Sofortige Beschwerde nach Nichteröffnung: Fehlender Anschluss als Nebenkläger
KI-Zusammenfassung
Der Vormund des Verletzten legte gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens Beschwerde ein. Das OLG Köln hält die Beschwerde für unzulässig, weil es an einer wirksamen Anschlusserklärung als Nebenkläger gemäß §§ 395, 396 StPO fehlte. Die Rechtskraft des Nichteröffnungsbeschlusses war durch den Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft eingetreten. Eine nachträgliche Anschlussgabe beseitigt die einmal eingetretene Rechtskraft nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verletzten mangels wirksamer Anschlusserklärung als Nebenkläger verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde des Verletzten gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach §§ 400 Abs. 2, 401 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Verletzte zuvor wirksam als Nebenkläger angeschlossen ist (§§ 395, 396 StPO).
Ist der verfahrensbeendende Beschluss vor dem Anschluss wirksam in Rechtskraft erwachsen (z. B. durch Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft), ist ein nachträglicher Anschluss als Nebenkläger nicht mehr möglich.
Die bloße Anzeige der anwaltlichen Vertretung und die formelle Einlegung einer "Beschwerde" ohne ausdrücklichen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger stellen keine wirksame Anschlusserklärung im Sinne der §§ 395, 396 StPO dar.
Eine nach Eintritt der Rechtskraft erklärte Anschlusserklärung kann die eingetretene Rechtskraft nicht beseitigen und begründet daher kein zulässiges Rechtsmittel gegen den bereits rechtskräftigen Beschluss.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers, der auch die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 23.09.2020 beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und hat zum Verfahrensgang sowie zur Begründung ihres Antrages das Folgende ausgeführt:
„Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Verfügung vom 27.03.2019 Anklage gegen den Angeschuldigten A wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes erhoben (Bl. 153 ff. d. A.).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zwischenverfahren hat das zur Entscheidung berufene Landgericht Bonn mit Beschluss vom 22.05.2020 (21 KLs 785 Js 610/18 - 9/19) die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (Bl. 262 ff. d. A.). Auf die Zustellung des Nichteröffnungsbeschlusses erklärte die Staatsanwaltschaft am 27.05.2020 einen Rechtsmittelverzicht (Bl. 274 d. A.).
Auf die formlose Übersendung des Beschlusses vom 22.05.2020 an den Vormund des Verletzten hat der Verletzte, vertreten durch seinen Vormund mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2020, eingegangen beim Landgericht per Telefax am selben Tag (Bl.290 d. A.), Beschwerde eingelegt (Bl. 291 ff. d. A.).
II.
Das Rechtsmittel des Verletzten ist vorliegend unzulässig.
Grundsätzlich ist der Nebenkläger zwar gemäß § 400 Abs. 2, 401 Abs. 1 StPO - unabhängig von der Staatsanwaltschaft - zur sofortigen Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens berechtigt. Vorliegend war der Verletzte aber nicht Nebenkläger, da es an der gemäß §§ 395, 396 Abs. 1 StPO insoweit nötigen Anschlusserklärung des Verletzten fehlt.
Der Anschluss als Nebenkläger ist nach § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Ist das Verfahren jedoch insgesamt rechtskräftig abgeschlossen, ist der Anschluss nicht mehr möglich (BGH NStZ-RR, 97, 136; StraFo 05, 513). Der verfahrensbeendende Beschluss des Landgerichts vom 22.05.2020 ist mit dem Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft am 27.05.2020 in Rechtskraft erwachsen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag eine, den Anforderungen des § 396 StPO entsprechende, Anschlusserklärung nicht vor.
Überdies ist auch im anwaltlichen Schriftsatz vom 29.05.2020 keine Anschlusserklärung im Sinne der §§ 395, 396 StPO zu sehen. Die Vertretung bei der Abgabe der Erklärung ist zwar zulässig; die Anzeige eines Rechtsanwalts, dass er den Nebenklageberechtigten vertritt, ist aber keine Anschlusserklärung (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 396, Rn. 3; m. w. N.). Mit vorgenanntem Schriftsatz hat der Vertreter des Verletzten seine Vollmacht zur Akte gereicht, mit kurzer Begründung formell „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und Akteneinsicht beantragt; einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger hat er aber nicht gestellt.
Auch in seinem weiteren Schriftsatz vom 02.07.2020 (Bl. 308 d. A.) hebt der Vertreter des Verletzten zur Begründung seines Akteneinsichtsgesuchs allein auf den Umstand ab, dass er den Geschädigten vertrete. Eine Bezugnahme auf § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach dem Nebenkläger Akteneinsicht auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt wird, erfolgt gerade nicht.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf die Ausführungen im Schreiben des Vormundes vom 07.10.2020 bemerkt der Senat ergänzend: Der mit Schreiben vom 07.10.2020 erklärte Anschluss als Nebenkläger ist verspätet erfolgt, da die vorliegend angefochtene Entscheidung über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens im Hinblick auf den am 27.05.2020 übersandten und am gleichen Tag bei dem Landgericht Bonn eingegangenen Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft Bonn bereits zuvor in Rechtskraft erwachsen war. Ein - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgter (nachträglicher) Anschluss als Nebenkläger ist aus Rechtsgründen nicht möglich und vermag die eingetretene Rechtskraft nicht zu beseitigen. Hieran vermag auch das Vorbringen des jetzigen Vormundes, erst mit Übersendung des angefochtenen Beschlusses davon Kenntnis erlangt zu haben, dass der zuvor tätige Vormund noch keine Anschlusserklärung als Nebenkläger gemäß § 396 Abs. 1 StPO abgegeben hatte, nichts zu ändern. Eine abweichende Entscheidung lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass sich der Vormund im Frühjahr 2020 wiederholt um eine telefonische Rücksprache mit dem Strafkammervorsitzenden bemüht bzw. mit Schreiben vom 15.04.2020 um Übersendung eines Sachverständigengutachtens gebeten habe, wobei zugleich auch ein Interesse an der Verfolgung des Strafverfahrens mitgeteilt worden sei. Denn auch der Inhalt des Schreibens vom 15.04.2020 erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Anschlusserklärung als Nebenkläger nicht.
Infolge der Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels kommt eine inhaltliche Überprüfung des Nichteröffnungsbeschlusses nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, die Auslagenentscheidung aus § 473 Abs. 1 S. 3 StPO.