Haftbefehle aufgehoben: fehlende Flucht- und Verdunkelungsgefahr bei Betäubungsmittelvorwurf
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigten führten Haftbeschwerde gegen Haftbefehle wegen Einfuhr nicht unerheblicher Betäubungsmittel. Das OLG Köln hob die Haftbefehle und die vorangegangenen Beschlüsse auf, da weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr nach §112 Abs.2 StPO feststellbar waren. Zwar bestehe dringender Tatverdacht nach BtMG, persönliche Bindungen und Arbeit sprechen jedoch gegen Haft.
Ausgang: Beschwerden gegen Haftbefehle und der Haftbefehl des AG aufgehoben; Flucht- und Verdunkelungsgefahr lagen nicht vor.
Abstrakte Rechtssätze
Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO setzt konkrete, bestimmte Tatsachen voraus; die bloße Straferwartung begründet regelmäßig keine Fluchtgefahr.
Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte nahelegen, der Beschuldigte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Beweismittel einwirken.
Die ausländische Staatsangehörigkeit an sich reicht nicht zur Annahme von Fluchtgefahr; enge Wohn-, Familien- und Arbeitsbindungen sprechen dagegen und sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Dringender Tatverdacht bei Betäubungsmitteldelikten kann sich aus Menge und Sicherung der Stoffe ergeben; ein solcher Tatverdacht begründet jedoch nicht automatisch die Voraussetzungen für Untersuchungshaft nach § 112 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 61 Qs 213/97 + 61 Qs 212/97
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 6. Juli 1997 (41 Gs 2091/97) werden aufgehoben. Die Kosten der Beschwerdeverfahren und die hierin den Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Gegen die am 5. Juli 1997 vorläufig festgenommenen Beschuldigten hat das Amtsgericht Aachen am 6. Juli 1997 Haftbefehl unter der Beschuldigung erlassen, am 5. Juli 1997 unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben, "um damit Handel zu treiben". Der Tatvorwurf betrifft 1765 g Haschisch, 210 g Marihuana und weitere 9 g Haschisch, die in M./Niederlande erworben und bei der Einreise der Beschuldigten an der Grenze in Aachen in dem von dem Beschuldigten T. gesteuerten Pkw (der seiner Lebensgefährtin Ta. K. gehört) sichergestellt wurden. Der Haftbefehl ist auf die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gestützt.
Durch Schriftsätze ihrer Verteidiger vom 10. bzw. 11. Juli 1997 haben die Angeklagten Haftbeschwerde - in erster Linie mit der Begründung, daß Haftgründe nicht bestünden - eingelegt.
Durch Beschluß vom 18. Juli 1997 hat die Strafkammer den Haftbefehl bezüglich des Beschuldigten T. unter im einzelnen näher bezeichneten (Melde -) Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dieser Beschuldigte ist am selben Tage aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Hinsichtlich des Beschuldigten P. hat die Strafkammer durch Beschluß vom 21. Juli 1997 die Beschwerde gegen den Haftbefehl verworfen.
Der Beschuldigte T. hat durch Verteidigerschriftsatz vom 22. Juli 1997 weitere Beschwerde mit dem Ziel der gänzlichen Aufhebung des Haftbefehls eingelegt. Vom 25. Juli 1997 datiert die von dem Verteidiger eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten P.. Die Sache ist dem Senat am 11. August 1997 vorgelegt worden, wobei vor einer Entscheidung aber den Verteidigern noch Akteneinsicht gewährt werden mußte.
II.
Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaften und auch im übrigen zulässigen Rechtsmittel sind begründet. Der Haftbefehl vom 6. Juli 1997 und damit auch die Beschwerdeentscheidungen der Strafkammer vom 18. und 21. Juli 1997 sind mangels des Bestehens von Haftgründen aufzuheben.
Allerdings sind die Beschuldigten der ihnen zur Last gelegten Tat zumindest nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG dringend verdächtig (während der Tatverdacht nach § 29 a Abs. 1 Nr. BtMG - zu dem abschließende Feststellungen noch nicht getroffen worden sind -die Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchungen der Beschuldigten lassen zumindest auch auf Eigenkonsum schließen - offen bleiben kann). Hinsichtlich des Beschuldigten T. ergibt sich der dringende Tatverdacht aus seinem eigenen Geständnis. Aber auch der Beschuldigte P. wird dadurch belastet, daß er nicht nur eine Mitwisserschaft (wenn auch angeblich nicht zur Menge der von T. in M. gekauften Betäubungsmittel) eingeräumt hat, sondern daß ihn auch der Beschuldigte T. (durch die Angabe, P. sei nicht mit nach M. gefahren, sondern in Aachen zurückgeblieben) wahrheitswidrig zu entlasten versucht hat.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist nach den Erkenntnissen zu den persönlichen und sozialen Verhältnissen der Beschuldigten nicht gegeben. Sowohl der Haftbefehl als auch der Beschluß der Strafkammer im Falle des Beschuldigten P. (während die Strafkammer hinsichtlich des Beschuldigten T. gar keine Ausführungen zur Fluchtgefahr gemacht hat) stützen die Annahme einer Fluchtgefahr auf die Straferwartung, der gegenüber (in negativ gehaltener Formulierung) der "hierdurch geschaffene Fluchtanreiz" durch die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten "nicht ausgeräumt" werde. Dies wird den Anforderungen des § 112 Abs. 2 StPO, wonach ein Haftgrund "aufgrund bestimmter Tatsachen" bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden muß, nicht gerecht. Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr zwar mit zu berücksichtigen. Selbst die Erwartung einer hohen Strafe kann aber in der Regel noch nicht allein, sondern erst in Verbindung mit weiteren Umständen die Fluchtgefahr begründen (vgl. Boujong in KK, StPO, 3 Aufl., § 112 Rdnr. 18 mit Rechtsprechungsnachweises). Fluchtgefahr besteht vielmehr erst dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Senat StV 91, 471; 94, 582; 95, 475; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 17; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15). Positive Feststellungen, die zusätzlich zur Straferwartung vorliegend für eine Wahrscheinlichkeit einer künftigen Flucht oder wenigstens für eine Absicht, sich vorübergehend dem Verfahren zu entziehen, sprechen könnten - also ein Mehr gegenüber der fast nie ganz auszuschließenden bloßen Möglichkeit einer Flucht - lassen sich angesichts der persönlichen und sozialen Verhältnisse der Beschuldigten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht treffen.
Beide Beschuldigte sind zwar türkische Staatsangehörige, jedoch schon in der Bundesrepublik Deutschland geboren und in ihrem derzeitigen Heimatort H. fest verwurzelt. Jeder der Beschuldigten verfügt über eine eigene Wohnung. Der Beschuldigte T. lebt in seiner Wohnung mit seiner Freundin Ta. K. zusammen. Der Beschuldigte P. unterhält seine Wohnung, für die 600,00 DM Miete zahlt, gemeinsam mit seiner Freundin An. L. (zudem wohnt auch sein Vater in H.). Schon die Bindungen an deutsche Freundinnen lassen es als fernliegend erscheinen, daß die Beschuldigten sich dem Strafverfahren etwa durch Flucht in die Türkei entziehen werden. Es kommt hinzu, daß beide Beschuldigte vor ihrer Festnahme über seit zwei Jahren andauernde Arbeitsverhältnisse bei der Firma S. in D. verfügten und dort in ungekündigten Beschäftigungsverhältnissen (mit Einkommen von 2.100,00 DM bzw. 1.700,00 DM netto monatlich) standen, deren Bestehen auch schriftlich bestätigt worden ist. Der Beschuldigte T. hat seine Arbeit auch nach seiner Haftentlassung im Anschluß an die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wieder aufgenommen. Es ist nicht genügend dafür ersichtlich, daß die Beschuldigten das vorliegende Ermittlungsverfahren zum Anlaß nehmen werden, ihre gesicherten Lebens- und Einkommensverhältnisse in ihrem Heimatort H. zu verlassen. Dies gilt auch für den Beschuldigten P. trotz des Umstandes, daß er ausweislich seiner eigenen Angaben im vorigen Jahr wegen Einfuhr von Marihuana aus H. zu einer Bewährungsstrafe (deren Höhe noch nicht ermittelt worden ist) verurteilt wurde und demgemäß mit einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechnen muß. Selbst wenn dies in seinem Falle die Straferwartung grundsätzlich erhöht, ist doch andererseits auch zu berücksichtigen, daß in seinem Falle trotz des derzeit gegebenen dringenden Tatverdachts seine Mittäterschaft noch nicht ganz gewiß ist (der Umstand, daß in der Ablage der Beifahrertür ein Tütchen mit 9 g Haschisch gefunden wurde, läßt immerhin seine Einlassung nicht von vornherein als gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, wonach ihm als Begleiter auf der Fahrt nur diese geringe Menge zugestanden haben soll, was selbst unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB einen strafmildernden Faktor darstellen könnte). Der Beschuldigte T. ist ohnehin nicht vorbestraft.
Auch für das Bestehen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht genügend ersichtlich. Verdunkelungsgefahr setzt voraus, daß ein Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde in der Zukunft durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken, wobei solche Verdunkelungshandlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 112 Rdnr. 26, 27). Schon die Strafkammer hat in ihrer Beschwerdeentscheidung betreffend den Beschuldigten P. das Bestehen des Haftgrundes der Verdunklungsgefahr offen gelassen (und ihn wohl auch im Fall des Beschuldigten T. nicht zugrundegelegt, weil sich die Auflagen und Weisungen aus dem Verschonungsbeschluß vom 18. Juli 1997 nur auf eine etwaige Fluchtgefahr beziehen). Für die Annahme in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen, es sei zu befürchten, daß die Beschuldigten "mit den noch unbekannten Auftraggebern und Abnehmern" Absprachen treffen, fehlt es an bestimmten Tatsachen (hierzu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 28). Es ist noch nicht einmal ermittelt worden, ob überhaupt Auftraggeber und Abnehmer hinter den Beschuldigten stecken. Der Beschuldigte T. hat zwar Angaben zu dem Verhalten des Beschuldigten P. gemacht (dieser sei in Aachen zurückgeblieben), die nicht einmal mit der eigenen Einlassung des Beschuldigten P. übereinstimmen. Andererseits steht aber das äußere Tatgeschehen zu den Vorgängen in M./Niederlande weitgehend fest. Die bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen oder eine günstige Ausgangslage hierfür (nämlich: daß sich beide Beschuldigte in Freiheit auch in ihrem künftigen Aussageverhalten absprechen könnten) rechtfertigt noch nicht den dringenden Verdacht, daß diese Gelegenheit auch wahrgenommen wird und damit Verdunkelungsgefahr zu bejahen ist (Boujong in KK § 112 Rdnr. 26).
Nach alledem muß es - in Ansehung der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 GG für einen noch nicht rechtskräftig Verurteilten - vorliegend bei dem gesetzlichen Regelfall verbleiben, daß die Beschuldigten der zu erwartenden Anklageerhebung und Hauptverhandlung in Freiheit entgegen sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.