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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 484-486/08·14.10.2008

Widerruf der Bewährung wegen Vertrauensschutz zurückgewiesen; Reststrafe erlassen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Restfreiheitsstrafen wegen neuer Verurteilungen. Das OLG Köln hebt die Widerrufsentscheidung auf: Mangels rechtzeitiger Entscheidung und wegen Verzögerungen, die dem Verurteilten nicht zuzurechnen sind, begründet sich Vertrauensschutz. Nach positiver Prognose einer anderen Vollstreckungskammer wird die Reststrafe erlassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Widerruf der Bewährung stattgegeben; Widerruf zurückgewiesen und Reststrafe erlassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist unverzüglich zu treffen, sobald die Widerrufsgründe feststehen.

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Verzögerungen im Widerrufsverfahren, die nicht dem Verurteilten zurechenbar sind, können durch Vertrauensschutz einen späteren Widerruf ausschließen, wenn der Verurteilte auf den Fortbestand der Bewährung vertrauen durfte.

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Eine zwischenzeitlich eingeholte günstige Prognose einer Strafvollstreckungskammer und längere strafrechtliche Unbescholtenheit des Verurteilten stärken das Vertrauen und sprechen gegen einen Widerruf.

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Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 56f StGB bleibt zwar grundsätzlich ein Widerruf denkbar; die Behörde hat jedoch Ermessen dahingehend auszuüben, ob wegen des Vertrauensschutzes die Reststrafe zu erlassen ist.

Relevante Normen
§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO§ 56 f Abs. 1 Ziff. 1 StGB§ 56f Abs. 1 Satz 1 StGB§ 467 StPO

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn, die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 10.3.2004 bewilligte Aussetzung der Restfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 9.7.2003 (Az. 22 Ls 39/01), aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.9.1998 (18 Ds 227/98) und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 31.7.1998 (Az. 18 Cs 461/98) zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

Die Restfreiheitsstrafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 9.7.2003 (Az. 22 Ls 39/01), aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.9.1998 (18 Ds 227/98) und aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 31.7.1998 (Az. 18 Cs 461/98) werden erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in dieser Instanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 9.11.2001 (Az. 28 Ds 183/01) wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt worden. Am 4.4.2002 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Az. 22 Ls 39/01) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Aus beiden Strafen ist durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 9.7.2003 (Az. 22 Ls 39/01) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gebildet worden. Zuvor war der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.9.1998 (Az. 18 Ds 227/98) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 10.9.1997 (Az. 18 Ds 149/97) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nachträglich widerrufen worden. Des weiteren ist gegen den Verurteilten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 31.7.1998 (Az. 18 Cs 461/98) wegen Hehlerei in 3 Fällen eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt worden. Auch insoweit wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

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Der Verurteilte hat beginnend mit dem 6.9.2002 die zuvor genannten Strafen teilweise, andere Strafen voll verbüßt. Das Strafende war auf den 3.7.2005 notiert. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.3.2004 (Az. 52 StVK 883/03 Bew, 52 StVK 884/03 Bew, 52 StVK 885/03 Bew) ist der Strafrest aus den zuvor genannten Entscheidungen mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren, die am 16.3.2007 ablief, zur Bewährung ausgesetzt worden.

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Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.11.2006 (Az. 36 SCH 8/06) i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.3.2006 (Az. 204 Ds 534/05) ist gegen den Verurteilten wegen Betruges in 9 Fällen und wegen Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden. Die Entscheidung ist am 21.2.2007 rechtskräftig geworden.

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Mit Schreiben vom 13.8.2007 ist der Verurteilte durch die Strafvollstreckungskammer davon unterrichtet worden, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der durch Beschluss vom 10.3.2004 gewährten Aussetzung der Restfreiheitsstrafen beantragt hat.

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Vom 5.11.2007 bis zum 23.5.2008 hat der Verurteilte die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.5.2006 zu zwei Dritteln verbüßt. Den Strafrest hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 15.5.2008 (StVK 116/08) zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung ist insbesondere darauf abgestellt worden, dass der Verurteilte inzwischen als Schrotthändler in der Lage sei, sein Einkommen zu sichern, so dass das Risiko einer erneuten Delinquenz deutlich herabgesetzt sei.

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Mit Beschluss vom 28.8.2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die durch Beschluss vom 10.3.2004 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 10.9.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.9.2008, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Verurteilte dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 10.10.2008 näher begründet worden ist. Darin wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Verurteilte seit der letzten Tat vom 8.10.2005 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Gründe des Vertrauensschutzes stehen einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zum jetzigen Zeitpunkt entgegen. Zwar hat sich der Verurteilte durch die Taten, die Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 29.11.2006 i.V.m. dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.3.2006 sind, als krasser Bewährungsversager erwiesen, so dass nach § 56 f Abs. 1 Ziff. 1 StGB der Widerruf der Strafaussetzung in Betracht gekommen wäre. Die Entscheidung über den Widerruf ist jedoch zu treffen, sobald die Widerrufsgründe feststehen. Das war vorliegend mit Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 29.11.2006, die am 21.2.2007 eintrat, der Fall. Erst rund 6 Monate später und damit deutlich nach Ablauf der Bewährungszeit am 16.3.2007 hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten mit Schreiben vom 13.8.2007 über einen beabsichtigten Widerruf der Strafaussetzung informiert. Danach ist das Widerrufsverfahren von der Strafvollstreckungskammer trotz mehrfacher Anfragen der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshelferin bis zum 28.8.2008 nicht weiter betrieben worden. Offensichtlich sah man kein ernsthaftes Bedürfnis, über den beantragten Widerruf zu entscheiden. Aus Gründen, die demnach dem Verurteilten nicht zuzurechnen sind, ist die Widerrufsentscheidung dadurch über ein Jahr verzögert worden. Inzwischen hatte der Verurteilte die Strafe aus der Nachverurteilung bereits zu zwei Dritteln verbüßt. Danach war ihm mit Beschluss 15.5.2008 von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen eine günstige Prognose gestellt worden. Der bedingten Entlassung hatte auch die Staatsanwaltschaft zugestimmt. Der Verurteilte konnte deshalb darauf vertrauen, dass nicht ein Vierteljahr später die Bewährung aus den früheren Verurteilungen, die teilweise 10 Jahre zurückliegen, widerrufen wurde.

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Im Übrigen sieht der Senat keine Veranlassung, von der Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, die den Verurteilten angehört hat und sich so einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft hat, abzuweichen. Im Hinblick auf die frühere Häufung von Eigentums- und Vermögensstraftaten, ist es anzuerkennen, dass der Verurteilte nach derzeitigen Erkenntnissen inzwischen seit mehr als 3 Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Eine an sich gebotene Verlängerung der Bewährungszeit kommt nach deren Ablauf nicht mehr in Betracht.

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Der Senat hat daher nach § 56 f Abs. 1 S. 1 StGB die Strafe erlassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.