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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 504/16·28.07.2016

Beiordnung des Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren nach §140 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte, erstinstanzlich wegen schwerer Vergewaltigung verurteilt, beantragte nach Niederlegung des Wahlmandats die Beiordnung seines bisherigen Verteidigers als Pflichtverteidiger für die Revision. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und ordnete die Beiordnung an. Es stellte fest, dass notwendige Verteidigung nach §140 Abs.1 Nr.2 StPO auch das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft umfasst und eine Beschränkung der Beiordnung auf Einlegung/Begründung der Revision nicht in Betracht kommt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung stattgegeben; Beiordnung für das Revisionsverfahren angeordnet und angefochtener Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verurteilung wegen eines Verbrechens besteht notwendige Verteidigung nach §140 Abs.1 Nr.2 StPO, die den Angeklagten bis zur Rechtskraft des Urteils umfasst, auch im Revisionsverfahren.

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Legt ein Wahlverteidiger sein Mandat nieder und verbleibt der Angeklagte ohne Verteidiger, hat das Tatgericht von Amts wegen einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

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Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger kann nicht auf die Einlegung und Begründung der Revision beschränkt werden, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers für das gesamte Revisionsverfahren erforderlich ist.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann im Rahmen einer analogen Anwendung von §467 Abs.1 StPO getroffen werden, sodass die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Ziff. 2 StPO§ Ziff. 4130 VV RVG§ Ziff. 4302 Nr. 1 VV RVG§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 13 KLs 13/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Rechtsanwalt I wird dem Angeklagten als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

3

Der im 1. Rechtszug durch Rechtsanwalt I als Wahlverteidiger vertretene Angeklagte ist durch Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.2015 (Az. 113 KLs 13/15) wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt worden. Nachdem das Protokoll der neuntägigen Hauptverhandlung von den Protokollführern und der die Hauptverhandlung leitenden stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer unterschrieben worden war, verfügte der Vorsitzende am 08.03.2016 die Zustellung der Urteilsausfertigung sowie einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung an den Verteidiger. Beides wurde dem Verteidiger des Angeklagten ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses vom 18.03.2016 an diesem Tag zugestellt.

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Mit Schriftsatz vom 15.04.2016, der am selben Tag beim Landgericht Köln eingegangen ist, legte der Verteidiger das Wahlmandat nieder und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger des Angeklagten. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, im Rahmen der Revision werde auch eine Verfahrensrüge zu erheben sein, deren Ausformulierung den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle überfordern würde.

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Diesen Antrag hat der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 03.05.2016 abgelehnt. Der Antrag sei der Kammer an Vormittag des 18.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt worden. Am Nachmittag desselben Tages sei die Revisionsbegründungsschrift eingegangen. Eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung sei aber nicht zulässig.

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Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.07.2016 Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung sei rechtswidrig, da die Revisionsbegründungsfrist nicht bereits durch die Zustellung vom 18.03.2016 in Gang gesetzt worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Fertigstellung des Protokolls durch den zuletzt Unterschreibenden noch nicht auf dem Hauptverhandlungsprotokoll dokumentiert gewesen. Die Revisionsbegründungsfrist sei daher erst durch die erneute Zustellung der Urteilsausfertigung und der Protokollabschriften am 09.07.2016 in Gang gesetzt worden. Sie ende daher frühestens am 09.08.2016, so dass noch weitere Verfahrensrügen erhoben werden könnten.

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Die Kammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.07.2016 nicht abgeholfen. Die Zustellung des Urteils und des Verhandlungsprotokolls am 18.03.2016 sei erst erfolgt, nachdem sämtliche neun Hauptverhandlungsprotokolle von den jeweils eingesetzten Protokollführern und der stellvertretenden Vorsitzenden der Kammer unterzeichnet gewesen seien. Dieser Zeitpunkt sei für die Fertigstellung des Protokolls maßgeblich, nicht aber der erst später angebrachte Vermerk über den Tag der Fertigstellung.

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II.

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Die Beschwerde ist begründet.

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Rechtsanwalt I ist dem Angeklagten als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beizuordnen. Es besteht ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Ziff 2 StPO, da der Angeklagte wegen eines Verbrechens angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden ist. Ist aber die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, so ist sie dies für das gesamte Verfahren bis zur Urteilsrechtskraft. Auch im Revisionsverfahren – selbst nach Einlegung und Begründung der Revision - darf der Angeklagte nicht ohne Verteidiger gelassen werden (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 140 Rdn. 5 f; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 140 Rdn. 4 jeweils m.w.N.). Ist der Angeklagte nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr verteidigt, hat der Vorsitzende des Tatgerichts von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen (Laufhütte in Karlsruher Kommentar a.a.O. Rdn. 5). Vorliegend hat Rechtsanwalt I das Wahlmandat durch Schriftsatz vom 15.04.2016 – ohne Bedingung - niedergelegt. Mit Eingang dieses Schriftsatzes beim Landgericht war dem Angeklagten daher - unabhängig von einem entsprechenden Antrag - ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Frage, ob eine Beiordnung rückwirkend erfolgen kann, stellt sich vorliegend nicht, da das Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der Pflichtverteidiger die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4130 VV RVG, die eine Art Pauschgebühr darstellt (Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, Ziff. 3100 VV RVG Rdn. 11) nicht nur für die Einlegung und Begründung der Revision, sondern unabhängig davon für das Betreiben des Geschäfts erhält (Madert in Gerold/Schmitt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage,4130 VV RVG Rdn. 3). Darunter fallen weitere Tätigkeiten außerhalb einer Revisionshauptverhandlung wie die Entgegennahme und Besprechung einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft und des Revisionsantrags des Generalbundesanwalts und insgesamt der Begleitung des Angeklagten im Revisionsverfahren. Eine auf die Begründung der Revision beschränkte Beiordnung, die die gegenüber der Gebühr nach Ziff. 4130 VV RVG geringere Gebühr nach Ziff. 4302 Nr. 1 VV RVG auslöst, kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Angeklagte unter den hier gegebenen Voraussetzungen bis zur Rechtskraft des Urteils verteidigt sein muss.

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Die Kostenentscheidung  folgt aus einer Analogie zu § 467 Abs. 1 StPO.