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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 509-510/09·14.10.2009

Beiordnung und Anschluss des minderjährigen Nebenklägers aufgehoben

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferrechteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der F K wird verworfen; zugleich hob das OLG Köln auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts soweit auf, als dieser den Anschluss des 12‑jährigen Sohnes D K zur Nebenklage und die Beiordnung der Rechtsanwältin P betraf. Das Gericht stellte fest, dass eine eigene Anschlusserklärung eines Minderjährigen prozessrechtlich unwirksam ist und in Verfahren gegen einen Elternteil ein Pfleger zu bestellen ist. Zudem spreche ein Interessenkonflikt aufgrund derselben Sozietät gegen die Beiordnung der gewählten Rechtsanwältin.

Ausgang: Beschwerde der F K verworfen; Beschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit stattgegeben, dass Anschluss des minderjährigen Sohnes und Beiordnung der Rechtsanwältin aufgehoben wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Person zur Nebenklage ist im Einzelfall zu prüfen; bei Tatbeteiligung kann die Zulassung ausgeschlossen werden, ohne dass eine rechtskräftige Feststellung der Tatbeteiligung erforderlich ist.

2

Eine Anschlusserklärung eines Minderjährigen ist unwirksam; für einen minderjährigen Nebenkläger kann nur der gesetzliche Vertreter anschließen, soweit nicht ein Pfleger zu bestellen ist (insbesondere bei Verfahren gegen einen Elternteil).

3

Ist der gesetzliche Vertreter nicht vertreten oder handelt es sich um ein Verfahren gegen den gesetzlichen Vertreter, ist nach den Grundsätzen der StPO ein Pfleger zu bestellen, damit die Rechte des Kindes wahrgenommen werden können.

4

Bei der Beiordnung eines Beistands ist auf mögliche widerstreitende Interessen und organisatorische Verflechtungen (z. B. gleiche Sozietät) zu achten; wichtige Gründe, insbesondere entgegenstehende Interessen, sprechen gegen eine Beiordnung nach § 397a Abs.1 i.V.m. § 142 StPO bzw. berufsrechtlichen Regelungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 395 StPO§ 3 Abs. 2 Satz 2 BO§ 397 a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 142 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 52 Ks 12/09

Tenor

1.) Die Beschwerde der F K wird verworfen.

2.) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben soweit er den Anschluss des D K zur Nebenklage unter Beiordnung von Rechtsanwältin P betrifft.

Gründe

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I.

3

Die Staatsanwaltschaft Aachen führt seit April 2009 ein Ermittlungsverfahren wegen des Mordes zum Nachteil des am 05.04.2009 in seiner Autowaschanlage in V-Q aufgefundenen E K . Die zunächst gegen unbekannt eingeleiteten Ermittlungen richteten sich gegen L I , S C und die von Rechtsanwalt J verteidigte Antragstellerin F K ( zu vgl. dortiger Vorgang - 2 Ws 328/ 09 - ) , die sich zumindest seit Anfang Mai 2009 in T aufhält ( Bl. 1030 f., 1109 ff.,1028 ff., 1050 ff., 1273 ff.1287 ff. d.A.).Mit dem gegen die Antragstellerin erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 11.05.2009 – 620 Gs 786/ 09 – ( Bl. 1273 ff d.A.), in welchem ihr die Anstiftung zum Mord zum Nachteil ihres Ehemannes zur Last gelegt wird, hat die Staatsanwaltschaft das aus derselben Sache hervorgehende Verfahren 41 Js 250/ 09 Staatsanwaltschaft Aachen abgetrennt, dem derselbe historische Sachverhalt wie derjenige der vorliegenden Sache zugrundeliegt. Die Antragstellerin ist bis heute nicht greifbar.

4

Aufgrund der am 29.07.2009 in dem Ursprungsverfahren erhobenen Anklage verhandelt das Schwurgericht des Landgerichts Aachen gegen die Angeklagten I und C (Bl. 1845 ff., 1921 ff., 1923 ff d.A.) über den Tatvorwurf des Mordes zum Nachteil des E K , durch Anstiftung veranlasst durch die Antragstellerin F K .

5

Mit inhaltsgleichen Anträgen vom 05. Und 06.10.2009, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Aachen angebracht am 07.10.2009 und als Anlagen zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen ( Bl. 2110 f., 2113 f. d.A.), haben die F K durch ihren Verteidiger Rechtsanwalt J und ihr heute 12 jähriger Sohn F K die Zulassung zur Nebenklage beantragt ( Bl.2110 ff, 2113 ff. d.A.). Die Vollmacht für die, den minderjährigen Sohn vertretende Rechtsanwältin P , die Mitglied der Sozietät der Rechtsanwälte J u.a. aus N ist ( Bl. 2110 ff d.A.), hat die Antragstellerin F K unterschrieben ( Bl.2112 d.A.). Mit Vollmacht vom 08.10.2009 hat das Kind selbst Vollmacht an Frau Rechtsanwältin P erteilt, die ebenfalls von der Antragstellerin F K mitunterschrieben worden ist ( Bl. 2084 d.A.).

6

Das Landgericht hat den Antrag der F K mit Beschluss vom 09.10.2009 – 52 KLs12/ 09 – abgelehnt und im übrigen den Anschluss des Sohnes als Nebenkläger für berechtigt erklärt und ihm Rechtsanwältin P als Beistand beigeordnet ( Bl. 2068 ff d.A.).

7

Hiergegen wenden sich die Antragstellerin K einerseits und – soweit es die Zulassung zur Nebenklage des Kindes und die Bestellung von Rechtsanwältin P betrifft - die Staatsanwaltschaft andererseits mit ihren Beschwerden vom 12.10.2009 ( Bl. 2093 ff. d.A.) und 13.10.2009 (Bl. 2100 ff. d.A.).

8

Den Beschwerden hat die Kammer nicht abgeholfen ( Bl. 2096 ff, 2105 f. d.A.)

9

II.

10

1.

11

Die Zurückweisung des Zulassungsantrages der F K ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Wie auch die Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Stellungnahme vom 07.10.2009

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( Bl. 2050 ff d.A.) ausgeführt hat, muss es bei der Frage, ob ein Tatbeteiligter zur Nebenklage zugelassen werden kann, auf den Einzelfall ankommen.

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Hätte sich die Antragstellerin seit Anfang Mai 2009 nicht dem – gemeinsamen - Verfahren durch Absetzen nach T entzogen, hätte die zeitgleiche Verhandlung der Anklagevorwürfe in dem vorliegenden Schwurgerichtsverfahren erfolgen können. Denn Gegenstand der zur Last liegenden Tat ist derselbe historische Lebenssachverhalt, der – wenn auch nunmehr unter zwei Aktenzeichen – unter sachlichem Zusammenhang verfolgt wird. In diesem Fall muss aber die Zulassung der Nebenklage der Beschuldigten der verfolgten Tat ausgeschlossen sein ( zu vgl. KK- Senge, StPO, 6. Auflage, Vor § 395, Rdnr. 5 ).

14

Dem kann auch nicht die Unschuldsvermutung entgegengehalten werden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ( zu vgl. BGH NJW 1978, 3330 ) ist die rechtskräftige Feststellung der Tatbeteiligung für den Ausschluss der Nebenklägerschaft gerade nicht erforderlich.

16

2.

17

Soweit das Landgericht den Sohn des Getöteten und der Beschuldigten F K zur Nebenklage zugelassen hat, kann die Entscheidung aus den Gründen der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vom 13.10.2009, der im Ergebnis beigetreten wird, keinen Bestand haben.

18

Zunächst liegt auch nach hs. Auffassung eine wirksame Anschlusserklärung des F K nicht vor. Der Antragsteller ist als 12-jähriges Kind minderjährig und damit prozessunfähig. Eine eigene Anschlusserklärung war damit rechtlich nicht möglich. Vielmehr konnte nur für ihn der gesetzliche Vertreter( hier. die Mutter F K ) einen Anschluss erklären und die Nebenklagerechte wahrnehmen ( zu vgl. KG erlin vom 13.05.2009 – 1 Ws 37/ 09 – m.w.N.; Meyer –Goßner, StPO 52.Auflage, Vor § 395, Rdnr. 7). Im Verfahren gegen einen Elternteil muss aber das Kind durch einen Pfleger vertreten werden ( LK, StPO, 26.Auflage, § 395 Rdnr. 28 ). Dieser Fall liegt hier vor.

19

Hinsichtlich der Frage der Verfahrensidentität wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Diese Frage kann auch bei der vorliegenden Konstellation nicht anders beurteilt werden. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des in Rede stehenden Verfahrens ist zwangsläufig auch die Frage der Einbindung der Mutter des Antragstellers in den, den Angeklagten I und C angelasteten Mord zum Nachteil des Vaters des Kindes.

20

Liegt aber ein Fall vor, bei dem der gesetzliche Vertreter durch einen Pfleger vertreten werden muss (zu vgl. KG Berlin und LK a.a.O.), so kann auch die von der Antragstellerin F K unterschriebene Vollmacht für ihr Kind nicht wirksam erteilt worden sein.

21

Schließlich begegnet die Bestellung von Rechtsanwältin P , worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat, auch insoweit Bedenken, als der Verteidiger der der Anstiftung zum Mord dringend verdächtigen F K in derselben Sozietät tätig ist, wie die als Beistand des Kindes beigeordnete Rechtsanwältin P . Mit Blick auf die in derselben Sozietät vertretenen gegenläufigen Interessen und § 3 Abs. 2 BO – ein Fall des § 3 Abs. 2 S. 2 BO liegt hier erkennbar nicht vor – entspricht die Auswahl der Rechtsanwältin nicht § 397 a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 142 StPO. Denn der Bestellung stehen wichtige Gründe - nämlich widerstreitende Interessen – entgegen.

22

Unter Verwerfung der Beschwerde der F K ist daher der Beschluss des

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Landgerichts Aachen – 52 Kls 12/ 09 – vom 09.10.2009 auf die Beschwerde der

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Staatsanwaltschaft aufzuheben.

25

Dem stimmt der Senat zu.

26

Zu einer Bekanntgabe der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor der Entscheidung des Senats besteht keine Veranlassung, da diese kein neues Vorbringen sondern nur Rechtsausführungen enthält.