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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 55/12·25.01.2012

Sofortige Beschwerde gegen Kostenverteilung nach Berufungsverurteilung verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens und verlangte, die Kosten voll der Staatskasse aufzuerlegen, da die Berufung nur wegen eines erstinstanzlichen Fehlers nötig gewesen sei. Streitpunkt war die Anwendbarkeit von § 473 Abs. 4 StPO (Billigkeit/Teilerfolg). Das OLG verwirft die Beschwerde: Die Berufung der Staatsanwaltschaft führte zur Verurteilung und war damit voll erfolgreich, sodass eine gebührenmäßige Begünstigung nicht geboten ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als unbegründet verworfen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt überwiegend der Verurteilte.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 473 Abs. 4 StPO setzt einen tatsächlichen Teilerfolg des Rechtsmittels voraus; nur dann kann aus Billigkeitsgründen eine Gebührenermäßigung oder Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse erfolgen.

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Führt die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil zur Verurteilung wegen der in der Anklage bezeichneten Tat, gilt das Rechtsmittel als voll erfolgreich, auch wenn die Strafe hinter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurückbleibt.

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Der Angeklagte trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, wenn das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Verurteilung führt; das kostenmäßige Risiko umfasst auch Fälle, in denen die gerechte Sanktion erst in der Rechtsmittelinstanz gefunden wird.

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Die rechtliche Bewertung derselben Tat (z. B. Unterbleiben einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Schuldspruch wegen Trunkenheit) ändert nichts an der Beurteilung des Erfolgs des Rechtsmittels im Sinne einer Kostenverteilung.

Relevante Normen
§ 464 Abs. 3 StPO§ 473 Abs. 4 StPO§ 21 StVG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

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I.

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Der Beschwerdeführer war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angeklagt. Mit Urteil vom 04.11.2010 wurde er von diesem Vorwurf durch das Amtsgericht G. freigesprochen, das zuvor mit Beschluss vom 10.08.2010 den rechtlichen Hinweis erteilt hatte, es komme auch eine Verurteilung wegen eines tateinheitlich  begangenen Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Betracht.

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Gegen das freisprechende Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein mit  dem Antrag, den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verurteilen. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht K. am 16.12.2011 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Beschwerdeführer zu einer Bewährungsstrafe von 4  Monaten  zu verurteilen und eine Fahrerlaubnissperre von 1 Jahr anzuordnen. Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr schuldig und erkannte – unter Verwerfung der weitergehenden Berufung der Staatsanwaltschaft – auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € sowie auf eine  Fahrerlaubnissperre von 9 Monaten.

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Die Kostenentscheidung des in der Hauptsache durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig gewordenen Urteils lautet dahin, dass der Angeklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, während die Kosten des Berufungsverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu einem Drittel der Staatskasse  und  zu zwei Drittel dem Angeklagten auferlegt werden.

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Gegen diese Kostenentscheidung hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Berufung nur in Folge des offensichtlichen Fehlurteils des Amtsgerichts erforderlich gewesen sei und er ein der Berufungsentscheidung entsprechendes erstinstanzliches Urteil hingenommen hätte.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464 Abs. 3 StPO statthaft und begegnet auch im übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken. Der in der Berufungsverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht steht nicht entgegen, da er seitens des Angeklagten zulässig auf die Hauptsache beschränkt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 Randn. 16, 20).

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Die sofortige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil ist fälschlich auf § 473 Abs. 4 StPO gestützt worden und hat im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten kostenmäßigen Begünstigung des Angeklagten geführt. Die Bestimmung erlaubt  bei Teilerfolg eines Rechtsmittels aus Gründen der Billigkeit eine Gebührenermäßigung und die vollständige oder teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse.  Ein Teilerfolg im Sinne der Vorschrift liegt jedoch nicht vor. Legt die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung ein und ergeht wegen der in der Anklage bezeichneten Straftat der beantragte Schuldspruch, hat das Rechtsmittel vollen Erfolg, auch wenn die Strafe hinter dem Antrag zurückbleibt (LR-Hilger, StPO, 25.Aufl., § 473 Randn. 49; Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Randn. 25; KK-Gieg, StPO, 6.Aufl., § 473 Randn. 5; Oske in MDR 1970, S. 631).  Die Kostenpflicht des Angeklagten bezieht sich auf die Kosten des gesamten Verfahrens, auch wenn der Angeklagte zunächst einen Freispruch erzielt hat und erst in der  Rechtsmittelinstanz verurteilt wird. Von Fällen nicht richtiger Sachbehandlung abgesehen – für die hier nichts ersichtlich ist – trägt der Angeklagte das kostenmäßige Risiko, dass die gerechte Strafe nicht auf Anhieb gefunden wird (KK-Franke, StPO, 5. Aufl., § 465 Randn. 3a).  Dass eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterblieben ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich dabei lediglich um die rechtliche Bewertung ein- und derselben Tat handelt, nämlich darum, ob mit der Trunkenheitsfahrt tateinheitlich zugleich ein Vergehen gem. § 21 StVG verwirklicht wurde.

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Für die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO war demnach kein Raum. Auf die Frage, ob der Angeklagte ein dem Berufungsurteil entsprechendes Urteil 1. Instanz hingenommen hätte, kommt es nicht an, was aus Sicht des Senats angesichts der Art und Weise der Führung der Verteidigung allerdings ohnehin eher fernliegend erscheint.