Beschwerde gegen Herausgabeverlangen nach Notveräußerung eines gepfändeten Pkw verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin begehrte Herausgabe eines gepfändeten Pkw bzw. Auszahlung eines Kaufpreises und rügte die Ablehnung durch Staatsanwaltschaft und Landgericht. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: Die gerichtlich bestätigte Notveräußerung steht der Herausgabe entgegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin kein schlüssiges Eigentumsvorbringen nach §§ 929 ff., 930 BGB dargelegt. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde der Drittbeteiligten gegen die Ablehnung der Herausgabe des gepfändeten Pkw verworfen; Kosten der Beschwerde auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Über Drittwiderspruchsklagen gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines dinglichen Arrestes entscheidet die Strafkammer; § 111 f Abs. 5 StPO begründet die Zuständigkeit der Strafgerichte für solche Anträge.
Eine gerichtlich bestätigte Notveräußerung nach § 111 l StPO verhindert die Herausgabe der veräußerten Sache; ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses kommt nur in Betracht, wenn der Dritte ein Recht an der Sache nachweist.
Der Drittwidersprechende trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein dingliches oder schuldrechtliches Recht an der veräußerten Sache; widersprüchliches oder unschlüssiges Vorbringen genügt nicht.
Ein Eigentumserwerb nach §§ 929 ff. BGB setzt grundsätzlich die Übergabe/des unmittelbaren Besitzes voraus; die bloße Zahlung eines Kaufpreises begründet ohne Besitzübergang oder glaubhaft gemachten Besitzmittlungsvertrag (§ 930 BGB) keinen Eigentumserwerb.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
„I.
Mit Beschluss vom 24.04.2009 – 620 Gs 688/09 c - hatte das Amtsgericht Aachen im Ermittlungsverfahren 901 Js 38/09 StA Aachen gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a, 73 b, 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1, 53 StGB zur Sicherung der den Verletzten aus Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in das Vermögen des zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten I. E. in Höhe von 1.168.424,05 € angeordnet (Bl. 206 ff. d.SH 16).
In Vollziehung des dinglichen Arrests wurde am 28.04.2009 der am 06.01.2009 auf den Verurteilten E. zugelassene (Bl. 56 d. SH 16) Pkw W., FIN XXXXXX1XX1X111111, amtliches Kennzeichen: AAA –AA 000 gepfändet (Bl. 1 d. SH 16); am 11.08.2009 ordnete die Staatsanwaltschaft Aachen die Notveräußerung des Pkw gemäß § 111 l StPO an (Bl. 11 R, 12 d. SH 16). Nachdem das Landgericht Aachen diese Maßnahme auf entsprechenden Widerspruch des Verurteilten durch Beschluss vom 24.03.2010 – 66 KLs 23/09 - gemäß § 111 l Abs. 6 StPO bestätigt hatte (Bl. 74 f. d.SH 16), wurde der Pkw schließlich am 12.11.2010 gegen einen Erlös in Höhe von 5.600,-- € versteigert (Bl. 119 d.SH 16).
Mit Urteil vom 09.04.2010 – 66 KLs 23/09 – verhängte die 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen gegen I. E. wegen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, und Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 7 Monaten. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen (Bl. 170 ff., 190 ff. d. SH 16).
Soweit das Landgericht darüber hinaus festgestellt hatte, dass lediglich deshalb nicht auf die Anordnung eines Verfalls von jeweils 522.500,-€ gegen den E. und die beiden Mitangeklagten erkannt werden könne, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstünden (Bl. 173, 190 ff. d.SH 16), hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision des Mitangeklagten F. mit Beschluss vom 27.10.2010 – 2 StR 478/10 - auch bezüglich des E. – mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Hauptverhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurück (Bl. 1944 ff. d.A.). Mit Urteil vom 02.05.2011 – 67 KLs 4/11 – hat die 7. große Strafkammer des Landgerichts Aachen daraufhin festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls gegen den Verurteilten E. hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 110.900,-€ Ansprüche Verletzter entgegen stünden. Insoweit ist zwischenzeitlich ebenfalls Rechtskraft eingetreten (Bl. 210 d.A.).
Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin B. F., die im Kosovo lebende Schwägerin des Verurteilten E., mit Schreiben vom 18.02.2011 die Herausgabe des Fahrzeugs an sie beantragt und zur Begründung vorgetragen, dieses habe in ihrem Eigentum gestanden. Sie habe dem nunmehr Verurteilten E. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt gebeten, für sie in Deutschland einen Pkw der Marke W. zu erwerben, und ihm zu diesem Zweck einen Bargeldbetrag in Höhe von 8.000,-€ anvertraut. Ihr Schwager habe den Wagen ursprünglich in der Osterzeit 2009 in den Kosovo überführen sollen; später habe man den Liefertermin auf die Sommerferien des Jahres 2009 verschoben. Ungeachtet dessen sei sie selbst im Mai 2009 nach Deutschland gereist, um den Wagen abzuholen, wo sie von dessen Pfändung erfahren habe (Bl. 133 f. d.SH 16). Abweichend hiervon behauptete die Beschwerdeführerin unter dem 17.03.2011, sie habe ihrem Schwager im August 2008 mehr als 10.000,-€ in bar zum Kauf des Wagens übergeben, und beantragte, entweder das Fahrzeug an sie herauszugeben oder ihr 10.000,-€ auszuzahlen (Bl. 136 ff., 139 f. d. SH 16).
Mit am 08.04.2011 bei der Staatsanwaltschaft Aachen eingegangenen weiterem Schreiben trug sie – wiederum in Abweichung zu ihrem bisherigen Vorbringen – vor, sie habe „den Geldbetrag“ in Höhe von 8.000,-€ ihrer Schwester E. F. anlässlich eines Familientreffens in der Schweiz, das ihrer Erinnerung im Dezember 2008 stattgefunden habe, übergeben (Bl. 142 f. d. SH 16).
Nachdem sie durch die Staatsanwaltschaft Aachen über die zwischenzeitlich erfolgte Notveräußerung informiert worden war (Bl. 144 f. d. SH 16), hat sie schließlich mit Schreiben vom 22.04.2011 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 f Abs. 5 StPO gestellt (Bl. 146 d. SH 16).
Unter dem 20.06.2011 hat ihre Schwester E. F. behauptet, „das Geld für den Ankauf“ habe die Beschwerdeführerin nicht näher bezeichneten Verwandten anlässlich eines Besuches in Deutschland übergeben. Im Übrigen hat sie auf eine bereits aktenkundige Ablichtung der ersten Seite eines den in Rede stehenden Pkw betreffenden Kaufvertrags verwiesen, der allerdings als Käufer lediglich den Verurteilten I. E. ausweist (Bl. 147 f., 57 d. SH 6).
Das Landgericht Aachen hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 29.06.2011 – 67 KLs 4/11 – zurückgewiesen (Bl. 151 ff. d.SH 16.).
Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 07.07.2011 (Bl. 160 f. d.SH), mit der sie im Übrigen beantragt, ihr einen geldwerten Ersatz in Höhe von 8.000,-€ zuzusprechen, hilfsweise ein Sachverständigengutachten zur Frage des Zeitwertes des Pkw im Zeitpunkt der Sicherstellung einzuholen und zudem mündliche Verhandlung zu terminieren (Bl. 160 f. d. SH 16). Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.07.2011 nicht abgeholfen (Bl. 165, 165 R d. SH 16).
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111 f Rn. 15, § 310 Rn. 9, jeweils m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Köln hat zu Recht festgestellt, dass der Herausgabe des Pkw dessen zwischenzeitlich erfolgte – gerichtlich bestätigte – Notveräußerung entgegensteht und eine Herausgabe des gemäß § 111 l Abs. 1 S. 3 StPO an die Stelle der veräußerten Sache getretenen Erlöses (in Höhe von 5.600 ,-€) nicht in Betracht kommt, weil – was in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Freibeweisverfahrens festzustellen war (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111 f Rn. 15 m.w.N.) – der Beschwerdeführerin kein Recht an dem in Rede stehenden Pkw zustand. Indizien geschweige denn Nachweise dafür, dass sie Eigentümerin des versteigerten Pkw gewesen wäre, sind weder den Akten zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 18.02.2011, 17.03.2011 und 08.04.2011 ist bereits in sich widersprüchlich; weitere Widersprüche ergeben sich im Hinblick auf den Vortrag ihrer Schwester in deren Schreiben vom 20.06.2011. Auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in der angegriffenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, § 309 Abs. 1 StPO. Ein Anlass, Zeugen oder Sachverständige im Rahmen weiterer Ermittlungen nach § 308 Abs. 2 StPO mündlich zu hören oder mündliche Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entgegenzunehmen (zu vgl. Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 2) besteht nicht“.
Dem stimmt der Senat zu.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine gerichtliche Entscheidung, wie dies bei der Pfändung aufgrund eines dinglichen Arrestes der Fall ist (vgl. Senat 26.04.2011 – 2 Ws 223/11-). Vielmehr wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Staatsanwaltschaft die Herausgabe des gepfändeten und inzwischen notveräußerten PKW abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angerufene Strafkammer war für die getroffene Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit der Strafgerichte zur Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrestes wendet, ergibt sich aus der durch Gesetz vom 24.10.2006 (BGBl. I 2350) eingefügten Bestimmung des § 111 f Abs. 5 StPO ( vgl. Senat 26.04.2011 – 2 Ws 223/11- ; die Entscheidung BGH für die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit in dessen Beschluss vom 22.09.2005 – IX ZB 265/04 – ist damit überholt).
Die Entscheidung ist auch in der Sache zutreffend. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beschwerdeführerin Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat. Wenn der bereits widersprüchliche und deshalb unschlüssige Sachvortrag zutreffen würde, wonach die Beschwerdeführerin den Verurteilten E. mit dem Kauf des Wagens beauftragt haben und ihm den Kaufpreis dafür ausgehändigt haben will, ergäbe sich daraus noch kein Übereignungsvorgang nach §§ 929 ff. BGB . Denn die Beschwerdeführerin hat keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug erlangt und auch für eine konkretes Besitzmittlungsverhältnis mit dem Verurteilten E. als Eigentümer i.S. von § 930 BGB ist nichts vorgetragen. Vor allem wird nicht behauptet und glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin den KFZ-Brief erhalten hätte, was die stillschweigende Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses belegen könnte.