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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 455/92·26.11.1992

Entschädigung nach ZSEG: Sachverständigenvergütung trotz Ladung als sachverständige Zeugin

VerfahrensrechtEntschädigungsrecht (ZSEG)StrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Diplompsychologin beantragte Entschädigung für die Heranziehung zum Hauptverhandlungstermin; streitig war, ob sie als Zeugin oder als Sachverständige zu vergüten sei. Das OLG Köln ändert den angefochtenen Beschluss und setzt die Entschädigung auf 972,40 DM fest. Entscheidend sei die tatsächliche Tätigkeit in der Vernehmung: gab die Person fachliche Wertungen ab, ist sie als Sachverständige zu entschädigen; Vorbereitungszeiten sind zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung als Zeugenentschädigung erfolgreich; Sachverständigenvergütung von 972,40 DM zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bezeichnung in der Ladung ist nicht entscheidend für die Entschädigungsart; maßgeblich ist die tatsächliche Rolle, in der die Person während der Vernehmung tätig wird.

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Gibt eine als Zeugin geladene Person aufgrund ihrer Sachkunde wertende Schlussfolgerungen ab, tritt sie in die Stellung eines Sachverständigen und ist für die gesamte Dauer der Vernehmung als solcher zu vergüten.

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Eine gesonderte Abgrenzung und Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigenzeiten ist in der Regel nicht durchführbar und sachlich nicht gerechtfertigt, da Tatsachenfeststellungen Teil der Sachverständigentätigkeit sein können.

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Bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung sind auch angemessene Vorbereitungszeiten und ein der Qualifikation entsprechender Stundensatz zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 ff. ZSEG).

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 ZSEG§ 2 Abs. 2 ZSEG§ 1 Abs. 1 ZSEG§ 3 Abs. 1 ZSEG§ 3 Abs. 2 ZSEG§ 3 Abs. 3 ZSEG

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert:

Die der Diplompsychologin G R zu gewährende Entschädigung für die Heranziehung zum- Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 1992 wird auf 972,40 DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Angeklagten V und W sind vom Vorwurf des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern, begangen an der damals vier Jahre alten M W freigesprochen worden. Zu dem Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 1992 ist die Beschwerdeführerin als sachverständige Zeugin geladen worden. Sie hatte am 08. Juni 1989 im Auftrag des Kinderheims St. J in K-D, in dem das Kind M W damals untergebracht war, ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu der Frage erstellt, ob das Kind von den Angeklagten sexuell mißbraucht worden ist.

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Unter dem 15. Mai 1992 hat die Beschwerdeführerin die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung wegen der Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 1992 beantragt, und zwar als Sachverständige. Sie hat einen Gesamtbetrag von 972,40 DM geltend gemacht und sich darauf berufen, als Sachverständige vernommen worden zu sein. Aufgrund eines Vermerkes des Berichterstatters der Strafkammer, wonach sie "von sich aus am Rande" Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Kindes gemacht habe, hat der Bezirksrevisor den Standpunkt vertreten, daß der Beschwerdeführerin eine Entschädigung als Sachverständige nicht zustehe.

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Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer die Entschädigung für die Heranziehung zum Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 1992 auf 214,80 DM festgesetzt und ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin nur als Zeugin, nicht als Sachverständige zu entschädigen sei.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde, bei Gericht eingegangen am 21. August 1992. Hierin legt die Beschwerdeführerin dar, daß ihr von der Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin M, Fragen nach der Glaubwürdigkeit des Kindes gestellt worden seien, die der Vorsitzende auch zugelassen habe. Sie habe als Sachverständige sodann eingehend begründet, weshalb die Bekundungen des Kindes, gegründet auf dessen Aussageverhalten und Zeichnungen, kein Phantasieprodukt seien. Zu diesen Punkten habe es auch ausführliche Erörterungen zwischen ihr und dem Vorsitzenden der Strafkammer gegeben. Schließlich hätten sich alle Prozeßbeteiligten auch ihre (von dem Vorsitzenden angezweifelten) Deutungen zu der - in dem Gutachten vom 08. Juni 1980 als unmißverständliche Darstellungen traumatischer sexueller Gewalterlebnisse angesehenen - Kinderzeichnung angehört. Mit Vermerk vom 25. September 1992 haben sich sodann die Mitglieder der Strafkammer erneut auf den Vermerk des Berichterstatters und den Inhalt des angefochtenen Beschlusses berufen und ausgeführt, eine weitergehende Erinnerung an die Vernehmung der Beschwerdeführerin liege bei keinem der an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter vor; die Darstellung in der Beschwerdeschrift könnten sie nicht bestätigen.

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II.

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Das nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

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Die Beschwerdeführerin ist mit insgesamt 972,40 DM zu entschädigen. Sie war zwar als sachverständige Zeugin geladen, der, wenn sie lediglich zu tatsächlichen Geschehnissen, auch im Zusammenhang mit der Exploration des befragten Kindes, bekundet hätte , lediglich eine Zeugenentschädigung nach § 2 Abs. 2 ZSEG zugestanden hätte. Sie ist aber von der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 1992 als Zeugin und als Sachverständige im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ZSEG herangezogen worden. Für den dazu notwendigen Zeit- und sonstigen Aufwand kann sie die - höhere - Sachverständigenentschädigung beanspruchen.

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Vorab ist festzuhalten - wovon auch die Strafkammer und die Beschwerdeführerin einvernehmlich ausgehen - daß es für die Frage der Entschädigung als Zeuge oder als Sachverständiger nicht schon auf die Bezeichnung in der Ladungsverfügung ankommt. Lautet eine solche Bezeichnung auf Zeugeneigenschaft (hier: sachverständige Zeugin) wird der Betreffende dann aber im Verhandlungstermin nicht nur zur Aussage über seine früheren Tatsachenfeststellungen, sondern auch zu einer sachverständigen Wertung veranlaßt, zieht er also aufgrund seines Fachwissens Schlüsse, so wird er als Sachverständiger tätig und ist auch als solcher zu entschädigen (vgl. OLG Bamberg JurBüro 84, 260; OLG Hamburg JurBüro 85, 1218; OLG Düsseldorf JurBüro 86, 1686; Meyer-Höver, ZSEG, 17. Aufl., § 2 Rdnr. 73; vgl. ferner OLG Köln - 17. Zivilsenat -, Beschluߠvom 13.12.1982, 17 W 371/82, und Beschluߠvom 15.01.1987, 17 W 12/87).

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Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin jedenfalls auch zur Glaubwürdigkeit des nach der Anklage geschädigten Kindes befragt und zu sachverständigen Wertungen veranlaßt worden. Daß sie nicht nur zu Tatsachenbekundungen zum Ablauf der Exploration für das Gutachten vom 08. Juni 1989 veranlaßt worden ist, ergibt sich schon aus dem angefochtenen Beschluß selbst und aus dem dem zugrundeliegenden Vermerk des Berichterstatters vom 01. Juli 1992. Danach hat sie "am Rande" geäußert, daß sie das Kind wegen der - so die Formulierung des Berichterstatters - von ihm gemalten Bilder, der Konstanz seiner Aussage und des Umstandes, daß Kinder sich regelmäßig solche Dinge nicht ausdenken, für glaubwürdig halte.

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Durch die anwaltliche Versicherung der Rechtsanwältin M vom 10. November 1992 wird aber auch der weitergehende Vortrag der Beschwerdeschrift bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin auf Befragen der Nebenklagevertreterin Wertungen zur Glaubwürdigkeit des Kindes aufgrund ihrer forensischen Erfahrung vorgenommen und dies eingehend begründet habe, wonach weiterhin diese Punkte auch vom Vorsitzenden zum Gegenstand ausführlicher Erörterungen mit der Sachverständigen gemacht worden seien, und wonach schließlich sich alle Prozeßbeteiligten die Deutungen der Sachverständigen zu der von dem Kind gefertigten Zeichnung angehört hätten. Diesem Geschehensablauf steht der Vermerk der Strafkammer vom 25. September 1992 zum Inhalt der Beschwerdeschrift nicht entgegen. Die Berufsrichter haben insoweit lediglich ausgeführt, eine über den Vermerk des Berichterstatters und den Inhalt des angefochtenen Beschlusses hinausgehende Erinnerung liege bei ihnen nicht mehr vor.

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Im übrigen kommt es nicht darauf an, daß — so der angefochtene Beschluß - die Beschwerdeführerin ihre Äußerungen zur Glaubwürdigkeit des Kindes "außerhalb der durch den Vorsitzenden erfragte Wiedergabe ihrer Beobachtungen" gemacht hat. Ob die Beschwerdeführerin ihre schlußfolgernden Wertungen auf Befragen des Vorsitzenden oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dargelegt hat, ist ohne Bedeutung: Für die Frage, ob jemand als Zeuge oder als Sachverständiger zu entschädigen ist, kommt es lediglich darauf an, in welcher Eigenschaft der Betreffende tatsächlich vernommen worden ist; hierzu genügen auch Erklärungen auf Vorhalt eines anderen Verfahrensbeteiligten (OLG Hamburg JurBüro 85, 1218, 1219). Dies führt auch nicht etwa dazu, daß auf eine solche Weise eine höhere Sachverständigenvergütung "erschlichen" werden könnte; wenn diese nämlich zu vermeiden ist, so hat der Vorsitzende den Vorhalt eines Prozeßbeteiligten, der allein auf eine gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen abzielt, als von dem Zeugen als nicht beantwortbar und damit als unzulässig zurückzuweisen (OLG Hamburg a. a. 0. S. 1220). Ungeachtet dessen kann aber von einem ungerechtfertigten "Erschleichen" der Sachverständigenvergütung hier schon deswegen nicht die Rede sein, weil nach dem durch die anwaltliche Versicherung der Rechtsanwältin M bestätigten Vorbringen der Beschwerde auch der Vorsitzende selbst Glaubwürdigkeitsfragen mit der Beschwerdeführerin erörtert hat.

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Soweit - wie hier - die als sachverständiger Zeuge geladende Auskunftsperson aufgrund ihrer Sachkunde ein eigenes Urteil abgegeben hat, das über die Wiedergabe bloßer Wahrnehmungen "hinausgeht, ist sie Sachverständiger und somit für die gesamte  Dauer der Vernehmung als Sachverständiger zu entschädigen (Meyer-Höver a. a. 0. Rdnr. 73). Eine getrennte Entschädigung für. die Zeit, in der er als Zeuge oder als Sachverständiger ausgesagt hat, ist nicht nur undurchführbar, sondern wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Tatsachenfeststellung Voraussetzung für das Sachverständigengutachten war und daher rückschauend betrachtet zu Sachverständigentätigkeit gehört (OLG Düsseldorf MDR 75, 326; Meyer-Höver a. a. 0.).

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Die demnach gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG festzusetzende Entschädigung entspricht der Rechnung der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 1992. Der geltend gemachte Zeitaufwand für den Hauptverhandlungstermin ist auch in dem angefochtenen Beschluß anerkannt worden. Soweit eine Sachverständigenentschädigung zu gewähren ist, ist auch eine Vorbereitungszeit zu berücksichtigen, die vorliegend angemessen angesetzt ist. Der Stundensatz von 70 DM schließlich (ohne weitere Erhöhung nach § 3 Abs. 3 ZSEG) entspricht dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin ganz überwiegend ihre Einkünfte als Gerichtsgutachterin erzielt und hierbei auf ein durch ein akademisches Hochschulstudium erworbenes besonderes Fachwissen zurückgreifen kann und muß.

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Eine Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergeht nicht (§ 16 Abs. 5 ZSEG).