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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 525-527/05·14.11.2005

Verworfen: Beschwerde gegen Aufhebung der Haftverschonung, Verfall der Sicherheitsleistung und vorläufige Einstellung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung; sein Verteidiger legte eine angebliche Sterbeurkunde vor. Die algerischen Behörden erklärten die Urkunde für nicht authentisch, französische Ermittlungen stützten Zweifel am Aufenthaltsort. Das Landgericht setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug, erklärte die Kaution für verfallen und stellte das Verfahren vorläufig ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet.

Ausgang: Beschwerde und sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Haftverschonung, Verfall der Kaution und vorläufige Einstellung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 305 Satz 1 StPO steht einer Beschwerde gegen eine vorläufige Verfahrenseinstellung nicht entgegen, wenn diese Entscheidung eigene prozessuale Bedeutung hat und die Urteilsfällung verhindert.

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Die Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung fernbleibt und dadurch der Zweck der Haftverschonung vereitelt wird.

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Der Verfall einer Sicherheitsleistung nach § 124 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte sich der Untersuchung entzieht und nicht mehr jederzeit ungehindert zur Verfügung steht.

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Eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO ist zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und das Verfahren vorläufig nicht fortgeführt werden kann.

Relevante Normen
§ StPO § 116 Abs. 4§ 124 Abs. 1§ 206a StPO§ 205 StPO§ 305 Satz 1 StPO§ 124 Abs. 2 Satz 3 StPO

Tenor

Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde werden auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 09.01.2004 in B. festgenommen. Am 10.01.2004 erließ das Amtsgericht Aachen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des Einsatzes gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion mit einem verursachten Schaden in Höhe von ca. 30.000 €; als Haftgrund nahm das Amtsgericht Fluchtgefahr an. Aufgrund Haftverschonungsbeschlusses des Amtsgerichts Aachen wurde der Angeklagte am 22.03.2004 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € aus der Untersuchungshaft entlassen.

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Zu dem auf den 11.08.2004 bestimmten Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Aachen wurde der Angeklagte ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch nicht. Sein Verteidiger legte eine angebliche algerische Sterbeurkunde vor, wonach der Angeklagte am 28.06.2004 an seinem Geburtsort in Algerien verstorben sei. Er beantragte, den Haftbefehl aufzuheben, die Kaution freizugeben und das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen. Das Landgericht Aachen stellte eine Entscheidung über die Anträge zurück und beschloss, zunächst die Echtheit der Sterbeurkunde überprüfen zu lassen.

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Mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss hat das Landgericht Aachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen und nach Einholung einer Stellungnahme des Verteidigers entschieden, den Haftverschonungsbeschluss aufzuheben und den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Weiter hat es die Sicherheit für verfallen erklärt und das Verfahren vorläufig nach § 205 StPO eingestellt. Die Anträge des Verteidigers aus der Hauptverhandlung hat es zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die über das algerische Generalkonsulat in Bonn vermittelte Überprüfung der Sterbeurkunde seitens der angeblichen algerischen Ausstellungsbehörde ergeben habe, dass die Urkunde "nicht authentisch" sei. Dies deute darauf hin, dass der Angeklagte sich durch Vortäuschung seines Versterbens dem Verfahren entziehen und die Kaution retten wolle. Dies werde ergänzend bestätigt durch die Ermittlungen der französischen Polizei, die an der ursprünglich angegeben Wohnanschrift des Angeklagten in der Nähe von Paris lediglich die Mutter des Angeklagten angetroffen habe; diese habe ausgesagt, dass ihr Sohn hier nicht wohne, aber am Leben sei und sie von Zeit zu Zeit besuche.

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Gegen diesen ihm am 10.10.2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit seinem als "Beschwerde und sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf, der am 13.10.2005 bei dem Landgericht Aachen eingegangen ist. Er erklärt darin, dass er den Beschluss seinem gesamten Inhalt nach anfechte. Sein Mandant sei verstorben; die bisherigen Ermittlungen seien nicht ausreichend. Des weiteren verweist er auf bereits früher benannte Zeugen aus dem familiären Umfeld des Angeklagten in Frankreich, die das Versterben des Angeklagten bestätigen könnten.

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Das Landgericht Aachen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsbehelf insgesamt dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO richtet, wegen § 305 Satz 1 StPO als unzulässig und den Rechtsbehelf im übrigen als unbegründet zu verwerfen.

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Der Verteidiger hat auf mündliche Erörterung gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 StPO verzichtet.

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II.

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Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Der Rechtsbehelf ist insgesamt zulässig. Soweit er sich gegen den Verfall der Sicherheit richtet, handelt es sich gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 StPO um eine sofortige Beschwerde; insofern ist die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt. Im übrigen ist der Rechtsbehelf als einfache Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses und die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls sowie gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zu verstehen. Der Zulässigkeit dieser Beschwerde auch gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit, anders als bei der die vorläufige Einstellung ablehnenden Entscheidung, nicht um eine der Urteilsfällung dienende und mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Entscheidung ohne eigene prozessuale Bedeutung, die aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 305 Satz1 StPO zusammen mit dem Urteil selbst anzugreifen ist (so i. Erg. auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 205 Rz. 4; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 205 Rz. 15). Vielmehr verhindert die vorläufige Verfahrenseinstellung ja gerade - momentan - die Urteilsfällung und entfaltet insofern eigene prozessuale Bedeutung; eine Verfahrensverzögerung durch die Notwendigkeit, zunächst über die Beschwerde zu entscheiden, steht gerade nicht zu befürchten.

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2. Der Rechtsbehelf ist jedoch unbegründet.

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a) Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses und die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO vor. Der Angeklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben; der Zweck der Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung wurde verfehlt. Es gibt keinerlei Veranlassung, das Ergebnis der über die algerischen Behörden geführten Ermittlungen hinsichtlich der Unechtheit der Sterbeurkunde anzuzweifeln; inwiefern diese unzureichend sein sollen, wie der Verteidiger des Angeklagten behauptet, ist nicht erkennbar.

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Die Aussage der Mutter des Angeklagten gegenüber der französischen Polizei stützt dieses Ergebnis zusätzlich. Eine Vernehmung weiterer in Frankreich wohnhafter Zeugen aus dem familiären Umfeld des Angeklagten erscheint demgegenüber nicht erforderlich. Wenn sogar im Strengbeweisverfahren eine im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende gewisse Vorabwürdigung bei Auslandszeugen anerkannt ist (vgl. § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO), so muss dies erst recht im Freibeweisverfahren außerhalb der Hauptverhandlung gelten. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen ist die Vernehmung weiterer Zeugen aus dem familiären Umfeld des Angeklagten nicht geboten. Es bleibt unklar, aus welchen Gründen die übrigen Familienmitglieder vom Versterben des Angeklagten, zu dem keinerlei konkretisierende Angaben gemacht wurden, Kenntnis haben sollen, während sich die Mutter im Hinblick auf die Besuche ihres Sohnes geirrt haben müsste.

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b) Auch die Voraussetzungen für den Verfall der bislang nicht frei gewordenen Sicherheit nach § 124 Abs. 1 StPO liegen vor. Der Angeklagte hat sich der Untersuchung, die mit der vorläufigen Einstellung noch keinen endgültigen Abschluss gefunden hat, entzogen, indem er zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist und versucht hat, seinen Tod vorzutäuschen. Er steht der Untersuchung nicht mehr jederzeit ungehindert zur Verfügung; nach den Ermittlungen der französischen Polizei hält er sich unter seiner ursprünglichen Adresse in Frankreich nicht (mehr) auf. Dem Verfall steht auch die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nicht entgegen, denn eine Freigabe der Sicherheit gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO hätte nur erfolgen können, wenn die Untersuchungshaft als solche vollzogen, also angetreten worden wäre.

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c) Zuletzt liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO vor. Der Angeklagte ist derzeit unbekannten Aufenthalts.

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III.

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Die Kosten des Verfahrens trägt entsprechend § 473 Abs. 1 StPO der Angeklagte.