Gegenvorstellung gegen Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen Kostenentscheidung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte hatte die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts eingelegt, die der Senat verworfen hatte. Mit der nun eingelegten Gegenvorstellung wurden keine für eine Abänderung tragenden Einwendungen vorgetragen. Die angeführte Rechtsprechung betrifft andere Fallgestaltungen; die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die Staatskasse lagen nicht vor, da die Staatsanwaltschaft zur Verurteilung angetreten war. Die Senatsentscheidung blieb daher unberührt.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen der Kostenentscheidung gibt keine Veranlassung zur Abänderung und wird nicht berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß der Rechtsprechung trägt die Staatskasse grundsätzlich die Kosten eines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen, wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt, um eine gesetzeswidrige oder auf Irrtum beruhende Gerichtsentscheidung zu beseitigen.
Die Kostentragung durch die Staatskasse nach dem vorstehenden Grundsatz findet keine Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Ziel der Verurteilung und Bestrafung einlegt.
Eine Gegenvorstellung rechtfertigt keine Abänderung einer Senatsentscheidung, wenn sie lediglich auf Entscheidungen verweist, die sich auf von dem vorliegenden Fall verschiedene rechtliche oder tatsächliche Konstellationen beziehen.
Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung bleibt bestehen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler oder neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Tenor
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Senatsentscheidung.
Gründe
Mit Beschluss des Senats vom 26.01.2012 - 2 Ws 55/12 - ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 16.12.2012 gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts K. vom 16.12.2011 verworfen worden.
Die gegen die Senatsentscheidung mit Schriftsatz des Verteidigers vom 07.02.2012 erhobene Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Entscheidung. Die im an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 20.12.2011, der dem Senat erstmals mit der Gegenvorstellung vorgelegt worden ist, zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ( NStZ –RR 1998, S. 159; 2000, S. 223 ) betrifft andere Fallkonstellationen. Ihnen liegt im Anschluß an die Entscheidung des BGH im 18. Bd. S. 268 zugrunde, dass die Staatskasse in der Regel die Kosten eines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen hat, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, mit dem die Staatsanwaltschaft nur ihre Aufgabe wahrnimmt, gesetzeswidrige oder etwa auf Irrtum beruhende Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Um die Beseitigung einer gesetzeswidrigen oder auf Irrtum beruhenden Entscheidung ging es im vorliegenden Fall aber nicht. Dass das Amtsgericht sich in Verkennung der revisionsrechtlichen Anforderungen an einem Schuldspruch gehindert gesehen hat, hat nicht zu einem gesetzeswidrigen oder irrtümlichen Freispruch geführt. Zur Korrektur des Urteils hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschwerdeführers mit dem Ziel seiner Verurteilung und Bestrafung Berufung eingelegt und damit Erfolg gehabt.