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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 53/96·01.02.1996

Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger wegen Sprachproblemen

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigerbeiordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Betrugsurteil ein und beantragte die Beiordnung seines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger. Das Landgericht lehnte ab; die Beschwerde führte das OLG Köln teilweise. Das OLG hob den Beschluss auf, bejahte die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO wegen Sprachproblemen und ordnete den benannten Verteidiger an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als begründet; Beiordnung des vom Angeklagten benannten Rechtsanwalts und Kostentragung durch die Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte aus Gründen in seiner Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

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Zur zweiten Alternative des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO gehören regelmäßig Ausländer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und für die Hauptverhandlung eines Dolmetschers bedürfen.

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Der vom Beschuldigten bezeichnete Verteidiger ist als Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen; die örtliche Zulassung ist kein zwingender Ablehnungsgrund, wenn Sitz und Gerichtsstand nicht weit auseinanderliegen (§ 142 Abs. 1 S. 3 StPO).

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Bestehen die Voraussetzungen der Beiordnung, hat das Rechtsmittelgericht den Beiordnungsantrag stattzugeben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ 305 StPO§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 142 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 71 Ns 11 Js 1184/94 - 4/96

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt R. in K. als Pflichtverteidiger beigeorndet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Amtsgericht Monschau vom 4. Dezember 1995 wurde gegen den Angeklagten wegen Betruges eines Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Der bis dahin durch Rechtsanwalt R. als Wahlverteidiger vertretene Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit der Berufungsschrift beantragt er, ihm Rechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger beizuordnen.

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Durch Beschluß vom 9. Januar 1996 hat der Vorsitzende der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliege. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 17. Januar 1996.

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II.

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Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch durch § 305 StPO nicht ausgeschlossene Beschwerde ist begründet.

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Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen - in Übereinstimmung mit der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Ansicht - vor.

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Zwar rechtfertigt die Schwere der Tat im Hinblick auf die erstinstanzlich verhängte und im Berufungsverfahren allenfalls zu erwartende Rechtsfolge ebensowenig für sich allein die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wie die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage in dem vorliegenden Fall. In Verbindung mit dem Tatvorwurf - der in dem Urteil des Amtsgerichts Monschau eine ausführliche Würdigung erfahren hat und jedenfalls nicht einfach gelagert ist - ist aber die zweite Alternative des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO erfüllt. Zu den Fällen, in denen der Beschuldigte sich aus Gründen in seiner Person nicht selbst verteidigen kann - weil nicht sicher gewährleistet ist, daß er in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, seine Interessen zu wahren und alle seiner Verteidigung dienenden Handlungen vorzunehmen - zählen regelmäßig diejenigen von Ausländern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und die für die Hauptverhandlung der Zuziehung eines Dolmetschers bedürfen (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 140 Rdnr. 24 mit ausführlichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Schon das Schlußwort des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - in dem es ihm darum ging, daß das Gericht ihm eine Wohnung verschaffe - zeigt, daß der Angeklagte auch trotz der Beiziehung eines Dolmetschers - die im übrigen schon im ersten Rechtszug erst auf Anregung des damaligen Wahlverteidigers hin erfolgt ist, der auch Beweisantritte gestellt hat - eines Pflichtverteidigers bedarf.

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In Abweichung von dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat in der vorliegenden Sache die Person des Pflichtverteidigers selbst bestimmen, statt seine Auswahl dem Vorsitzenden der Strafkammer zu überlassen. Es ist nämlich der von dem Beschuldigten bezeichnete Verteidiger als Anwalt seines Vertrauens zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§ 142 Abs. 1 S. 3 StPO). Ein wichtiger entgegenstehender Grund liegt nicht etwa deswegen vor, weil Rechtsanwalt R. aus Köln nicht der Zahl der in dem Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) angehört. Da Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwaltes nicht weit voneinander entfernt sind, hat die Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis den Vorrang vor der Ortsnähe (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 142 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen); zudem steht der Termin zur Berufungshauptverhandlung unmittelbar bevor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.