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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 515/25·22.09.2025

U-Haft nach teilweiser Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren: Verhältnismäßigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollzugsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Beschwerde gegen die vom Landgericht nach Teilaufhebung des Rechtsfolgenausspruchs durch den BGH angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft. Streitpunkt war insbesondere, ob die weitere Haft wegen Verfahrensverzögerungen und des Beschleunigungsgebots in Haftsachen unverhältnismäßig geworden ist. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unbegründet: Dringender Tatverdacht folge aus dem rechtskräftigen Schuldspruch, Fluchtgefahr bestehe fort. Eine dem Staat zurechenbare gravierende Verzögerung – auch durch die revisionsbedingte Aufhebung – liege nicht vor; zudem sei bei § 120 Abs. 1 StPO auch eine in Betracht kommende Maßregel (u.a. Sicherungsverwahrung/§ 63 StGB) zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Haftfortdauer mangels Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, das Verfahren in allen Stadien einschließlich des Rechtsmittelverfahrens mit besonderer Zügigkeit zu fördern; die Anforderungen steigen mit der Dauer der Untersuchungshaft.

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Nach einer Verurteilung erhöht sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs auch dann, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist; der Schuldnachweis aus dem tatrichterlichen Verfahren ist bei der Haftfortdauerabwägung zu berücksichtigen.

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Die Dauer eines Revisionsverfahrens ist grundsätzlich nicht als dem Staat anzulastende Verfahrensverzögerung zu werten; eine andere Beurteilung kommt in Betracht, wenn das Rechtsmittel der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers dient.

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Für die Frage, ob eine Urteilsaufhebung zur Unverhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft führt, ist wertend zu prüfen, ob der zur Aufhebung führende Verfahrensfehler als offensichtlich bzw. schwerwiegend anzusehen ist und ob das Revisionsverfahren ausschließlich oder maßgeblich dessen Korrektur diente.

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Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach § 120 Abs. 1 StPO ist nicht nur die zu erwartende Strafe, sondern auch eine konkret in Betracht kommende Maßregel der Besserung und Sicherung in die Abwägung einzubeziehen.

Relevante Normen
§ StPO §§ 112 Abs. 1, 120 Abs.1 Satz 1§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 121 StPO§ Art. 5 Abs. 3 EMRK§ 347 StPO§ 66 StGB

Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgerichts zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft führt.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 08.08.2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte befindet sich seit dem 24.06.2022 aufgrund des auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Siegburg vom selben Tage (240 Gs 28/22) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls sind zwei Taten der Vergewaltigung. Mit Urteil vom 14.06.2023 hat das Landgericht Bonn den Angeklagten wegen dieser Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil im Fortgang mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2025 (2 StR 450/23) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.

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Bereits mit Schriftsatz vom 23.06.2025 hatte der Angeklagte „gegen den Haftbefehl vom 24.06.2022 in Gestalt der letzten Haftfortdauerentscheidung“ Beschwerde eingelegt. Hierauf hat der Senat die Sache an das Landgericht zur eigenen Sachentscheidung zurückgegeben, weil die Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung umzudeuten war. Mit Entscheidung vom 08.08.2025 hat das Landgericht hierauf die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, mit der dieser insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer rügt, da das Verfahren im Revisionsverfahren und danach nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Dass der Angeklagte der der Haftanordnung zugrunde liegenden Taten dringend verdächtig ist, bedarf angesichts des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.06.2023 keiner weiteren Begründung.

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2. Ebenso besteht - was auch die Beschwerde nicht angreift - aus den von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Erwägungen der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

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3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich auch weiterhin als verhältnismäßig und insbesondere nicht zu der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung als außer Verhältnis stehend. Hierzu gilt:

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a) Entgegen der Auffassung des Angeklagten ist ein zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft führender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot noch nicht festzustellen.

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aa) Aufgrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots haben sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und der Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.

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Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt dabei für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren - hier dem Revisionsverfahren - bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist. Dem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO als auch Art. 5 Abs. 3 EMRK der Untersuchungshaft spezifische Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist. Jedoch können allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 StR 36/17, BGHSt 63, 75, Rn. 4 ff. m. zahlr. w. N., auch zur verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung). Starre Grenzen, innerhalb derer Revisionsverfahren in Haftsachen zum Abschluss zu bringen sind, lassen sich nicht festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672, 675). Die infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichene Zeit ist auch grundsätzlich nicht der Verfahrenslänge hinzuzurechnen, weil dies Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens ist. Anderes gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG, Beschlüsse vom 25.07.2003 - 2 BvR 156/03, NJW 2003, 2897, 2898; vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 672, 673; vgl. auch EGMR, Urteil vom 31.05.2001 - 37591/97, NJW 2002, 2856, 2857 [Metzger ./. Deutschland]). Auf die Vorwerfbarkeit des Verfahrensverstoßes kommt es dabei nicht an (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, NJW 672, 673). Da aber Verfahrensfehler, die zur Aufhebung eines Urteils führen, denknotwendig von der Justiz verursacht sind, kommt in der Beschränkung des Bundesverfassungsgerichts auf „offensichtlich“ der Justiz anzulastende Fehler ein wertendes Element zum Ausdruck, welches bei der Beurteilung der (Un)Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2006 - 2 Ws 289/06, BeckRS 2006, 4310; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 120 Rn. 8). Daher soll nach einer Auffassung nur eine offensichtlich fehlerhafte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der Dauer des Revisionsverfahren führen (OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2005 - 2 Ws 151/05, BeckRS 2005, 161031 Rn. 18; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 120 Rn. 8); nach anderer Auffassung soll es eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers bedürfen (BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 120 Rn. 34; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 120 Rn. 26).

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bb) Gemessen an diesen Maßstäben gilt:

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(1) Die Durchführung des Strafverfahrens bis zum Erlass des Urteils durch das Landgericht Bonn vom 14.06.2024 begegnet aus den bereits in dem Beschluss des Senats vom 14.11.2024 (2 Ws 664/24) dargelegten Gründen keinen Bedenken. Auch die Beschwerde erinnert hiergegen nichts.

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(2) Die Dauer des im Anschluss an das Urteil vom 14.06.2023 durchgeführten Revisionsverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes ebenfalls als solches noch hinzunehmen. Hierzu hat der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 14.11.2024 bereits ausgeführt, dass es mit Blick auf die mit der Urteilszustellung begonnene einmonatige Frist zur Begründung der Revision und das sich hieran anschließende Verfahren zur Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof (§ 347 StPO, Nr. 163 RiStBV) unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes keinen Anlass zu Beanstandungen bietet, soweit der Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am 30.10.2023 eingegangen waren (Bl. 485 HA), unter dem 07.11.2023 seine Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten abgegeben hat. Die Förderung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof ist als solches ebenfalls noch hinzunehmen. Soweit sich eine Verzögerung bis zur Entscheidung dadurch ergeben hat, dass die Revision zunächst formunwirksam durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war, fällt dies nicht in die Sphäre der Justiz. Ob ein zeitlich früherer Hinweis auf die Unzulässigkeit durch den Bundesgerichtshof geboten gewesen wäre, kann vorliegend jedenfalls deshalb dahinstehen, weil der Bundesgerichtshof die Sache im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Hinweises bereits eingehend beraten hatte (vgl. Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2025, Bl. 498 HA) und das Revisionsverfahren im Anschluss an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und deren Gewährung mit Beschluss vom 04.11.2025 unter Berücksichtigung der sodann erneut begonnenen Frist zur Begründung der Revision mit Beschluss vom 30.01.2025 sehr zügig zum Abschluss gebracht hat. Jedenfalls insgesamt betrachtet erscheint die Dauer des Revisionsverfahren auch mit Blick auf die Komplexität des zu überprüfenden Urteils, welchem insbesondere eine aufwändige Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Angaben der Belastungszeugin sowie eine eingehende Begründung der Schuldfähigkeit des Angeklagten und der Voraussetzungen des § 66 StGB zugrunde gelegen hat, als noch angemessen. Dass die Akten nach der Beschlussfassung des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO vom 30.01.2025 (erst) am 09.04.2025 bei dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Bonn eingegangen sind, begegnet mit Blick auf die insoweit auf Seiten des Bundesgerichtshofs abzuwickelnden Vorgänge (u.a. das Abfassen der Entscheidung; verwaltungstechnische Vorgänge; Rücksendung der Akten über den Generalbundesanwalt) ebenfalls keinen Bedenken.

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(3) Der durch das Revisionsverfahren und die Teilaufhebung des Urteils vom 14.06.2023 verursachte weitere Zeitraum bis zu der noch ausstehenden, das Erkenntnisverfahren endgültig abschließenden Entscheidung bzw. die Dauer des Revisionsverfahrens selbst sind auch nicht deshalb als Verfahrensverzögerung zu werten, weil ein Verfahrensfehler der 3. großen Strafkammer zu der Urteilsaufhebung durch den Bundesgerichtshof geführt hat. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass zumindest ein Teil der durch das Revisionsverfahren eingetretenen Verzögerung zunächst auf die formunwirksame Einlegung des Rechtsmittels zurückgegangen ist. Im Übrigen ist zwar nicht zu verkennen, dass die Teilaufhebung des Urteils der 3. großen Strafkammer des Landgerichts auf deren fehlerhafte Anwendung von § 246a Abs. 3 StPO zurückgegangen ist. Allerdings hat das Revisionsverfahren nicht allein der Korrektur dieses Verfahrensmangels gedient. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auf die umfassend eingelegte Revision des Angeklagten das Urteil auch im Schuldspruch hin überprüft, insoweit jedoch vollumfänglich bestätigt. Zudem erscheint die durch die 3. große Strafkammer seiner Anwendung von § 246a Abs. 3 StPO zugrunde gelegte Rechtsauffassung nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hatte von der Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen vielmehr erst zu einem Zeitpunkt abgesehen, nachdem dieser sich mit dem Fall des Angeklagten vertraut gemacht, diesen nach seiner Wiedereinbestellung in der Hauptverhandlung selbst befragt, die bisherigen Angaben des Angeklagten für die Erstattung des Gutachtens für ausreichend erachtet und seine erste gutachterliche Einschätzung ergänzt hatte. Das weitere Absehen von einer Untersuchung des Angeklagten war insoweit zwar rechtsfehlerhaft. Den hinter den Regelungen des § 246a StPO stehenden Zweck, eine eingehende und zuverlässige Prüfung der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen sicherzustellen, da für die im Rahmen der Anordnung nach § 66 StGB notwendige Persönlichkeitsbeurteilung und -prognose die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht (KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 1 mwN; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 246a Rn. 1), hat das Landgericht aber nicht grundlegend verkannt. Vielmehr hat es sich zunächst in nicht zu beanstandender Weise um die sachgerechte Aufklärung des Sachverhaltes bemüht und einen Fehler erst bei der Frage begangen, wie die Anforderungen des § 246a Abs. 3 StPO umzusetzen sind; es hat sich bei seiner Einschätzung über den weiteren Aufklärungsbedarf auch nicht nur auf seine eigene Sachkunde, sondern (zumindest auch) auf diejenige des hinzugezogenen Sachverständigen gestützt. Aus diesem Fehler würde der Senat den Rechtsfehler der Strafkammer auch nicht als in einem Maße schwerwiegend einordnen, der - sofern man der Auffassung folgen sollte, dass nur derartige Fehler zur Berücksichtigung der durch das Revisionsverfahren eingetretenen Verzögerungen führen können (BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 120 Rn. 34; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 120 Rn. 26) - unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes die Aufhebung der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte.

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(4) Auch die bisherige Behandlung der Sache durch die nunmehr zuständige 10. große Strafkammer begegnet ebenfalls noch keinen Bedenken. Nachdem die Akten am 24.04.2025 bei dem Landgericht eingegangen waren (Bl. 519 HA), hat sich ein Mitglied der Strafkammer bereits am 25.04.2025 zum Zwecke der Vorbereitung der Hauptverhandlung darum bemüht, einen geeigneten Sachverständigen mit den für die Gutachtenerstellung und der Teilnahme an der Hauptverhandlung erforderlichen freien Kapazitäten zu finden (Bl. 528 HA). Soweit die Vorsitzende der Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung im Fortgang zunächst auf den 20.08.2025 terminiert hat, begegnet dies mit Blick auf die in die Sommermonate fallende Urlaubszeit auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes keinen Bedenken, zumal die Strafkammer einen neuen Sachverständigen hatte finden müssen, nachdem der ursprünglich kontaktierte Sachverständige V. am 10.06.2025 mitgeteilt hatte, insbesondere eine Teilnahme an mehr als einem Verhandlungstag nicht gewährleisten zu können (Bl. 551 HA). Sodann konnte bereits mit Beschluss vom 17.06.2025 der Sachverständige D. beauftragt werden (Bl. 552 HA). Auf die Anzeige des Verteidigers mit Schriftsatz vom 14.07.2025, an mehreren der anberaumten Verhandlungstage im September verhindert zu sein, hat die Vorsitzende der Strafkammer umgehend reagiert und die Neuterminierung am 16.07.2025 - unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten des Verteidigers - vorgenommen (Bl. 600 ff. HA). Dass sich der Beginn der Hauptverhandlung insoweit vom 20.08. auf den 06.10.2025 verschoben hat, ist auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot vor diesem Hintergrund hinzunehmen, zumal die Aufhebung des Termins vom 20.08.2025 offensichtlich dem Umstand geschuldet gewesen ist, dass unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten des Verteidigers - welcher eine Verhinderung für den zweiten Verhandlungstag am 08.09.2025 angezeigt hatte - kein Fortsetzungstermin innerhalb der durch § 229 Abs. 1 StPO vorgegebenen Unterbrechungsfrist hätte stattfinden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist seit der Beschlussfassung des Bundesgerichtshofs damit bis zum Beginn der Hauptverhandlung auch kein Zeitraum von neun Monaten vergangen, sondern von acht Monaten und einer Woche. Mit Blick auf die vorstehenden Abläufe verletzt dieser - gleichwohl ebenfalls nicht unerhebliche - Zeitraum das Beschleunigungsgebot noch nicht.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf der Beschwerde gerechtfertigt ist, dass die Vorsitzende der Strafkammer erstmals am 17.06.2025 und damit nicht mit der erforderlichen Zügigkeit Verfügbarkeiten für die Hauptverhandlungen abgefragt habe. Da die Frage der Terminierung erkennbar auch von den zeitlichen Kapazitäten des Sachverständigen abhängig gewesen ist, welcher - wie dargestellt - erst mit Beschluss vom 17.06.2025 bestellt worden ist, vermag der Senat insoweit schon keine Verzögerung von knapp zwei Monaten, gerechnet vom Eingang der Akten bei der Strafkammer (24.04.2025), zu erkennen. Selbst wenn im Mai 2025 bis zur Abfrage der Explorationsbereitschaft des Angeklagten bei dem Verteidiger eine Verzögerung anzunehmen wäre, weil der Akte im Zeitraum vom 02.05.2025 (Bl. 540 HA) bis zur telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger am 26.05.2025 keine weiteren Tätigkeiten der Strafkammer zu entnehmen sind, würde sich diese bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verfahrens jedenfalls nicht als derart gravierend darstellen, dass dies dem Fortbestand der Untersuchungshaft die Grundlage entziehen könnte.

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b) Soweit der Angeklagte die Verhältnismäßigkeit der gegen ihn seit dem 24.06.2025 vollzogenen Untersuchungshaft mit der Erwägung angreift, es drohe eine verfassungswidrige Vollverbüßung der Strafe bereits während der Zeit der Untersuchungshaft, verfängt auch dies im Ergebnis nicht. Ausgehend von der im ersten Rechtsgang verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, welche im Falle einer erneuten Verurteilung nicht überschritten werden darf (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), erscheint es zwar durchaus möglich, dass die Untersuchungshaft im Falle der Durchführung eines erneuten Revisionsverfahrens diese Dauer erreichen könnte. Dies steht zum einen derzeit aber noch nicht fest. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit gemäß § 120 Abs. 1 StPO nicht nur an der zu erwartenden Strafe, sondern auch an der im Raum stehenden Maßregel zu messen, soweit deren Anordnung - wie vorliegend sowohl die Maßregel der Sicherungsverwahrung aber auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, sollte im neuen Rechtsgang festgestellt werden, dass der Angeklagte bei den ihm vorzuwerfenden Taten eingeschränkt schuldunfähig gewesen war - konkret in Betracht kommt. Auch gemessen an der dem Angeklagten drohenden Maßregel erweist sich die Fortdauer der Untersuchungshaft als noch verhältnismäßig.

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c) Schließlich erscheint die Fortdauer der Untersuchungshaft auch in einer Gesamtschau aller Umstände trotz deren bereits erheblichen, mehrjährigen Dauer noch nicht als unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Schuldspruch aus dem Urteil des Landgerichts vom 14.06.2023 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Nach wie vor steht zudem die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nebst der Anordnung einer erheblichen Maßregel der Besserung und Sicherung im Raum.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.