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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 513/01·21.11.2001

Haftbeschwerde: Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln. Streitpunkt war, ob trotz bestehender Fluchtgefahr der Haftbefehl durch weniger einschneidende Maßnahmen aufgehoben werden kann und ob Schwerkriminalität vorliegt. Das OLG setzte den Haftbefehl unter Auflagen (Wohnsitznahme, wöchentliche Meldung, Sicherheitsleistung 40.000 DM) außer Vollzug, da nur ein minder schwerer Fall vorliege und Bindungen in Deutschland fluchthemmend wirkten.

Ausgang: Haftbeschwerde im Wesentlichen stattgegeben: Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; weitergehende Beschwerde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt werden, wenn weniger einschneidende Auflagen und Weisungen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO ausreichen, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen.

2

Der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) ist nicht gegeben, wenn die Sachverhaltswürdigung lediglich einen minder schweren Fall der Straftat ergibt.

3

Soziale und berufliche Verwurzelung im Inland sowie enge familiäre Bindungen können fluchthemmende Wirkung haben und die Anordnung von Haftersatzauflagen rechtfertigen.

4

Die Verhängung einer Sicherheitsleistung (Kaution) kann geeignet sein, die Fluchtgefahr zu mindern und die Wirksamkeit minder einschneidender Maßnahmen zu sichern.

5

Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels kann die Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers auf § 467 Abs. 1 StPO analog gestützt werden.

Relevante Normen
§ StOP § 116§ StPO § 112 Abs. 3§ 304 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 112 Abs. 3 StPO§ 213 StGB

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abändert:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (502 Gs 3405/00) vom 28. November 2000 wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1.

Der Angeklagte hat bei Frau D. S., S. Straße 100, K., Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Köln zu dem Aktenzeichen 90 Js 352/00 sowie dem Landgericht Köln zu dem Aktenzeichen 111-6/01 unverzüglich mitzuteilen.

2.

Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

3.

Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 40.000,00 DM (i. W. vier-zigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

2

Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige Haftbeschwerde ist im wesentlichen begründet, denn der Haftbefehl ist unter den im Tenor genannten Auflagen und Weisungen außer Vollzug zu setzen.

3

Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftaten aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils dringend verdächtig. In Anbetracht der gesamten Umstände besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, nicht (mehr) dagegen der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO. Denn ausweislich des Urteils der Schwurgerichtskammer vom 4. September 2001 ist lediglich ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB angenommen worden. Aus diesem Grunde ist nach der Rechtssprechung des Senats (vgl. StV 96, 382 f.) der Haftgrund der Schwerkriminalität nicht einschlägig.

4

Angesichts der bestehenden Fluchtgefahr kann der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 28. November 2000 nicht aufgehoben werden. Jedoch bedarf es seines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

5

Der Angeklagte, der sich seit Mitte der 60iger Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist in K. sozial und beruflich fest verwurzelt. Er hat über Jahre hinweg (ohne längere Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit) wechselnde Arbeitsstellen inne gehabt. Vor seiner Festnahme in vorliegender Sache war er angestellter Geschäftsführer des von seiner Verlobten geführten gastronomischen Betriebes in K.. Von der seit 1994 bestehenden Beziehung zu Frau D. S., welche der Angeklagte nunmehr zu ehelichen beabsichtigt, kann eine stabilisierende und fluchthemmende Wirkung erwartet werden. Dagegen erscheinen die - vom Angeklagten nicht geleugneten - familiären Bindungen nach Italien für ihn nicht so gewichtig, dass eine Haftverschonung deswegen ausscheiden müsste. Zwar ist der Angeklagte zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, von der unter Berücksichtigung der seit November 2000 vollzogenen Untersuchungshaft erst ca. ein Jahr verbüßt ist. Bei der in Betracht kommenden Anwendung des § 57 Abs. 1 StGB läge die Reststraferwartung aber unter vier Jahren.

6

Dem noch verbleibenden Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, kann aus den vorgenannten Gründen durch die erteilten Auflagen und Weisungen, insbesondere die zu erbringende Sicherheitsleistung, hinreichend begegnet werden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

8

Sie rechtfertigt sich trotz der Verwerfung der weitergehenden Beschwerde daraus, dass der Angeklagte das ihm wesentliche Ziel seiner Freilassung (wenn auch unter Auflagen und Weisungen) erreicht hat.