Beschwerde gegen Beschlagnahme von Mandantenakten verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Steuerberater beantragt die Herausgabe beschlagnahmter Mandantenakten nach Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Zentral ist, ob Mandantenakten aufgrund von § 97 StPO beschlagnahmefrei sind und ob die Beschlagnahme nach Verfahrenseinstellung fortbesteht. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: Die Beschlagnahme war bei Tatverdacht zulässig, bleibt auch nach Einstellung bestehen und ist verhältnismäßig, da Kopien bereitgestellt werden können.
Ausgang: Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Mandantenakten als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Mandantenakten sind nicht beschlagnahmefrei nach § 97 StPO, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Anordnung tatverdächtig ist; in diesem Fall greifen die Beschlagnahmebeschränkungen des § 97 Abs. 1 StPO nicht ein.
Eine einmal zulässig angeordnete Beschlagnahme bleibt auch nach der zwischenzeitlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten grundsätzlich bestehen, sofern die Unterlagen weiterhin als Beweismittel von Bedeutung sind.
Die Fortdauer der Beschlagnahme ist verhältnismäßig, wenn sie in Umfang und Personenkreis beschränkt ist und dem Betroffenen durch Zurverfügungstellung von Kopien eine angemessene Verwertung seiner Unterlagen ermöglicht.
Die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme kann zur Sicherung von Beweismitteln gegen Mitbeschuldigte geboten sein, auch wenn das Verfahren gegen den ursprünglich Verdächtigten eingestellt wurde.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist der Steuerberater der aufgrund Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 23.02.2004 vor der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln u.a. wegen Untreue, Bestechung und Steuerhinterziehung angeklagten S. H., Q. S. I. und M. H.. Im Zuge der Ermittlungen, die sich zunächst auch gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung richteten, erließ das Amtsgericht Köln am 11.09.2001 einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Geschäftsräume des damals beschuldigten Beschwerdeführers. Die im Rahmen der Durchsuchung am 19.09.2001 sichergestellten Mandantenakten des Beschwerdeführers wurden aufgrund Anordnung des Amtsgerichts Köln vom 27.09.2001 (503 Gs 3246/01) beschlagnahmt. Im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen die Angeschuldigten S. H., Q. S. I. und M. H. wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und zur eigenständigen Führung an die Finanzbehörden abgegeben, da sich der Verdacht der Beihilfe zu den angeklagten Taten nicht bestätigt hatte.
Unter dem 19.04.2005 bat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Köln um Herausgabe der beschlagnahmten Akten, da er diese zur Fertigung der Gewerbesteuererklärung des Angeschuldigten I. aus den Jahren 2000 - 2004 bzw. der Einkommenssteuererklärung der Eheleute H. aus den Jahren 2000 und 2001 benötige und nach seiner Auffassung die weitergehende Beschlagnahme der Mandantenakten nach Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig sei. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Ersuchen an die 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln weiter; diese beschloss am 29.09.2005, den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Köln vom 27.09.2001 (503 Gs 3246/01) abzulehnen. Die Kammer verweist darauf, dass die Beschlagnahme zu Recht erfolgt sei; das spätere Entfallen des Verdachts gegen den Beschwerdeführer ändere daran nichts. Die Akten seien weiterhin als Beweismittel von Bedeutung. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, benötigte Unterlagen zu kopieren, Rechnung getragen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 11.10.2005. Er führt insofern aus, dass die Mandantenakten jederzeit beschlagnahmefrei gewesen seien. Andernfalls könne durch den bloßen Verdacht der Beihilfe das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO leicht umgangen werden; Missbräuche lägen nahe. Zumindest nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens habe aber eine Rückgabe der beschlagnahmten Akten zu erfolgen. Der Beschwerdeführer selbst richtete unter dem gleichen Datum ein Schreiben an das Landgericht Köln, worin er jedenfalls um Überlassung von Kopien der beschlagnahmten Akten bittet.
Das Landgericht Köln hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
II.
Die nach Maßgabe von § 304 Abs. 1 StPO zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet.
1. Es handelt sich bei den beschlagnahmten Mandantenakten nicht um beschlagnahmefreie Gegenstände im Sinne von § 97 StPO. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschlagnahme selbst tatverdächtig, so dass gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO die Beschlagnahmebeschränkungen nicht eingreifen. Es ist nicht erkennbar, dass der im Rahmen des § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO erforderliche Verdachtsgrad – der unter der Schwelle des dringenden oder hinreichenden Tatverdachts im Sinne von § 112 bzw. § 203 StPO liegt (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 97 Rdnr. 20) – im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme tatsächlich nicht vorlag, sondern missbräuchlich angenommen wurde, um das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 StPO zu umgehen. Die Anordnung beruhte auch nicht lediglich auf Vermutungen, sondern gründete sich u.a. auf die im Verlauf der gegen die drei Angeschuldigten gerichteten Ermittlungen zu Tage getretene Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Vermögensverhältnisse der Angeschuldigten im Wesentlichen bekannt waren. Deshalb deuteten objektive Unrichtigkeiten bei Steuererklärungen für die Angeschuldigten bzw. für deren Firmen zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch Manipulationen Steuerverkürzungshandlungen decken wollte.
Die Anordnung der Beschlagnahme war auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005 (2 BvR 1027/02) aufgestellten Grundsätze nicht unverhältnismäßig. Sie war beschränkt auf die Akten der Mandanten des Beschwerdeführers, gegen die sich das Ermittlungsverfahren richtete, bzw. die Akten solcher Unternehmen, in denen diese Personen leitende Funktionen hatten.
2. Auch die zwischenzeitliche Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer führt nicht zur Beendigung der Beschlagnahme. Die Zulässigkeit der Beschlagnahme wird von dem Wegfall des auf Tatsachen gegründeten Verdachts der Beihilfe nicht tangiert; eine einmal zulässig erfolgte Beschlagnahme bleibt auch nach Abschluss der Ermittlungen zulässig (BGH NStZ 1983, 85; Meyer-Goßner, § 97 Rdnr. 47 m.w.N.). Die beschlagnahmten Akten dienen, insbesondere im Hinblick auf den in ihnen dokumentierten Schriftwechsel, nach der nachvollziehbaren Darstellung des Landgerichts Köln weiterhin Beweiszwecken im Verfahren gegen die drei Angeschuldigten, so dass eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht in Betracht kommt. Insbesondere liegt in der Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Vorwürfe gegen drei der ursprünglichen Mitbeschuldigten auch kein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens, so dass die Beschlagnahme nicht bereits ohne gesonderte Anordnung erloschen ist.
3. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist auch verhältnismäßig. Die dem Beschwerdeführer angebotenen Kopien aus den Mandantenunterlagen sind ausreichend, um die angeführten Steuererklärungen fertigen zu können. Dementsprechend hat auch der Beschwerdeführer selbst mittlerweile darum gebeten, ihm entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen.
III.
Die Kosten des Verfahrens trägt entsprechend § 473 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer.