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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 457/99·23.08.1999

Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen und Kaution

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaft/HaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte begehrt Außervollzugsetzung eines Haftbefehls trotz bestehender Fluchtgefahr nach Verurteilung. Das OLG Köln gibt der Beschwerde statt und setzt den Haftbefehl gegen Auflagen (Wohnsitz bei den Eltern, Ausweispapiere abgeben, Meldepflicht) und Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM außer Vollzug. Das Gericht hält die Auflagen und die Kaution für geeignet, den Haftzweck zu gewährleisten, wobei ein Restrisiko hingenommen wird. Die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Haftverschonung erfolgreich; Haftbefehl unter Auflagen und Sicherheitsleistung außer Vollzug gesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Außervollzugsetzung eines auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Zweck der Untersuchungshaft sicherstellen.

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Bei der Prognose nach § 116 Abs. 1 StPO sind insbesondere die persönliche Bindung des Beschuldigten, die Höhe und Ausgestaltung einer Sicherheitsleistung sowie Überwachungsauflagen zu berücksichtigen.

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Ein verbleibendes Restrisiko steht der Außervollzugsetzung nicht zwingend entgegen; der Gesetzgeber hat ein solches Restrisiko bei der Schaffung des § 116 StPO in Kauf genommen.

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Die Kostenentscheidung kann nach § 467 Abs. 1 StPO analog dahin treffen, dass die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendige Auslagen des Beschuldigten trägt.

Relevante Normen
§ StPO § 116§ 304 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 116 Abs. 1 StPO§ 57 Abs. 1 StGB§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (40 Gs 12/99) vom 8. Januar 1999 wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Angeklagte hat wieder Wohnung in seinem Elternhaus, W. 1, xxxxx W. zu begründen und jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Angeklagte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.

3. Der Angeklagte hat seine Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) bei der Staatsanwaltschaft Köln abzugeben.

4. Der Angeklagte hat sich zweimal pro Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

5. Der Angeklagte hat Sicherheit in Höhe von 50.000,-- DM, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten ihren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Gegen den am 7. Januar 1999 vorläufig festgenommenen Angeklagten hat das Amtsgerichts Bergisch Gladbach am 8. Januar 1999 Haftbefehl wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung erlassen.

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Durch Urteil der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 wurde der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich hat die Strafkammer durch Beschluss vom selben Tage der Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses "sowie nach Maßgabe der heutigen Verurteilung" aufrechterhalten. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

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Mit Verteidigerschriftsatz vom 21. Juni 1999 hat der Angeklagte beantragt, ihn unter Auflagen sowie mit der Maßgabe, dass eine Kaution in Höhe von 50.000,00 DM hinterlegt wird, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch Beschluss vom 8. Juli 1999 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2. August 1999 (bei dem Senat eingegangen am 20. August 1999).

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Haftbefehl kann unter den im Tenor dieses Beschlusses genannten Auflagen und Weisungen - die den Anträgen aus der Beschwerdeschrift vom 2. August 1999 entsprechen - außer Vollzug gesetzt werden.

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Allerdings ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten (mit der Maßgabe, dass neben dem schweren Raub über den Haftbefehl hinaus sogar gefährliche Körperverletzung vorliegt) aus den Gründen des nicht rechtskräftigen Urteils vom 16. Juni 1999 - maßgeblich auch seines eigenen Geständnisses - dringend verdächtig. Hiergegen wendet auch die Beschwerde nichts ein.

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Es ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Insoweit kann auf die ausführliche und sorgfältige Würdigung der nach § 112 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachen in dem angefochtenen Beschluss der Strafkammer Bezug genommen werden. Auch hiergegen wird mit der Beschwerde - der es nur um die Gewährung von Haftverschonung geht - nichts vorgebracht.

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Trotz bestehender Fluchtgefahr kann aber der Vollzug des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden. Die im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Auflagen und Weisungen begründen als weniger einschneidende Maßnahmen hinreichend die Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

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Auch die Strafkammer geht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Angeklagte derzeit gewillt ist, im Falle der von ihm erhofften Entlassung aus der Untersuchungshaft sich dem weiteren Verfahren einschließlich der Strafvollstreckung nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass "Zweifel nicht auszuräumen sind", ob der Angeklagte - einmal in Freiheit gelangt - im Hinblick auf seine erheblich Labilität dem Druck der drohenden Strafvollstreckung und der damit verbundenen längeren Freiheitsentziehung standhalten "könnte". Dies wird der bei der Prüfung nach § 116 Abs. 1 StPO anzustellenden Prognose nicht gerecht. Danach genügt für die Außervollzugsetzung eines auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls eine hinreichend begründete Erwartung, dass Haftsurrogate ausreichen. Dies ist dann der Fall, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde sich aufgrund der Auflagen und Weisungen dem Strafverfahren nicht entziehen; ein verbleibendes "Restrisiko" hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 116 StPO in Kauf genommen (vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 116 Rnr. 10).

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Die Straferwartung für den Fall der Rechtskraft des Urteils vom 16. Juni 1999 ist zwar erheblich. Entgegen der Antragsschrift vom 28. Juni 1999 ist derzeit auch noch nicht gesichert, ob der Angeklagte nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe mit einer Reststrafaussetzung zur Bewährung rechnen kann (weil er nämlich schon einmal im Jahr 1995 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und Versuch der räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten - allerdings unter Strafaussetzung zur Bewährung, wobei die Strafe 1998 erlassen worden ist - verurteilt werden mußte). Andererseits liegt die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 StGB durchaus gut vorstellbar im Bereich des Möglichen, wenn sich der Angeklagte als Erstverbüßer durch den Strafvollzug beeindruckt zeigen wird. Im Hinblick hierauf ist daher für die Reststraferwartung in vorliegender Sache in erster Linie die subjektive Erwartung des Angeklagten maßgebend, der nach dem Antragsvorbringen an dem Vollzugsziel mitarbeiten will. Eine Reststraferwartung von nunmehr nur noch ca. 2 Jahren 8 Monaten ist daher jedenfalls nicht unrealistisch.

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Maßgebliche Bedeutung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt der aus der Familie des Verurteilten angebotenen Kaution in der für die sozialen Verhältnisse der Familie erheblichen Höhe von 50.000,00 DM zu. Es wird auch durch die Urteilsgründe vom 16. Januar 1999 nicht in Frage gestellt, dass der Angeklagte - so die Beschwerde - in der Familie in W. fest verwurzelt ist, wo er auch das durch Eigenarbeit der Familie erstellte Haus der Eltern selbst mit aufgebaut hat. Wenn die Kaution nunmehr über eine Belastung dieses Hauses erbracht wird, würde der Angeklagte im Falle der Flucht eine Zwangsvollstreckung in das Haus und damit einen eventuellen Verlust des Heimes der Eltern (in dem er auch seine eigene Wohnung hat) riskieren. In Hinblick auf die dem Angeklagten von der Strafkammer attestierten Labilität ist davon auszugehen, dass die Familienmitglieder nach einer Haftentlassung des Angeklagten von sich aus auf diesen mit einwirken werden, sich dem weiteren Verfahren bis zu einem Strafantritt zur Verfügung zu halten und nach Möglichkeit auch Arbeit aufzunehmen, die ggf. in die Vollzugsmöglichkeiten eingebracht oder jedenfalls nach einem Strafvollzug wieder aufgenommen werden kann. Von daher kann jedenfalls nicht mehr von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte trotz der beträchtlichen von seiner Familie gestellten Sicherheitsleistung dem weiteren Verfahren - auf eine mangels finanzieller Möglichkeiten ohnehin nicht so ohne weiteres vorstellbaren Weise - entziehen wird. Die weiteren Auflagen zu 2. bis 4. sind zusätzlich geeignet, den Haftzweck sicher zu stellen, so dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls insgesamt verantwortet werden kann und folglich auch (vgl. hierzu Boujong in KK § 116 Rnr. 1) zu gewähren ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.