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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 462/09·01.10.2009

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Verfall einer hinterlegten Kaution

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde eines Verteidigers gegen die Erklärung des Verfalls einer hinterlegten Kaution wurde verworfen. Streitgegenstand war, ob den hinterlegenden Rechtsanwälten vor Verfall eine Frist nach § 123 Abs. 3 StPO hätte gesetzt werden müssen. Das Gericht entschied, dass die Kaution kraft Gesetzes bei Flucht des Beschuldigten nach § 124 StPO verfällt und die Anwälte keine Dritten i.S.d. § 123 Abs. 3 StPO sind. Die Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verfallserklärung der hinterlegten Kaution verworfen; Kaution verfällt wegen Flucht des Beschuldigten nach § 124 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfällt ein Beschuldigter dem Verfahren durch Flucht, so geht eine noch nicht freigewordene Sicherheit kraft Gesetzes gemäß § 124 StPO der Staatskasse zu.

2

Ein Beschuldigter „entzieht sich“ dem Verfahren, wenn dadurch notwendige verfahrensrechtliche Maßnahmen gegen ihn nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können; es genügt, dass infolge seines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden.

3

Eine Fristsetzung nach § 123 Abs. 3 StPO ist entbehrlich, wenn die Hinterleger keine ‚Dritten‘ i.S.d. Vorschrift sind, d.h. keine Bürgschaft im Sinne des § 116a Abs. 1 StPO geleistet haben.

4

Allein das Stellen eines Hinterlegungsantrags oder das Auftreten als Antragsteller macht einen Hinterleger nicht zum Bürgen; die Art der im Auflagenerlass vorgesehenen Sicherheitsleistung ist aus dem Haftverschonungsbeschluss zu entnehmen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 123 Absatz 3 StPO§ 124 Absatz 2 Satz 2 StPO§ 311 Absatz 2 StPO§ 124 Absatz 2 Satz 3 StPO§ 124 StPO§ 123 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 61 KLs 25/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.

Gründe

2

I.

3

Gegen den früheren Angeklagten N B bestand ein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl des Amtsgerichts Eschweiler wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen (40 Gs 317/07). Dieser wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 17.08.2007 u.a. gegen die Auflage außer Vollzug gesetzt, eine Kaution iHv 10.000,-- € durch Hinterlegung bei dem Amtsgericht Eschweiler zu zahlen. Die Hinterlegung erfolgte am nächsten Tag durch die Rechtsanwälte O I. und S K . Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinterlegungsantrag vom 28.08.2009 (Bl. 137 d. A.) Bezug genommen.

4

In der Folgezeit flüchtete der frühere Angeklagte anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 18.06.2008. Er konnte erst am 17.12.2008 wieder inhaftiert werden, nachdem der Haftbefehl durch Beschluss des nunmehr zuständigen Landgerichts Aachen vom 14.07.2008 (61 KLs 25/08) wieder in Vollzug gesetzt worden war.

5

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die hinterlegte Kaution für verfallen erklärt und den Antrag des früheren Angeklagten, festzustellen, dass die Sicherheit freigeworden sei, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die im Namen des früheren Angeklagten und im eigenen Namen eingelegte sofortige Beschwerde des Verteidigers, mit der geltend gemacht wird, dass den Hinterlegern Rechtsanwälten I. und K entgegen § 123 Abs. 3 StPO keine Frist gesetzt worden sei, innerhalb derer sie den früheren Angeklagten hätten gestellen können. Die Sicherheit sei daher frei geworden.

6

II.

7

Die gem. § 124 Abs. 2 S. 2 StPO an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

8

1.

9

a)

10

Der Senat brauchte den Verfahrensbeteiligten zunächst keine Gelegenheit zur mündlichen Antragsbegründung gem. § 124 Abs. 2 S. 3 StPO zu geben, nachdem diese hierauf verzichtet haben.

11

b)

12

Der Verteidiger Rechtsanwalt I. ist auch im eigenen Namen beschwerdebefugt, weil er geltend macht, die Sicherheitsleistung erbracht zu haben (vgl. SenE v. 13.01.2004 – 2 Ws 707/03). Ob das zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit.

13

2.

14

a)

15

Gemäß § 124 StPO verfällt eine noch nicht frei gewordene Sicherheit der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung entzieht.

16

Nach einhelliger Ansicht in der Rechtssprechung, die der Senat teilt (SenE v. 05.03.2002 – Ausl 561/00 – 32; vgl. weiter die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 124 Rn. 4) entzieht sich ein Beschuldigter dem Verfahren, wenn notwendig werdende verfahrensrechtliche Maßnahmen gegen ihn nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können. Dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst "benötigt" wird; es reicht aus, dass infolge eines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden.

17

Diese Voraussetzungen lagen hier ab dem 18.06.2008 vor, nachdem der frühere Angeklagte anlässlich einer Polizeikontrolle die Flucht ergriff und in der Folgezeit der gegen ihn bestehende Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wurde. Die Sicherheit verfällt in einem solchen Falle kraft Gesetzes der Staatskasse (Meyer-Goßner, aaO, § 124 Rz. 1).

18

b)

19

Die Sicherheit war auch nicht etwa vorher bereits gem. § 123 Abs. 2 StPO frei geworden. Die hierfür vorausgesetzten Tatbestände (Aufhebung des Haftbefehls, Vollzug von Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel) waren vor dem 18.06.2008 nicht verwirklicht worden.

20

c)

21

Entgegen der von der Verteidigung geäußerten Rechtsauffassung bedurfte es auch einer vorherigen Fristsetzung gem. § 123 Abs. 3 StPO nicht. Die Sicherheit kann daher auch durch deren Unterlassung nicht frei geworden sein. Denn die Rechtsanwälte I. und K sind nicht "Dritte" im Sinne der zitierten Vorschrift. Gemeint ist insoweit, wer nach § 116a Abs. 1 StPO für den Beschuldigten eine Bürgschaft geleistet, d.h., wer die Sicherheit im eigenen Namen zu seinen Gunsten erbracht hat (Meyer-Goßner, aaO, § 123 Rz. 6; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 123 Rz. 17; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 123 Rz. 8). Von einer solchen Sachgestaltung kann indessen im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Hinterlegungsantrag gibt hierfür nichts her. Aus ihm ergibt sich zwar, dass die Rechtsanwälte I. und K Antragsteller im Hinterlegungsverfahren sind. Das macht sie aber noch nicht zu "Bürgen" im Sinne des § 116a Abs. 1 StPO. Da die Verfahrenssicherung im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgen über die persönliche Beziehung des Beschuldigten zum Bürgen bewirkt wird, muss im Haftverschonungsbeschluss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gericht diese Form der Sicherheitsleistung für ausreichend erachtet (OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97; Meyer-Goßner, aaO, § 116a Rz. 4; Hilger, aaO, § 116a Rz. 8; Graf in: Karlsruher Kommentar, aaO, § 116a Rz. 3). Hier lautete die Auflage dahin, eine Kaution iHv 10.000,-- € durch Hinterlegung zu erbringen. Eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft iSd § 116a Abs. 1 ermöglichte das nicht. Vielmehr ist die Auflage zwanglos dahin zu deuten, dass die Sicherheitsleistung aus – wenn auch ggf. anderweit beschafften – Mitteln des Beschuldigten zu stammen hatte. Zu dieser Sichtweise fügt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführer nicht einmal bestimmt behaupten, dass die Sicherheitsleistung aus anderen Mitteln als denjenigen des Beschuldigten herrührten. Ganz fernliegend ist insbesondere, dass es sich um Geld der Verteidiger handelte.

22

Bei dieser Sachlage waren die Rechtsanwälte I. und K nicht "Dritte" im Sinne des § 123 Abs. 3 StPO. Eine Fristsetzung war daher entbehrlich. Die Kaution ist verfallen.

23

III.

24

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.