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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 489/96·03.10.1996

Pflichtverteidigervergütung im Maßregelvollzug: § 91 BRAGO bei § 67e StGB-Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Pflichtverteidiger begehrte höhere Vergütung für seine Tätigkeit im Verfahren zur Aussetzung der weiteren Unterbringung nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB sowie für das anschließende Beschwerdeverfahren. Er meinte, es seien Gebühren nach § 112 BRAGO (u.a. für Anhörungstermin) anzusetzen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung nach § 91 BRAGO als Einzeltätigkeit in Strafvollstreckungssachen. § 112 BRAGO sei auf Maßregelvollstreckung nicht anwendbar; eine zusätzliche Gebühr für das Beschwerdeverfahren entstehe nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung (Anwendung § 91 BRAGO) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB ist gebührenrechtlich eine Tätigkeit in Strafsachen und als Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO zu vergüten.

2

§ 112 BRAGO ist auf Folgeentscheidungen der Strafvollstreckung (einschließlich Maßregelvollstreckung nach §§ 67d, 67e StGB) nicht anwendbar, da er Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Freiheitsentziehungen betrifft.

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Eine Regelungslücke hinsichtlich der Vergütung im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB besteht nicht, wenn § 91 BRAGO als Auffangregelung für Strafvollstreckungssachen einschlägig ist.

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Die Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO erfasst als Pauschgebühr die gesamte Tätigkeit im Überprüfungsverfahren einschließlich der Teilnahme an der mündlichen Anhörung.

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Für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entsteht neben der Gebühr der Vorinstanz keine besondere zusätzliche Gebühr, wenn die Beschwerdetätigkeit von der Instanzgebühr mit abgegolten ist.

Relevante Normen
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 63 StGB§ 67d Abs. 2, 67e StGB§ 112 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO§ 91 Nr. 2 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 33 StVK 546/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

4

Der Untergebrachte I. A. befindet sich im Maßregelvoll-zug in der R. L. D. aufgrund Urteils des Landgerichts Köln vom 26. Mai 1992, durch das wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat des schweren Raubes, bei der er das Opfer in die Gefahr des Todes gebracht hatte (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden ist.

5

Für das Verfahren auf Prüfung der Aussetzung der weite-ren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB) hat der Vorsitzende der Straf-vollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem Unter-gebrachten mit Beschluß vom 11. August 1995 Rechtsan-walt S. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

6

Der Pflichtverteidiger hat an dem Anhörungstermin am 4. Oktober 1995 teilgenommen und gegen den die Ausset-zung der weiteren Vollstreckung ablehnenden Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 5. Oktober 1995 für den Untergebrachten unter dem 30. Oktober 1995 soforti-ge Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist durch Beschluß des Senats vom 26. Januar 1996 verworfen worden. Durch Beschluß des Vorsitzenden der Strafvoll-streckungskammer vom 20. Mai 1996 ist die Beiordnung von Rechtsanwalt S. aufgehoben und dem Untergebrachten ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger be-stellt worden.

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Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Termin vom 4. Oktober 1995 hat der Beschwerdeführer mit Kostenbe-rechnung vom 18. Dezember 1995 die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung in Höhe von (einschließlich Auslagenersatz) insgesamt 523,39 DM beantragt. Er hat hierbei für das Verfahren im allgemeinen eine Gebühr von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO und für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung eine Gebühr von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO, jeweils i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO, geltend gemacht.

8

Durch Beschluß vom 3. April 1996 hat der Rechtspfleger die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 385,39 DM festgesetzt. Abgesehen von den antragsgemäß festgesetzten Auslagen ist in diesem Beschluß nur eine Gebühr in Höhe von 200,-- DM nach § 91 Nr. 2 BRAGO mit der Begründung in Ansatz gebracht worden, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 91 BRAGO und nicht nach § 112 BRAGO richte, und daß nur eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO entstanden sei, da die Gebühren nach § 91 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO nicht kumulativ anfielen.

9

Mit weiterer Kostenberechnung vom 19. Februar 1996 hat der Pflichtverteidiger für das Beschwerdeverfahren die Festsetzung von 213,90 DM beantragt. Er hat hierbei eine Gebühr von 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 BRAGO geltend gemacht.

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Diesen Antrag hat der Rechtspfleger durch Beschluß vom 2. April 1996 mit der Begründung zurückgewiesen, daß für das Beschwerdeverfahren eine besondere Gebühr nicht entstanden sei.

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Der Pflichtverteidiger hat gegen die Beschlüsse vom 2. und vom 3. April 1996 "Rechtsmittel" eingelegt, das als Erinnerung nach § 98 Abs. 2 BRAGO zu verstehen ist. Er vertritt die Ansicht, daß für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 67 e StGB nicht § 91, sondern § 112 BRAGO anzuwenden sei und daß somit auch für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr nach § 112 Abs. 3 BRAGO (i.V.m. § 112 Abs. 4 BRAGO) anfalle.

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Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskamer hat durch Beschluß vom 14. Juni 1996 die Erinnerung (auch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats) verworfen.

13

Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Rechtsan-walt S. unter dem 24. Juni 1996 eingelegte Beschwerde.

14

II.

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Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist erreicht.

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In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.

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Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist unter dem 2. und 3. April 1996 zutreffend festgesetzt worden. Die Vergütung des Rechtsanwalts in dem Verfahren auf Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB), richtet sich nach § 91 und nicht nach § 112 BRAGO. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa des OLG Koblenz (NStZ 90, 345) übereinstimmt. Der entgegenstehenden, auf die Anwendbarkeit des § 112 BRAGO abstellenden Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; OLG Stuttgart MDR 94, 312 = StV 93, 653 = Rechtspfleger 94, 126; dem folgend nun-mehr - ohne gesonderte Begründung - Gerold-Schmidt/Ma-dert, BRAGO, 12. Aufl., § 112 Rdnr. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 112 BRAGO Rdnr. 14) vermag der Senat nicht zu folgen.

18

1.

19

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der einen Unterge-brachten in dem Verfahren zur Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psych-iatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, vertritt, ist eine Tätigkeit in Strafsachen, die dem Sechsten Abschnitt (§§ 83 bis 103) der Bundesgebühren-ordnung für Rechtsanwälte unterfällt. Es handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345; dort von der Recht-sprechung des hier entscheidenden Senats abweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem Pflichtverteidiger für jedes Überprüfungsverfahren oder insgesamt nur einmal zusteht).

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Für das Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB entspricht es einhelliger Ansicht, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts - wie auch bei sonstigen Strafvollstreckungssachen - nach § 91 BRAGO richtet (vgl. BayObLG NJW 62, 358; OLG Ol-denburg NJW 63, 170; OLG München Rechtspfleger 77, 377; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort "Straf-sachen" Anm. 8, 2 b; Hartmann, § 91 BRAGO Rdnr. 13; Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 7; Riedel-Sußbau-er/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 4 und 9; Ma-dert, Anwaltsblatt 82, 177).

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Nichts anderes kann für das Verfahren betreffend eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewäh-rung gelten. Es sind nicht nur materiell-rechtlich die Voraussetzungen des § 67 d Abs. 2 StGB denen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gleichgestellt (nämlich, ob verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte/Verurteilte außerhalb des Vollzugs keine rechtswidrigen Taten/Straftaten mehr begehen wird). Auch prozessual zeigt die Verweisung des § 463 Abs. 3 StPO auf § 454 StPO, daß das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung dem Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes gleichsteht. Zwar verkennt auch der Senat nicht, daß sich die Tätigkeit des Verteidigers in Maßregelvollstreckungssachen - gerade bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - im Einzelfall auch sehr umfangreich gestalten kann; der Verteidiger muß sich nicht nur mit dem die Unterbringung anordnenden Urteil, sondern auch mit psychiatrischen Sachverständigengutachten und den ärztlichen Stellungnahmen des jeweiligen Landeskrankenhauses auseinandersetzen; auch können gerade in Unterbringungssachen die Anhörungstermine oft zeitaufwendig sein. Doch wird hierdurch nicht in rechtlicher Hinsicht ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit des Verteidigers in Strafvollstreckungssachen begründet, wie insbesondere ein Vergleich mit der Regelung des § 57 a StGB ergibt: Auch bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe - die gebührenrechtlich gleichfalls dem § 91 BRAGO unterliegt - ist in der Regel die Befassung mit einem komplexen Sachverhalt (insbesondere auch zur Frage des § 57 a Satz 1 Nr. 2 StGB) und die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO) geboten; auch hier können je nach Einzelfall sogar mehrere Gutachten vorliegen.

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Es ist für die Einordnung der Gebührenansprüche des Verteidigers schließlich auch ohne Bedeutung, daß - worauf sich etwa der Pflichtverteidiger in einer anderen Sache in einem vergleichbaren Beschwerdeverfahren berufen hat - bei der Überprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB die Fortdauer der - grundsätzlich unbefristeten - Unterbringung weitgehend vom zugrundeliegenden Strafverfahren gelöst sei, und daß eine Beendigung der Unterbringung auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht komme, während eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft immer eine "Endstrafe" voraussetze. Zum einen zeigt gerade die Fallgestaltung des § 57 a StGB, daß auch eine Reststrafenaussetzung nicht nur zeitige Freiheitsstrafen betrifft. Zum anderen ist die Bewertung der Tätigkeit des Verteidigers - und damit ihr Charakter als Einzeltätigkeit im Sinne des § 91 BRAGO - nicht von der Begründung der dann in der gerichtlichen Entscheidung auszusprechenden Rechtsfolge - ob Beendigung der Unterbringung wegen günstiger Sozialprognose oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ob Ablehnung von beidem - abhängig.

23

2.

24

Ergibt sich schon aus dem Vorstehenden, daß § 91 BRAGO Anwendung findet, so ist hiermit der entgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 94, 312; dem folgend Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 14) die Grundlage entzogen, wonach die Vergütung der Tätigkeit des Verteidigers im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt sei und zur Schließung dieser "Regelungslücke" eine entsprechende Anwendung des § 112 BRAGO geboten sei.

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Eine Regelungslücke besteht gerade nicht. Einschlägig ist § 91 BRAGO (wobei in dieser Bestimmung etwa auch die Fälle der §§ 57, 57 a StGB nicht ausdrücklich genannt sind und dennoch von ihr umfaßt werden), weil es beim Untergebrachten wie beim Verurteilten um dessen Verteidigung wegen einer Folgeentscheidung in einer Strafsache geht. Von einer Regelungslücke kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil - so OLG Stuttgart a.a.0. - bei einem sachgerechten Verständnis der umfassend gebotenen Tätigkeit des Verteidigers im Unterbringungsverfahren diese mit den Gebühren des § 91 BRAGO "nicht ausreichend abgegolten" sei. Die Festle-gung der Höhe der Gebühren obliegt dem Gesetzgeber; so-lange eine - möglicherweise wünschenswerte - Differen-zierung und Festlegung höherer Gebühren für bestimmte von § 91 BRAGO erfaßte Tätigkeitsbereiche nicht erfolgt ist, ist das Gericht hieran gebunden. Im übrigen kann - wie der Senat auch schon in seiner Entscheidung vom 12. November 1991, 2 Ws 475/91, festgehalten hat - dem Umfang der Tätigkeit des Pflichtverteidigers auch in Maßregelvollstreckungssachen durch einen Antrag auf Be-willigung einer Erhöhung der Vergütung nach § 99 BRAGO entsprochen werden, falls im Einzelfall die nach § 91 Nr. 2 BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen Ausgleich für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit darstellt.

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Erst recht wäre eine unmittelbare Anwendung des § 112 BRAGO (so wohl - dies aber schon voraussetzend und nicht eigentlich begründend - von OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; dem folgend - wiederum ohne eigene Be-gründung - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1) ausge-schlossen:

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§ 112 Abs. 1 BRAGO betrifft gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, wie sie bundesrechtlich zunächst durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) geregelt worden und wie sie darüber hinaus in Gesetzen und Verordnungen der Länder normiert sind; ferner werden nach § 112 Abs. 5 BRAGO vormundschafts-gerichtliche Unterbringungsmaßnahmen erfaßt (vgl. Hart-mann, § 112 BRAGO Rdnr. 1; Riedel-Sußbauer/Fraunholz § 112 Rdnr. 1; Mümmler JurBüro 81, 235). Die Gebührenbe-stimmung des § 112 BRAGO gilt somit (nur) für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich Ver-fahren in Abschiebungshaftsachen, hierzu OLG Düsseldorf JurBüro 81, 234 mit zust. Anm. Mümmler), nicht also für Strafsachen (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 1; ebenso - und somit in Widerspruch zu der an selber Stelle zur Über-prüfung der Unterbringung nach § 67 e StGB vertretenen Ansicht - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1). Der An-wendungsbereich des § 112 BRAGO ist daher, soweit es um Bundesrecht geht, ebensogroß wie der des FEVG (Riedel-Sußbauer/Fraunholz a.a.0.). Die strafrechtlichen (Fol-ge-)Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB kön-nen daher hiervon nicht erfaßt sein.

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Folglich kann sich auch die Vergütung speziell eines Pflichtverteidigers nicht nach § 112 BRAGO richten. Der Beschwerdeführer wurde als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 (für das Vollstreckungsverfahren: analog) StPO beigeordnet; nicht hingegen ist er beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne des § 112 Abs. 4 BRAGO (der zwar "wie" ein Pflichtverteidiger Gebühren geltend machen kann, Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 10, der aber eben nicht Pflichtverteidiger ist). Beiordnungen nach § 112 Abs. 4 BRAGO kommen nach Landesrecht in Betracht (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 16); darum geht es hier nicht. Somit bestimmt sich die Pflichtverteidigervergü-tung des nach § 41 Abs. 2 StPO bestellten Beschwerde-führers unmittelbar nach § 97 Abs. 1 BRAGO und daher nach dem in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 91 BRAGO.

29

3.

30

Infolge der Anwendbarkeit des § 91 BRAGO (und nicht des § 112 BRAGO mit der dortigen Differenzierung in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) erhält der Beschwerdeführer die Gebühr des § 91 Nr. 2 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO nur ein-mal. Zu dem Verfahren auf Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung (ebenso wie zu einem Verfahren über eine bedingte Straufaussetzung zur Bewährung) gehört wegen der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) getroffenen Regelung auch die mündliche Anhörung des Verurteilten und für den Pflichtverteidi-ger die Teilnahme an dem Anhörungstermin. Weil die Ge-bühren des § 91 BRAGO Pauschgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO sind, decken sie die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung der Angele-genheit ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Ver-fahren vor der Strafvollstreckungskammer stellte des-halb eine Einheit dar und wird durch eine Gebühr abge-golten. Diese ist zutreffend mit 200,-- DM festgesetzt worden.

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Auch eine besondere Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht angefallen. Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird durch die Gebühr der Instanz, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, abgegolten; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 1996 und die dortigen Nachweise. Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO, so wird dadurch auch die Einlegung des (die nur dann nach § 91 Nr. 1 BRAGO anfällt, wenn dem Rechtsan-walt nicht "sonst die Verteidigung übertragen ist") mit umfaßt (vgl. Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 6).

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4.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Ko-sten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO).