Den mit Schriftsatz vom 13.07.2011 überreichten „exemplarischen“ Abrechnungen von zwei Auftraggebern des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer durch die vier Besprechungen mit seinem Verteidiger und die Teilnahme an den 6 Verhandlungstagen Aufträge entgangen sind. Näheren Vortrag enthält dazu auch die Beschwerdeschrift nicht, in der es lediglich heißt, an den Verhandlungstagen hätten keine Aufträge ausgeführt werden und  der Ausfall habe auch nicht anderweitig aufgefangen werden können. Dieses Vorbringen bietet auch keine genügende Grundlage für eine ggfs. in Betracht kommende Schätzung.

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Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Erläuterung  auf laufende Unkosten und Verwaltungsaufwand verweist, kann darauf eine höhere Entschädigung ebenfalls nicht gestützt werden.

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Ob dem Beschwerdeführer hiernach überhaupt eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls zusteht,  kann dahinstehen, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss nur von ihm angefochten worden ist.

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Was die Fahrtkosten angeht, hat sich der Beschwerdeführer gegen die vom Rechtspfleger gem. § 5 Abs. 2 Nr.1 JEVG vorgenommene Kürzung des Kostenersatzes auf 0,25 € und die Zugrundelegung einer kürzeren Fahrtstrecke vom Wohnort zum Landgericht nicht mehr gewandt. Weitere Ausführungen hierzu sind daher nicht veranlasst.