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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 484/06·24.09.2006

Beschwerde verworfen gegen Anordnung zur Sicherstellung von Körperspuren/DNA

StrafrechtStrafprozessrechtBeweissicherung/DNA-AnalyseVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine angeordnete Maßnahme zur Sicherstellung von Körperspuren und zur Durchführung einer DNA-Analyse. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die zugrunde liegende Negativprognose. Eine bestehende Erkrankung und spekulative Einwände zur Lebens­erwartung stehen der Maßnahme nicht entgegen; zudem sind Straftaten auch im Vollzug möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung zur Sicherstellung von Körperspuren/DNA-Analyse verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Annahme einer Negativprognose kann die Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung von Körperspuren und zur DNA-Analyse rechtfertigen.

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Eine Erkrankung des Beschuldigten steht der Bejahung einer Negativprognose nicht von vornherein entgegen, sofern die Lebenserwartungs‑Einwände spekulativ sind oder die Strafvollstreckung nicht als ausgeschlossen erscheint.

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Die Rechtskraft eines Urteils ist nicht Voraussetzung dafür, dass mit der Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe gerechnet werden kann; deshalb beeinflusst ein noch nicht rechtskräftiges Urteil die Prognose nicht erheblich.

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Bei Betäubungsmitteldelikten ist zu berücksichtigen, dass Täter auch im Strafvollzug deliktsspezifische Spuren hinterlassen können, weshalb die Sicherung von Körperspuren und deren DNA‑Auswertung prognostisch relevant sein kann.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt , § 473 Abs. 1 StPO.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel Folgendes ausgeführt :

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In dem angefochtenen Beschluss ist zu Recht und mit zutreffender Begründung

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eine Negativprognose angenommen worden. Dem steht die Erkrankung des

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Angeklagten nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen zu dessen Lebens-

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erwartung der Dauer einer möglichen Strafhaft sind spekulativ und im

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Übrigen unerheblich. Das Urteil des Landgerichts L. vom 19.06.2006 – 108 –

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9/06 – (Bl. 20 ff. d. DNA-Sonderhefts) ist nicht rechtskräftig, so dass derzeit die

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Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe noch nicht feststeht. Entgegen dem

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Beschwerdevorbringen hat das Landgericht auch nicht eine geringe Lebens-

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erwartung des Angeklagten festgestellt, sondern aufgrund der vorliegenden

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Erkrankung – im Vergleich mit gesunden Personen – eine geringere Lebens-

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erwartung angenommen (Bl. 47 d. DNA-Sonderhefts). Schließlich ist zu be-

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merken, dass Straftaten – auch solche aus dem Bereich der Betäubungsmittel-

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kriminalität – selbst im Rahmen des Strafvollzuges begangen werden können und

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begangen werden.

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Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht aus den mit der Beschwerde

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vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Auch bei Betäubungsmitteldelikten

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hinterlässt der Täter deliktsspezifisch – etwa weil er mit dem Rauschgift bzw.

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dessen Verpackung in Berührung gekommen ist – Identifizierungsmaterial am

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Tatort, so dass bei künftigen Straftaten dieser Art mit der Sicherstellung von

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Körperspuren gerechnet werden kann, die nach einer DNA-Analyse für eine

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Überführung geeignet sind (vgl. Senatsentscheidung vom 16.09.2004

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- 2 Ws 215/04 -).

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Dem stimmt der Senat zu.