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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 502/99·27.09.1999

Aufhebung nachträglich aufrechterhaltener Geldauflage (§268a StPO, §56b StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBewährungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt nach Rechtskraft einen Bewährungsbeschluss nach § 268a StPO und rügt die Aufrechterhaltung einer früher auferlegten Geldauflage. Zentral ist, ob Auflagen nachträglich ohne Bewährungsbeschluss in der Hauptverhandlung angeordnet werden dürfen. Das OLG hebt die Geldauflage auf, weil Auflagen Teil des Rechtsfolgenausspruchs sind und im Urteil zu treffen sind; nachträgliche Anordnungen sind insoweit unzulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Geldauflage teilweise stattgegeben; Geldbuße aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Auflagen nach § 56b Abs. 2 StGB sind Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs und müssen in der Hauptverhandlung getroffen werden.

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Eine nachträgliche Verhängung oder Aufrechterhaltung repressiver Geldauflagen nach Abschluss der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn kein erkennbarer Bezug zur Hauptverhandlung besteht.

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Die Nachholung eines offenbar unterlassenen Bewährungsbeschlusses durch die Kammer ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und darf nicht dazu dienen, sanktionsähnliche Auflagen nachträglich zu begründen.

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Bei Entscheidungen über Auflagen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen; eine zwischenzeitliche Verschlechterung kann gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Geldauflage sprechen.

Relevante Normen
§ 268a StPO§ 304 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 305a Abs. 1 Satz 2 StPO§ 453 StPO§ 462a Abs. 2 StPO§ 56b Abs. 2 StGB

Tenor

Der angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Schöffengericht - Aachen vom 7. März 1997 (32 Ls 102/96) übernommene Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 30.000,-- DM, zu zahlen an die Gerichtskasse Aachen entfällt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Der ehemalige Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. März 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In dem in der Hauptverhandlung verkündeten Bewährungsbeschluss hat das Amtsgericht die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt und dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Geldbuße von 30.000,--DM auferlegt.

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Auf die Berufung des Angeklagten ist das Urteil am 24. Oktober 1997 durch die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen im Schuldspruch abgeändert worden, wobei ein - erneuter - Bewährungsbeschluss nicht ergangen ist. Nach erfolgreich durchgeführter Revision des Angeklagten hat vor der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen eine weitere Hauptverhandlung stattgefunden. In Abänderung des erstinstanzlichen Rechtsfolgenausspruches ist der Angeklagte am 19. Januar 1999 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. Auch in dieser Hauptverhandlung ist ein Bewährungsbeschluss unterlassen worden.

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Nach Rechtskraft des Urteils hat der ehemalige Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 1. Juli 1999 den Erlass eines Bewährungsbeschlusses gem. § 268 a StPO beantragt mit der Bitte, von der Verhängung einer Geldauflage im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse abzusehen. Die Strafkammer hat unter dem 2. August 1999 entschieden, dass es bei den Bewährungsauflagen und der Bewährungszeitfestsetzung gemäß dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 7. März 1997 verbleibe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des ehemaligen Angeklagten, mit der er die Aufrechterhaltung der Geldauflage rügt. Die Strafkammer hat nicht abgeholfen.

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II.

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Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 Satz 1 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit nach § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch als begründet.

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Die Aufrechterhaltung der im amtsgerichtlichen Beschluss vom 7. März 1997 dem Beschwerdeführer auferlegten Geldbuße stellt eine gesetzwidrige Anordnung dar.

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Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer den gem. § 268 a StPO obligatorischen, offensichtlich aber versehentlich unterlassenen Beschluss in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachholen durfte (grundsätzlich befürwortend: OLG Koblenz MDR 1981, 423; OLG Düsseldorf MDR 1982, 1042; Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO, 44. Aufl., § 268 a Rdnr. 8; KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 453 Rdnr. 4; a.A. LG Freiburg StV 1994, 534; LG Kempten NJW 1978, 839; für eine eingeschränkte Nachholung: KMR-Paulus, StPO, § 453 Rdnr. 7).

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Es bedarf auch keiner Klärung der Frage, ob die als Berufungsgericht tätig gewordene Kammer nach Eintritt der Rechtskraft des von ihr verkündeten Urteils für die nachträglich getroffene Entscheidung - deren grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt - zuständig gewesen ist oder ob über hierüber gemäß § 462 a Abs. 2 StPO das Amtsgericht zu befinden gehabt hätte (vgl. hierzu grundlegend: Senat in JR 1981, 473 ff.).

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Die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit diese beanstandet wird, folgt daraus, dass die Strafkammer - annähernd 7 Monate nach Beendigung der Hauptverhandlung - die zu Lasten des Beschwerdeführers auferlegte Geldbuße aufrechterhalten hat. Jedenfalls eine solche Entscheidung war ihr im nachhinein verwehrt.

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Auflagen gemäß § 56 b Abs. 2 StGB - insbesondere solche nach Nr. 4 der Vorschrift - dienen der Genugtuung für das in der Tatbegehung zu Tage getretene Unrecht; im Gegensatz zu Weisungen gem. § 56 c StGB haben sie einen repressiven, sanktionsähnlichen Charakter. Die Entscheidung darüber, ob eine Auflage als solche zu erteilen und in welcher Art sie auszugestalten ist, steht in engem Zusammenhang mit der verurteilenden Erkenntnis selbst und bildet mit dieser eine Regelungseinheit. So ist gewährleistet, dass die Rechtsfolgen der Tat insgesamt aufeinander abgestimmt sind. Die Entscheidung gemäß § 268 a StPO ist daher von den bei der Urteilsfindung beteiligten Personen, d.h. unter Mitwirkung der Schöffen, in der Hauptverhandlung zu treffen.

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Da aus den genannten Gründen für die Verhängung von Auflagen die Sicht der Hauptverhandlung maßgeblich ist, wird im Schrifttum die - unter den Voraussetzungen der §§ 56 e, 56 b StGB vom Gesetzgeber grundsätzlich für statthaft erachtete - nachträgliche Abänderung von Auflagen, unter rechtsstaatlichen und kriminalpolitischen Gründen als unzulässig angesehen, soweit diese nicht die Schadenswiedergutmachung zum Inhalt haben. Denn es erscheint nicht legitim, dem Gericht die Befugnis zuzuerkennen, das Genugtuungsbedürfnis während der Bewährungszeit anders zu beurteilen, als dies bei Erlass des Urteils geschehen ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 e Rdnr. 3 m.w.N.). Der Senat hält diese Bedenken jedenfalls dann für durchgreifend, wenn es von vorneherein an einem Bewährungsbeschluss gefehlt hat und eine Geldauflage in einem erheblichen zeitlichen Abstand von der Hauptverhandlung und ohne erkennbaren Bezug zu deren Inhalt verhängt worden ist (so im Ergebnis auch LG Osnabrück, NStZ 1985, 378 f.). Dies gilt zumal deshalb, weil die Formulierung in der angefochtenen Entscheidung, es solle bei den Auflagen aus dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 7. März 1997 verbleiben, besorgen lässt, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, es komme auf den Zeitpunkt ihrer eigenen (Berufungs-)Entscheidung nicht an.

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Hinzu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsurteils im Hinlick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auch keine tragfähige Grundlage für eine nachträgliche Entscheidung bilden, bei der die Strafkammer die in der Beschwerde im einzelnen vorgetragene und teils durch Urkunden belegte zwischenzeitliche Verschlechterung der Situation bei Beachtung des Rechtsgedankens des § 56 e StGB im übrigen nicht außer Acht lassen durfte (vgl. OLG Frankfurt, aaO., S. 24).

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.