Weitere Beschwerde gegen dinglichen Arrest im Steuerstrafverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
In einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde zur Sicherung fiskalischer Ansprüche ein dinglicher Arrest auch in das Vermögen einer Drittbeteiligten angeordnet. Das Landgericht hob den Arrest teilweise auf und hielt ihn nur wegen 55.000 € aus einem Schließfach aufrecht. Die weitere Beschwerde war zwar zulässig, blieb aber erfolglos, weil weiterhin dringende Gründe für einen „Verschiebungsfall“ und ein Arrestgrund bestanden. Vorgelegte eidesstattliche Versicherungen, insbesondere des Beschuldigten, entkräfteten den Verdacht wegen Widersprüchen und eingeschränktem Beweiswert nicht.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Drittbeteiligten gegen die (teilweise aufrechterhaltene) Arrestanordnung als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist eröffnet, wenn sich der Drittbeteiligte gegen die dingliche Arrestanordnung selbst und nicht nur gegen Vollziehungsmaßnahmen (Pfändung) wendet.
Ein „Verschiebungsfall“ liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts einem Dritten zuwendet, um sie dem Zugriff des Verletzten/Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.
Die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen einen Drittbeteiligten im Verschiebungsfall setzt keine Bösgläubigkeit des Dritten voraus; andernfalls ist der Dritte Tatbeteiligter und nicht „anderer“ i.S.d. § 73 Abs. 3 StGB.
Der Beweiswert eidesstattlicher Versicherungen ist eingeschränkt, wenn sie Widersprüche aufweisen oder an den Ermittlungsstand angepasst werden; einer eidesstattlichen Versicherung des Beschuldigten kommt im Strafverfahren regelmäßig nur der Wert einer schlichten Erklärung zu.
Ein dinglicher Arrest kann grundsätzlich zeitlich unbeschränkt aufrechterhalten werden, solange weiterhin dringende Gründe für eine spätere Verfallsanordnung bestehen; eine zeitliche Begrenzung kommt aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur bei besonderer Belastung oder Verfahrensverzögerung in Betracht.
Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine dingliche Arrestanordnung.
Zur Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung des Beschuldigten im Strafverfahren.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht K. hat im Rahmen eines vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K. geführten Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten C. und K. mit Beschluss vom 23.05.2012 zur Sicherung abgabenrechtlicher Ansprüche des Fiskus in Höhe von insgesamt 664.088,02 € gemäß §§ 111 b Abs. 2 und Abs. 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 3, 73 a StGB unter anderem den dinglichen Arrest in Höhe eines Betrages von 332.000,- € in das Vermögen der Beschwerdeführerin, der Schwägerin des Beschuldigten C., angeordnet, weil zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin aus den Steuerstraftaten der Beschuldigten C. und K. im Zusammenhang mit der von ihnen betriebenen K. & C. GbR, einem Taxiunternehmen, einen Betrag in vorgenannter Höhe erlangt habe, der aller Voraussicht nach nicht mehr individuell vorhanden sei, so dass dringende Gründe für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegeben seien. In Vollziehung dieses Beschlusses und des am gleichen Tag durch das Amtsgericht K. in das Vermögen des Beschuldigten C. angeordneten dinglichen Arrestes in gleicher Höhe hat die Steuerfahndung K. am 06.06.2012 zwei Briefumschläge mit Bargeld in Höhe von 33.500,- € und 55.000,- € gepfändet, die sich in einem von der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse K. gemieteten Schließfach befanden.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Landgericht K. mit Beschluss vom 01.07.2013 den dinglichen Arrest des Amtsgerichts K. vom 23.05.2012 dahingehend abgeändert, dass der im Arrestbefehl festgelegte Höchstbetrag und die entsprechende Lösungssumme auf 55.000,- € herabgesetzt werden, da nur hinsichtlich dieses, in einem kleinen weißen Umschlag befindlichen Geldbetrages ein dringender Verdacht dahingehend bestehe, dass der Beschuldigte C. das Geld der Beschwerdeführerin unentgeltlich zugewendet habe. Hinsichtlich des anderen Geldbetrages in Höhe von 33.500,- €, welcher sich in dem Schließfach in einem hellbraunen DIN-A-4-Umschlag befand, hat das Landgericht K. einen dringenden Tatverdacht aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und ihres hierzu erfolgten Vortrags hingegen nicht mehr anzunehmen vermocht. Gegen den vorgenannten, ihre Beschwerde teilweise als unbegründet verwerfenden Beschluss des Landgerichts K. richtet sich ihre weitere Beschwerde vom 10.07.2013. Erneut trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie selbst überhaupt nicht tatverdächtig sei, da auch kein Haftungsbescheid der Finanzverwaltung gegen sie vorliege. Unter Vorlage von vier eidesstattlichen Versicherungen trägt sie weiter vor, bei den 55.000,- € handele es sich um Geld, welches ihr Bruder im Anschluss an seine Hochzeitsfeier ihr in einem weißen Umschlag übergeben habe. Der Geldbetrag setze sich aus den gesammelten Geldgeschenken der Hochzeitsgäste und den Ersparnissen ihres Bruders zusammen. Dem ausdrücklichen Wunsch ihres Bruders folgend habe sie für diesen den Umschlag in ihrem Schließfach deponiert.
II.
1.
Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig.
Zwar unterliegen in Vollziehung einer dinglichen Arrestanordnung nach §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO getroffene Pfändungen nicht der weiteren Beschwerde, wenn sich der Drittbeteiligte ausschließlich gegen die ausgebrachte Pfändung wendet, da insoweit der Rechtsschutz durch § 111 f Abs. 5 StPO – ohne weitere Beschwerdemöglichkeit – gewährleistet wird (SenE vom 26.04.2011, Az.: III-2 Ws 223/11). Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch sowohl mit ihrer Beschwerde als auch mit der weiteren Beschwerde ausdrücklich gegen den durch das Amtsgericht K. am 23.05.2012 in ihr Vermögen angeordneten dinglichen Arrest, der gemeinsam mit dem in das Vermögen des Beschuldigten C. angeordneten dinglichen Arrest vom gleichen Tag ausweislich der Pfändungsverfügung der Steuerfahndung K. vom 06.06.2012 Grundlage für die in das Schließfach der Beschwerdeführerin ausgebrachte Pfändung gewesen ist, mit der Folge, dass die weitere Beschwerdemöglichkeit des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet ist.
2.
Die weitere Beschwerde ist im Ergebnis jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Arrestanordnung des Amtsgerichts in Höhe von 55.000,- € zu Recht bestätigt, da deren Voraussetzungen der §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 370 AO und §§ 73 Abs. 3, 73 a StGB gegeben sind.
a.
Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beschuldigten K. und C. der Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuer in zwölf Fällen dringend verdächtigt sind, indem sie ihre durch ihr gemeinsam betriebenes Taxiunternehmen, die K. & C. GbR, erzielten Betriebseinnahmen und die sich aus diesen errechneten Gewinne unzutreffend erklärt und damit ihre tatsächliche Steuerpflicht für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2010 in Höhe von insgesamt 664.088,02 € verschleiert haben. Insoweit wird auf die detaillierten Ausführungen in den Berichten der Steuerfahndung vom 08.02.2013 über die steuerlichen Feststellungen bei der K. & C. GbR sowie vom 18.02.2013 über die Betriebsprüfung bei der K. & C. GbR Bezug genommen, denen die Beschwerdeführerin auch mit der weiteren Beschwerde nichts Erhebliches entgegensetzt hat.
b.
Das Landgericht hat im Hinblick auf den Geldbetrag in Höhe von 55.000,- € auch zu Recht das Vorliegen dringender Gründe bejaht, die die Annahme rechtfertigen, dass gegen die Beschwerdeführerin als Drittbeteiligte der erweiterte Verfall von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, Abs. 3, 73 a StGB nur deshalb nicht angeordnet werden wird, weil vorrangige Ansprüche des durch die Tat Verletzten, der öffentlichen Hand, bestehen.
Es liegt dringender Tatverdacht bezüglich eines sogenannten „Verschiebungsfalles“ vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Verschiebungsfall dann vor, wenn der Tatbeteiligte primär im eigenen Interesse Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts einem Dritten zukommen lässt, um sie so dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGHSt 45, 235, (246)).
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des Betrages in Höhe von 55.000,- €, der sich in einem kleinen weißen Briefumschlag im Schließfach der Beschwerdeführerin befand, einen solchen Verschiebungsfall angenommen. Der Senat tritt der ausführlichen Begründung in der angefochtenen Entscheidung bei und sieht sich aufgrund des Vorbringens im Rahmen der weiteren Beschwerde, mit der vier weitere eidesstattliche Versicherungen, und zwar der Beschwerdeführerin, des Beschuldigten C. sowie der Brüder der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sind, nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:
Es bleibt auch nach dem Inhalt der vier weiteren eidesstattlichen Versicherungen nicht nur unerklärlich, warum sich auf dem Umschlag nicht nur verschiedene Daten, „04.08.2011“, „16.11.2011“ sowie „22.11.2011“, und Beträge, „50.000,- €“ sowie „37.000,- €“, wobei letztgenannter Betrag durchgestrichen worden ist, befunden haben, sondern vor allen Dingen auch, warum auf dem Umschlag der Stempel der
K. & C. GbR aufgebracht worden war, der ebenfalls im Nachhinein durchgestrichen worden ist. Hierfür gibt es daher letztlich nur eine plausible Erklärung: Es handelt sich um Geld aus dem Unternehmen, das der Beschwerdeführerin zugewandt wurde, um es den staatlichen Behörden zu entziehen.
Mit den Angaben der vier vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lassen sich die vorgenannten Aufschriften und der Firmenstempel auf dem Umschlag nicht in Einklang bringen.
So hat Y.G. angegeben, dass er das Hochzeitsgeld und sein Erspartes in den weißen Briefumschlag eingelegt und diesen der Beschwerdeführerin übergeben habe. Er selbst habe keine Summe auf den Briefumschlag geschrieben. Die Beschwerdeführerin hat hierzu angegeben, dass sie ihrem Bruder anlässlich der Hochzeit 5.000,- € übergeben habe, die dieser in den weißen Umschlag eingelegt habe. Y. G., der den Briefumschlag ihr dann wieder zurück gegeben habe, habe auf dem Briefumschlag überhaupt nichts vermerkt. Es sei vielmehr der Beschuldigte C. gewesen, der den Betrag in Höhe von 50.000,- € auf dem Umschlag geschrieben habe. Der Beschuldigte C. wiederum will sich nur noch daran erinnern können, dass er das Datum „22.11.2011“ auf dem Umschlag vermerkt habe. Die Angaben von R. G. sind insoweit unergiebig, da er bei der Übergabe des Briefumschlages an die Beschwerdeführerin nicht zugegen war.
Lässt sich aber keiner der vier eidesstattlichen Versicherungen eine Erklärung dafür entnehmen, wie der Geldbetrag in Höhe von 55.000,- € in den weißen Briefumschlag mit den oben genannten durchgestrichenen Daten, dem durchgestrichenen Betrag in Höhe von 37.000,- € und insbesondere dem durchgestrichenen Firmenstempel der K. & C. GbR gelangt ist, vermögen die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen auch nicht den dringenden Verdacht zu entkräften, dass das Geld dem Zugriff des Steuerfiskus durch eine unentgeltliche Geldzuwendung an die Beschwerdeführerin entzogen werden sollte. Dieser Verdacht wird noch dadurch gestützt, dass auch nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen weiterhin nicht nachzuvollziehen ist, weshalb trotz des nach Angaben der Beschwerdeführerin von Y. G. übergebenen Betrages in Höhe von 55.000,- € lediglich ein Betrag in Höhe von 50.000,- € auf dem Umschlag vermerkt ist. Dieser Umstand sowie die durchgestrichenen Daten und der durchgestrichene Betrag in Höhe von 37.000,- €, dessen Vorhandensein in keiner der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu erklären versucht worden ist, sprechen vielmehr dafür, dass das in dem Umschlag vorhandene Geld nicht auf einmal, sondern nach und nach zu den dort notierten Daten in den Umschlag eingelegt worden ist.
Folgt schon aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen den dringenden Tatverdacht im Hinblick auf die Vermögensverschiebung in Höhe von 55.000,- € von dem Beschuldigten C. zu der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften vermögen, kommt hinzu, dass bei der Beurteilung des Beweiswertes der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergänzend Folgendes zu berücksichtigen ist.
Bei dem Beweiswert der von der Beschwerdeführerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese in Bezug auf die tatsächliche Zugangsmöglichkeit des Beschuldigten C. zu ihrem Schließfach divergierende Angaben gemacht hat. So hat sie noch im Rahmen ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass für das Schließfach zwei Schlüssel existierten, die ausschließlich bei ihr, der Beschwerdeführerin, zu Hause verwahrt worden seien. Der Beschuldigte C. habe keinen Schlüssel zum Schließfach gehabt. Nachdem das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die vorgenannten Angaben unter Hinweis auf einen Einlassbeleg zum Schrankfach vom 13.01.2010, wonach dem Beschuldigten C. unbegleiteter Zugang zu dem Schrankfach gewährt worden war, widerlegt hat, hat die Beschwerdeführerin ihre Angaben insoweit abgeändert und nunmehr vorgetragen, dass sie den Beschuldigten C. gebeten habe, auch für sie, die Beschwerdeführerin, vereinzelt Geldbeträge einzulegen oder zu entnehmen, ohne dies jedoch im Einzelnen zu konkretisieren. Bereits diese Anpassung des Vortrags an den Stand der Ermittlungen schränkt den Beweiswert der von der Beschwerdeführerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen erheblich ein.
Hinzu kommt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in einem unlösbaren Widerspruch zu den Angaben des Beschuldigten C. stehen, der im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, er habe keine Schlüssel zu dem Schließfach der Beschwerdeführerin gehabt. Er habe der Beschwerdeführerin lediglich geholfen, wenn diese Geld habe abheben wollen oder sonstige Dinge habe regeln müssen, bei denen die Kenntnis der deutschen Sprache erforderlich gewesen sei. Daraus folgt, dass der Beschuldigte C. die Beschwerdeführerin lediglich begleitet, nicht jedoch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin das Schließfach geöffnet haben will. Dieser Widerspruch ist für den Senat nicht zu erklären. Der eidesstattlichen Versicherung des Beschuldigten C. kommt zudem ohnehin nur der Wert einer schlichten Erklärung zu, denn dieser ist Beschuldigter des vorliegenden Ermittlungsverfahrens. Der Eid und die eidesstattliche Versicherung sind im Strafverfahren nach deutscher Auffassung, die im System der Strafprozessordnung ihren Ausdruck findet, mit der Stellung des Beschuldigten nicht vereinbar. Es ist ein Grundsatz des Strafverfahrensrechts, dass der Beschuldigte nicht in einen Zwiespalt zwischen Eidespflicht und Verteidigungsrecht gedrängt werden darf. Dasselbe hat für die eidesstattliche Versicherung zu gelten (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 4. Strafsenat, Beschluss vom 20.02.1990, RReg 4 St 6/90, in NStZ 1990, 340).
Die eidesstattlichen Versicherungen von Y. und R. G. sind im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsache, dass sie den von ihrem Bruder auf der Hochzeit übergebenen Umschlag mit dem Geld in ihr Schließfach eingelegt habe, ebenfalls nur von eingeschränktem Beweiswert, da beide angegeben haben, bei der tatsächlichen Einlage des Umschlages in das Schließfach nicht zugegen gewesen zu sein. Es kommt daher auf den Wahrheitsgehalt der aus Sicht des Senats lebensfernen Behauptung, Y. G. habe seine gesamten Ersparnisse in Höhe von etwa 22.000,- € auf seine eigene Hochzeit mitgebracht, um diese nach Abschluss des Festes zusammen mit dem Hochzeitsgeld der Beschwerdeführerin in Verwahrung zu geben, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag bis zu diesem Zeitpunkt seine Ersparnisse zu Hause aufbewahrt haben will, nicht mehr entscheidend an.
Soweit die Beschwerdeführerin erneut vorträgt, dass sie an der Tat nicht beteiligt gewesen sei, steht dies der Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen einen Drittbeteiligten anlässlich eines sogenannten Verschiebungsfalles gerade nicht entgegen, da es auf die Bösgläubigkeit des Dritten nicht ankommt. Wenn der Dritte bösgläubig ist, ist er nicht „anderer“ im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB, sondern Tatbeteiligter im Sinne von § 73 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 73 Rn. 35).
c.
Der für die Anordnung des dinglichen Arrestes neben dem Arrestanspruch erforderliche Arrestgrund gemäß § 111 d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 917 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da zu besorgen ist, dass die Beschwerdeführerin den Geldbetrag in Höhe von 55.000,- € beiseite schaffen wird, um den Zugriff des Steuerfiskus zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
d.
Der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung steht nicht entgegen, dass sie vor inzwischen mehr als 1 Jahr und 4 Monaten getroffen worden ist. Es liegen aus Sicht des Senats weiterhin dringende Gründe für die Annahme vor, dass es zur Anordnung des Verfalls kommt, so dass der Arrest grundsätzlich zeitlich unbeschränkt aufrechterhalten werden kann, § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO. Allerdings kann auch bei Vorliegen dringender Gründe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine zeitliche Begrenzung des Arrestes in Betracht kommen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 111 b, Rn. 8 m.w.N.). Dies ist derzeit allerdings noch nicht der Fall. Das Verfahren ist zu keiner Zeit verzögerlich geführt worden und die Dauer des Verfahrens ist dem Umfang der Ermittlungen geschuldet. Aufgrund des vorliegenden Berichts der Steuerfahndung über die steuerlichen Feststellungen die Betriebsprüfung bei der
K. & C. GbR ist nunmehr mit dem baldigen Abschluss der Ermittlungen zu rechnen. Der Senat geht daher davon aus, dass in angemessener Zeit eine Entscheidung gemäß §§ 73 Abs. 1 und Abs. 3, 73a StGB über die Anordnung des erweiterten Verfalls getroffen wird. Die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Beschwerdeführerin belastet darüber hinaus weder diese noch Y. G. unverhältnismäßig. Durch die von der Beschwerdeführerin behauptete Zahlungsaufforderung ihres Bruders, der pauschal behauptet, das Geld jetzt dringend für seine Familie zu benötigen, wird weder für die Beschwerdeführerin noch für den Bruder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz schlüssig vorgetragen. Mit einer solchen Gefährdung ließe sich auch nicht in Einklang bringen, dass Y. G. immerhin fast ein Jahr mit seiner Zahlungsaufforderung zugewartet hat.