Verwerfung der weiteren Beschwerde gegen vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn ein, die die Erinnerung gegen den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen hatte. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig. Eine weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 2 StPO grundsätzlich ausgeschlossen; auch die Ausnahme der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit greift nicht, da es hier um Beweiswürdigung und nicht um eine gesetzeswidrige Auslegung geht. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Beschwerde gegen eine auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung ist nach § 310 Abs. 2 StPO unzulässig, sofern nicht die in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmen vorliegen.
Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht bereits in einer abweichenden Beurteilung von Tatsachen oder in der normalen Ausübung der Beweiswürdigung; erforderlich ist eine offenkundige Verletzung von Wortlaut und Zweck der Norm.
Die Prüfung, ob dringende Gründe für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO vorliegen, kann eine Frage der Beweiswürdigung sein und begründet allein keine greifbare Gesetzwidrigkeit.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 34 Qs 151/94
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat am 8. August 1994 die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 11. Juli 1994, durch den seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 19. August 1994 eingelegte weitere Beschwerde, der die Strafkammer am 14. September 1994 nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 8. August 1994 ist durch § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen, wonach eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung nicht stattfindet. Eine der in § 310 Abs. 1 StPO aufgeführten Fälle, bei welchen ausnahmsweise eine weitere Beschwerde zulässig ist, liegt nicht vor.
Die weitere Beschwerde ist - entgegen der Auffassung des Verteidigers - auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Dieses Rechtsmittel, das ausnahmsweise gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung für zulässig erachtet wird, setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH NJW 1993, 135, 136). Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Entscheidung auf eine Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BGH a.a.O.). Dabei wäre es verfehlt, den Begriff der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" dahin zu verstehen, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß gegen Rechtsvorschriften, um eine an sich unanfechtbare Entscheidung einer erneuten Prüfung in der nächsten Instanz zu unterziehen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die nach Inhalt und Grundlage mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW 1990, 838, 840 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hier geht es nur darum, ob im Hinblick darauf, daß der als Zeuge benannte A. T. schriftlich erklärt hat, er habe den PKW bis zu der Stelle gefahren, wo der Beschwerdeführer - mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 %0 - schlafend in dem Fahrzeug angetroffen worden ist, gefahren, noch dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Fahrerlaubnis des Beschuldigten entzogen werden wird (§ 111 a Abs. 1 StPO). Das ist keine Frage der Gesetzesauslegung, sondern eine solche der Beweiswürdigung. Auch ist die auf die Feststellungen der Polizei gestützte Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Inhalt und Grundlage mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.