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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 523/14·08.09.2014

Beschwerde gegen Beschlagnahme von Krankenakten eines Untersuchungsgefangenen verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt die Beschlagnahme seiner Krankenakten zur Erstellung eines onkologischen Gutachtens; das Landgericht lehnte ab. Das OLG Köln bestätigt die Zurückweisung und führt aus, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme fehlt und die Voraussetzungen einer Beweisbeschlagnahme nach § 94 StPO nicht vorliegen. Zudem sei eine fachärztliche Behandlung im Vollzug gesichert und eine bloße Infragestellung des Anstaltsarztes genügt nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Beschlagnahme der Krankenakten des Untersuchungsgefangenen als verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschlagnahme der Krankenakten eines Untersuchungsgefangenen bedarf einer konkreten Rechtsgrundlage; bloße Begehren des Beschuldigten begründen diese nicht.

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Die Beschlagnahme als Beweismittel nach § 94 StPO setzt voraus, dass die Akten einen konkreten Beweisgegenstand bilden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind.

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Bestehende fachärztliche Versorgung im Strafvollzug schließt eine Beschlagnahme der Krankenakten aus, sofern keine Anhaltspunkte für unterlassene bzw. unzureichende Behandlung vorliegen.

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Zweifel am ärztlichen Sachverstand der Anstaltsleitung rechtfertigen allein keine Beschlagnahme, solange keine konkreten, entscheidungserheblichen Hinweise auf Behandlungsdefizite vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 94 StPO§ 24 ff UVollzG NW§ 24 Abs. 4 UVollzG NW

Leitsatz

Eine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Krankenakten eines Untersuchungsgefangenen besteht nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel mit Vorlageverfügung vom 04.09.2014 ausgeführt:

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“Gegen den Beschwerdeführer wird aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom 11.01.2013 Untersuchungshaft vollzogen, unterbrochen durch Strafhaft in anderer Sache in der Zeit vom 25.06.2013 bis zum 25.12.2013. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt A.

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Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts A. vom 29.07.2013  wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung, Betruges in drei Fällen, Diebstahls in drei Fällen, Hehlerei, Bedrohung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt. Die Akten liegen derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

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Zuletzt hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 24.06.2014 – 2 Ws 338/14 – eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss  des Landgerichts  vom 14.05.2014, mit dem dessen Antrag, ihn einer fachärztlichen, insbesondere onkologischen Untersuchung im Hinblick auf seinen Krankheitszustand und seine Haftfähigkeit zu unterziehen, abgelehnt worden war, als unbegründet zurückgewiesen.

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Mit Schreiben vom 10.07.2014 hat der Beschwerdeführer eine Beschlagnahme der Krankenakten der Justizvollzugsanstalt zwecks Erstellung eines Gutachtens eines onkologischen Facharztes beantragt. Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat das Landgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, für eine solche Maßnahme bestehe keine Veranlassung.

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Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2014 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Der zulässigen Beschwerde ist in Sache der Erfolg zu versagen.

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Eine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der Krankenakten besteht nicht. Mit – durch den Senat bestätigtem – Beschluss vom 14.05.2014 hat das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers auf fachärztliche, insbesondere onkologische Untersuchung im Hinblick auf seinen Erkrankungszustand und seine Haftfähigkeit bereits zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Demzufolge liegen auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Krankenakten, insbesondere als Beweismittel gemäß § 94 StPO, nicht vor.“

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Dem schließt sich der Senat an.

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Das Landgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen, da eine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme der Krankenakten nicht gegeben und dem Angeklagten nach den vorliegenden Erkenntnissen eine fachärztliche Behandlung nicht verweigert worden ist. Wie bereits im Beschluss vom 24.06.2014 (2 Ws 338/14) ausgeführt, hat der Untersuchungsgefangene gemäß §§ 24 ff UVollzG NW ein Recht auf ärztliche Betreuung, welche primär dem Anstaltsarzt bzw. den Anstaltskrankenhäusern (§ 24 Abs. 4 UVollzG NW) obliegt. Wie sich aus dem Bericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. vom 08.04.2014 ergibt, ist dem Angeklagten diese Behandlung in der Vergangenheit auch hinsichtlich seiner Krebserkrankung, etwa durch stationäre Krankenhausaufenthalte, Kontrolluntersuchungen mittels PET/CT, konsiliarische Untersuchung und Fallbesprechung in der Onkologischen Klinik der Uniklinik Köln bzw. des Klinikums Aachen sowie mehrere stationäre Untersuchungen im Justizvollzugskrankenhaus F., zuletzt in der Zeit vom 03.02. bis zum 18.02.2014, vielfältig zu Teil worden. Hierbei sind wiederholt auch außerhalb des Justizvollzuges tätige Fachärzte hinzugezogen worden. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegte ärztliche Behandlung des Angeklagten im Justizvollzug sowie die Erklärung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. vom 08.04.2014, wonach die medizinische Behandlung auch in Zukunft unter Zuziehung entsprechender Fachärzte stattfinden werde und notwendige Kontrollen vorgesehen seien, sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, die sich nach der Aktenlage ergebende ärztliche Behandlung des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt A. zu beanstanden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass weder dem Antrag noch dem Beschwerdeschreiben des Angeklagten zu entnehmen ist, dass seit der letzten stationären Behandlung vom Februar 2014 keine (fach-)ärztliche Behandlung bzw. Kontrolle seiner Krebserkrankung mehr stattgefunden hat.

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Soweit der Angeklagte im Hinblick auf den nach seiner Ansicht unzureichenden ärztlichen Sachverstand der Anstaltsleitung die inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt A. in Frage gestellt hat, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Schreiben vom 08.04.2014 ausdrücklich ergibt, dass der zuständige Anstaltsarzt Dr. G. zu den aufgeworfenen Fragen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, des Krankheitsverlaufs sowie des aktuellen Behandlungsstandes Stellung genommen hat.