Beschwerde gegen Reduzierung der Meldeauflage auf monatlich verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeschuldigte war unter der Auflage wöchentlicher Meldung von weiterer Untersuchungshaft verschont worden und beantragte Reduzierung auf monatliche Meldungen. Das Landgericht lehnte ab; die Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hält fest, dass monatliche Meldungen die erforderliche engmaschige Überwachung und rechtzeitige Feststellung einer Flucht nicht gewährleisten. Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Reduzierung der Meldeauflage auf monatlich als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung gegen den Angeschuldigten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Meldeauflage zur Abwendung weiterer Untersuchungshaft muss eine engmaschige Überwachung ermöglichen; Meldungen in monatlichem Abstand erfüllen diesen Zweck regelmäßig nicht.
Die bisherige zuverlässige Erfüllung einer Meldepflicht oder eine vorübergehende Befreiung rechtfertigt nicht allein die Lockerung einer Meldeauflage.
Bei der Ausgestaltung einer Meldeauflage ist maßgeblich, ob dadurch eine Flucht des Angeschuldigten zeitnah festgestellt werden kann; verliert die Auflage diese Eigenschaft, ist sie untauglich.
Bei Zurückweisung einer Beschwerde kann dem Angeschuldigten die Prozesskostenlast auferlegt werden (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Leitsatz
Eine Meldung lediglich in monatlichen Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. EIne Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten ( § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Gründe
Der Angeschuldigte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 02.07.2002 (Az: 502 Gs 2501/02) vom Vollzug der (weiteren) Untersuchungshaft verschont worden unter der Auflage, sich wöchentlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiabschnitt zu melden. Den Antrag des Angeschuldigten, diese Auflage auf eine monatliche Meldepflicht zu reduzieren, hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Angeschuldigte sein Begehren weiter.
Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet. Der Umstand, daß der Angeschuldigte der Meldepflicht bisher zuverlässig nachgekommen und von ihr für die Dauer eines Monats sogar befreit worden ist, vermag die erstrebte Lockerung der Auflage nicht zu rechtfertigen. Eine Meldung lediglich in monatlichem Abstand würde den mit der Auflage verfolgten Zweck der engmaschigen zeitlichen Überwachung des Angeschuldigten nicht mehr erfüllen können. Eine Meldeauflage, bei der die Flucht des Angeschuldigten erst nach mehr als einem Monat festgestellt werden könnte, verlöre ihren Sinn.