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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 452/20·01.09.2020

Sofortige Beschwerde gegen Nichtaussetzung der Jugendstrafe als unzulässig verworfen

StrafrechtJugendstrafrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung nach Berufungsverfahren. Kernfrage ist die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn zuvor Berufung eingelegt wurde. Das OLG erklärt die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil §55 Abs.2 JGG das Wahlrechtsmittel verbraucht. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 473 StPO, 74 JGG gegen den Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nichtaussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 59 Abs. 1 JGG ist nicht statthaft für einen Beteiligten, der zuvor Berufung eingelegt und damit sein Wahlrechtsmittel gemäß § 55 Abs. 2 JGG bereits ausgeübt hat.

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Das Vorbewährungsverfahren dient der Beschleunigung des Verfahrens und erweitert nicht den Rechtsmittelweg; eine Erweiterung der Rechtsbehelfe ist dadurch nicht gegeben.

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Bei Fragen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ersetzt die sofortige Beschwerde keinen zuvor ausgeübten Rechtsbehelf (z. B. Berufung oder Revision), soweit dadurch das Wahlrecht verbraucht ist.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §§ 473 Abs. 1 StPO, 74 JGG; Kosten sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, soweit dessen Leistungsfähigkeit dies ermöglicht.

Relevante Normen
§ 59 Abs. 1 JGG§ 55 Abs. 2 JGG§ Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten§ Art. 19 Abs. 4 GG

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 29.07.2020 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig beantragt und zur Begründung ihres Antrags das Folgende ausgeführt:

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I.

4

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Euskirchen hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11.11.2019 (Az.) wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls sowie versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd und in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Er wurde unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 15.10.2018 (Az.) zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt.

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Die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil hatte insoweit Erfolg, als sich die 8. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn mit Urteil vom 06.03.2020 (Az.), die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung vorbehalten hat. Das Berufungsurteil ist am 14.03.2020 in Rechtskraft erwachsen.

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Mit Beschluss vom 08.07.2020 (Az.), hat die 8. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn die Einheitsjugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

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Gegen diesen ihm und seinem Verteidiger am 10.07.2020 formlos übersandten Beschluss hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2020, eingegangen bei dem Landgericht Bonn am selben Tage, „sofortige Beschwerde“ erhoben. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2020 hat er näher zur Statthaftigkeit ausgeführt.

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II.

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Der sofortigen Beschwerde des Verurteilten bleibt der Erfolg versagt.

11

1.

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Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.

13

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt – anders als teilweise in der Literatur vertreten (zu vgl. Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 59 Rn. 2) – die durch § 59 Abs. 1 JGG eingeräumte Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gegen das Berufungsurteil einzulegen, wegen § 55 Abs. 2 JGG für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der zuvor Berufung eingelegt und dadurch das ihm zur Verfügung stehende Wahlrechtsmittel bereits verbraucht hat (zu vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2015 – 1 Ws 291/15 –, juris; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 198f.; OLG Celle NStZ 1993, 401; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 27; OLG Saarbrücken StraFo 2003, 431; OLG Hamm VRS 113, 383). Dies muss auch dann gelten, wenn sich die Beschwerde gegen die vorbehaltene Entscheidung nach § 61a JGG am Ende der Vorbewährungszeit richtet (zu vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2015 – 1 Ws 291/15 –, juris; BeckOK, JGG, Gertler/Kunkel/Putzke, 17. Edition, § 55 Rn. 92).

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Denn das mit Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 1884) zeitlich nachfolgend geregelte Vorbewährungsverfahren soll nicht zur Erweiterung des Rechtsmittelweges, sondern innerhalb des vorhandenen Rechtsmittelzuges lediglich zu dessen Beschleunigung führen (zu vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2015 – 1 Ws 291/15 –, juris; BeckOK, JGG, Gertler/Kunkel/Putzke, 17. Edition, § 55 Rn. 92; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 55 Rn. 8). Geht es nur um Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung, können diese im zügigeren Beschwerdeverfahren geklärt werden, um insgesamt schnell zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gelangen; in diesen Fällen ersetzt die sofortige Beschwerde nach ihrem gesetzgeberischen Zweck eine an sich zulässige Berufung oder Revision, die Bezeichnung eines entsprechend beschränkten Rechtsmittels ist hierbei unerheblich (zu vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2015 – 1 Ws 291/15 –, juris, m.w.N.). Diese systematische Einordnung der sofortigen Beschwerde ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da Artikel 19 Abs. 4 GG ebenso wie das Rechtsstaatsprinzip allgemein den Rechtsweg zu den Gerichten durch Schaffung einer vollen Rechts- und Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung gewährleistet, nicht jedoch den Gesetzgeber verpflichtet, einen (bestimmten) Instanzenzug zu ermöglichen (zu vgl. BVerfGE 11, 233; 78, 226; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2015 – 1 Ws 291/15 –, juris ). (…)“

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Diesen zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen schließt sich der Senat unter Hinweis auf seine vorausgegangene Rechtsprechung (vgl. SenE vom 14.03.2018, 2 Ws 115/18) an.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 74 JGG. Der Beschwerdeführer hat seit dem 22.07.2020 eine neue Arbeitsstelle als Raumpfleger gefunden und ist damit in der Lage, die Kosten aufzubringen.