Sofortige Beschwerde gegen Strafrestaussetzung: Widerruf der Einwilligung führt zur Aufhebung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte gegen einen Beschluss zur vorzeitigen Entlassung/Strafrestaussetzung sofortige Beschwerde ein und widerrief im Beschwerdeverfahren seine zuvor erklärte Einwilligung. Das OLG Köln hob den angefochtenen Beschluss auf, da die Aussetzung nach §57 Abs.1 Nr.3 StGB die Einwilligung des Verurteilten voraussetzt. Bis zur Rechtskraft kann die Einwilligung widerrufen werden; fehlt sie, ist eine Entscheidung über die Aussetzung entbehrlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen der Verurteilte selbst.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss aufgehoben; Entscheidung über Strafrestaussetzung entbehrlich mangels Einwilligung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt die Einwilligung des Verurteilten voraus.
Der Verurteilte kann seine Einwilligung zur Strafrestaussetzung bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer widerrufen.
Wird die Einwilligung vor Rechtskraft widerrufen, entfällt die Entscheidungsbefugnis über die Strafrestaussetzung; eine materielle Entscheidung hierüber ist dann entbehrlich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 StPO; sind die Erfolge der Beschwerde allein auf eine erst im Beschwerdeverfahren erklärte Rücknahme der Zustimmung zurückzuführen, sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Das Ersuchen um Aussetzung der Reststrafe hat sich erledigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Seine in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen.
„Der Verurteilte E. B. ist durch das im Tenor der angefochtenen Entscheidung erwähnte Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19.03.2009 wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Weiterhin wurde er durch das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.11.2009 wegen gefährlicher Körperverletzung ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Diese Strafaussetzungen zur Bewährung wurden wegen der Nichterbringung auferlegter Stunden gemeinnütziger Arbeit mit Beschlüssen des Amtsgerichts Euskirchen vom 27.08. und vom 17.09.2010 widerrufen. Die Freiheitsstrafen verbüßt der Verurteilte B. seit seiner Festnahme am 17.12.2010 in der Justizvollzugsanstalt S.. Zwei Drittel der beiden Freiheitsstrafen sind am 16.08.2008 vollstreckt und das Strafende ist für den 16.12.2011 notiert. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt S. hat eine vorzeitige Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin befürwortet, soweit ein nahtloser Übergang zu der stationären therapeutischen Maßnahme in der Fachklinik Q., für die der Verurteilte B. bereits eine Kostenzusage hat und für die als Aufnahmetermin der 23.08.2011 festgelegt ist, gewährleistet ist. Die Staatsanwaltschaft Bonn ist dem nicht entgegengetreten. Der Verurteilte B. ist am 15.07.2011 vor der Strafvollstreckungskammer angehört worden (Bl. 131 ff. VH 110 Js 389/09) und hat dort erklärt, dass er eine Therapie machen wolle, hierfür eine Kostenzusage und auch schon einen Aufnahmetermin für den 23.08.2011 habe. Auf den Hinweis des Gerichtes, dass Bedenken bestehen , ihn schon zum Zwei-Drittel-Termin am 16.08.2011 zu entlassen, da der Aufnahmetermin im Q. erst am 23.08.2011 sei, hat der Verurteilte erklärt, dass er auch mit einer Entlassung erst zum 22.08.2011 einverstanden sei. Wortwörtlich ist im Anhörungsprotokoll festgehalten:
„Ich akzeptiere die mir mündlich eröffnete Absicht der Kammer zu entscheiden, dass ich erst zum 22.08.2011 vorzeitig entlassen werden möchte. Ich nehme meine Einwilligung zur vorherigen vorzeitigen Entlassung zurück und verzichte insoweit auf eine förmliche Entscheidung.“
Daraufhin hat die Kammer den durch den Verurteilten persönlich angefochtenen Beschluss vom 15.07.2011gefasst und unter Ziff. 2 aufgeführt, dass der Verurteilte in den beiden Vollstreckungssachen nach Verbüßung von zwei Dritteln, jedoch entsprechend seinem erklärten Einverständnis nicht vor dem 22.08. und nicht vor Rechtskraft des Beschlusses aus der Strafhaft zu entlassen ist.
Dieser Beschluss ist dem Verurteilten und Beschwerdeführer B. am 21.07.2011 in der Justizvollzugsanstalt S. ausgehändigt worden (Bl. 149 VH 110 Js 389/09).
Mit Schreiben vom 24.07.2011, bei dem Landgericht Bonn eingegangen am 27.07.2011, hat der Verurteilte fristgerecht erklärt, dass er nach längerer Überlegung zu dem Entschluss gekommen sei, „Endstrafe machen zu wollen“. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass es ihm „auf den Magen schlage, wenn er bedenke, dass man sich in der ihm eingeräumten Bewährungszeit schnell einen Widerruf einfangen könne“. Aus diesem Grunde möchte er lieber die Gesamtstrafe verbüßen.
Auf diese sofortige Beschwerde des Verurteilten ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bonn aufzuheben.
Es ist zunächst in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass beschwerdeberechtigt auch der Verurteilte ist, dies auch gegen den die Strafaussetzung bewilligenden Beschluss (Meyer-Goßner, StPO, § 454 Rdnr. 44; OLG Celle, JR 1978, 337).
Wie der hier vorliegende Fall zeigt, kann es sehr wohl auf Seiten des durch die Strafaussetzung begünstigten Verurteilten gewichtige Gründe geben, von der Strafaussetzung keinen Gebrauch zu machen, sondern die Strafe bis zum Endstrafenzeitpunkt zu verbüßen. Ein solcher nachvollziehbarer Grund, der eine Beschwerdeberechtigung des Verurteilten auch bei einer solchen Sachlage trägt, ist sicherlich dann gegeben, wenn wie hier, der Verurteilte und Beschwerdeführer sich berechtigte, jedenfalls aus seiner Sicht schwerwiegende Sorgen um die straffreie Führung während der anstehenden Bewährungszeit macht.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, denn eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 des Strafgesetzbuches setzt gemäß Abs. 1 Nr. 3 dieser Norm voraus, dass die verurteilte Person einwilligt.
Es ist insoweit anerkannt, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über eine Aussetzung des Strafrestes der Verurteilte seine Einwilligung zu dieser Maßnahme widerrufen kann (so u.a. OLG Koblenz, MDR 1981, 425). In dem Schreiben des Verurteilten vom 24.07.2011 ist neben der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.07.2011 unzweifelhaft auch der Widerruf der Einwilligung zu der Strafrestaussetzung enthalten.
Der Beschluss des Landgerichts Bonn ist daher aufzuheben.
Da es nunmehr an einer Einwilligung des Verurteilten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlt, ist nach hiesiger Ansicht lediglich deklaratorisch festzustellen, dass derzeit eine Entscheidung über eine Strafrestaussetzung entbehrlich ist und entfällt“.
Dem stimmt der Senat zu. Die Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senat in Übereinstimmung (vgl. Senat 19.07.2010 - 2 Ws 446/10 -, 3.2.2006 - 2 Ws 51/06).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO. In entsprechender Anwendung von
§ 467 Abs. 3 StPO wird davon abgesehen, der Staatskasse die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten aufzuerlegen, denn die Beschwerde hat lediglich aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erklärten Rücknahme der Zustimmung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB Erfolg.