§ 36 Abs. 3 BtMG: Therapieanrechnung erst bei Straf(rest) von höchstens zwei Jahren
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Anrechnung von Therapiezeiten aus einem Aufenthalt in einer Selbsthilfeeinrichtung auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ein. Das OLG Köln bejahte zwar grundsätzlich die Anrechnungsfähigkeit der dort absolvierten suchtbezogenen Behandlung. Eine Anrechnungsentscheidung nach § 36 Abs. 3 BtMG dürfe jedoch erst ergehen, wenn die zu vollstreckende Strafe bzw. der Strafrest die Zwei-Jahres-Grenze des § 35 BtMG nicht überschreitet. Daher wurde die Anrechnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt und der landgerichtliche Beschluss entsprechend abgeändert.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Ergebnis insoweit Erfolg; Anrechnung der Therapiezeiten zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt und landgerichtlicher Beschluss abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anrechnung von Therapiezeiten nach § 36 Abs. 3 BtMG kommt erst in Betracht, wenn die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet.
Die Anrechnungsfähigkeit einer Behandlung nach § 36 Abs. 3 BtMG hängt nicht von einem freiheitsentziehenden oder strafvollzugsähnlichen Charakter der Maßnahme ab, sondern von der Mehrfachbelastung und den Anforderungen der Behandlung an die Lebensführung und das Durchhaltevermögen.
Eine Therapieeinrichtung im Sinne des § 36 Abs. 3 BtMG muss weder staatlich noch fachwissenschaftlich anerkannt sein; die Behandlung muss weder auf eine Mindestdauer angelegt noch erfolgreich abgeschlossen sein.
Die Zwei-Jahres-Grenze des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG ist aus Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang auch bei § 36 Abs. 3 BtMG anzuwenden, um eine Gleichbehandlung von Therapie vor und nach Teilvollzug zu gewährleisten.
Gesundheitliche Krisen des Verurteilten (etwa Suizidalität) beeinflussen die rechtliche Frage der Anrechenbarkeit nach § 36 Abs. 3 BtMG nicht, sondern sind ggf. vollzuglich oder im Gnadenweg zu berücksichtigen.
Leitsatz
Die Anrechnung von Therapiezeiten gem. § 35 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert :
Es wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgelehnt, die Zeit des Aufenthalts der Verurteilten im Haus N.N. in N. vom 06.04.2009 bis zum 07.05.2010 auf die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 23.01.2008 anzurechnen.
Gründe
I.
Durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil, das am 09.07.2009 Rechtskraft erlangt hat, ist die drogenabhängige Verurteilte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugrunde lag der Versuch der Verurteilten, sich mittels des Einsatzes eines Messers in den Besitz von Rauschgift einer Mitkonsumentin zu bringen.
Die Verurteilte wurde am 29.08.2008 vorläufig festgenommen; sie befand sich vom 30.08.2008 bis zum 06.04.2009 in Untersuchungshaft. Durch Beschluss der Kammer vom 06.04.2009 wurde sie vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Dabei wurde als Auflage erteilt, dass sie ihren Wohnsitz im Haus N.N. in N. nimmt. Dort befand sich die Verurteilte seit diesem Tage. Ab dem 22.06.2009 wurde sie zusätzlich im Rahmen einer Substitutionsbehandlung durch die Caritas auch psychosozial betreut.
Die therapeutische Selbsthilfegruppe für Frauen im Haus N.N. in N. teilte dem Landgericht B. mit Schreiben vom 12.05.2010 mit, dass sich die Verurteilte 4 Wochen vorher entschlossen habe, wieder Heroin zu nehmen, damit das Substitut Polamydon "aus dem Körper komme und sie nun entgiften wolle." Die Selbsthilfegruppe teilte in dem vorgenannten Schreiben weiter mit, dass, da in dem Hause in N. kein Heroin geduldet werde, die Verurteilte seit dem vorangegangenen Montag wieder bei Freunden wohne.
Die Verurteilte ist am 01.06.2010 festgenommen worden und zur weiteren Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 23.01.2009 zunächst der Justizvollzugsanstalt K. und dann dem Justizvollzugskrankenhaus F. zugeführt worden. Nach einem Aufenthalt in der LVR-Klinik für Forensische Psychiatrie in L. befindet sie sich derzeit in der JVA W..
Die Verurteilte hat beantragt, die Zeit ihres Aufenthaltes in N. gemäß § 36 Abs. 3 BtMG auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.05.2010 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts B. beschlossen, dass die Zeit des Aufenthaltes der Verurteilten in der Einrichtung in N. vom 06.04.2009 bis zum Tag der Entscheidung auf die Freiheitsstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 23.01.2009 angerechnet wird.
Gegen diesen ihr am 17.05.2010 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 20.05.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und die Beschwerde unter dem 22.06.2010 begründet.
II.
Die gem. § 36 Abs. 5 S. 3 BtMG an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 eingelegte und daher insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Die Strafkammer hat die vom 06.04.2009 bis zum 07.05.2010 in N. verbrachten Zeit auf die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts B. vom 23.01.2009 mit Erwägungen angeordnet, die der Senat aus Rechtsgründen nicht zu teilen vermag.
1.
Allerdings hat sich die Verurteilte in der Zeit vom 06.04.2009 bis zum 07.05.2010 in der Einrichtung einer Behandlung ihrer Abhängigkeit unterzogen, die die Anrechnung unter Berücksichtigung der Anforderungen der Behandlung angezeigt erscheinen lässt, § 36 Abs. 3 BtMG. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft erhobenen Bedenken gehen aus Sicht des Senats fehl.
Die Anrechnung rechtfertigt sich nämlich nicht aufgrund eines freiheitsentziehenden oder strafvollzugsähnlichen Charakters der Therapie, sondern aufgrund der Mehrfachbelastung des Probanden durch die Behandlung. Zu berücksichtigen sind daher zunächst der Zeitaufwand für die Teilnahme an Therapiemaßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltung der Lebensführung des Verurteilten. Daneben kommt im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen des § 36 BtMG, die Therapiebereitschaft Drogenabhängiger zu fördern, auch den Anforderungen Bedeutung zu, die durch Konzept und Dauer der Therapie an das Durchhaltevermögen des Verurteilten gestellt werden (SenE v. 18.02.2000 – 2 Ws 56/00 = NStZ 2001, 55 = StV 2000, 324). Die Einrichtung, in der die Behandlung erfolgt, muss weder staatlich noch fachwissenschaftlich anerkannt sein, die Behandlung muss weder auf eine gewisse Dauer angelegt, noch im Ergebnis erfolgreich sein (Körner, BtMG, 6. Auflage, Rz. 31, 37; Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, § 36, Rz. 102, 103, 108).
Gemessen an diesem Maßstab stellt das Haus N.N. eine Einrichtung dar, die grundsätzlich eine gem. § 36 Abs. 3 BtMG anrechnungsfähige Behandlung der Abhängigkeitserkrankung anbietet. Bereits seinem Konzept nach bietet das Haus Hilfe für suchtkranke Mädchen und Frauen in einer therapeutischen Selbsthilfegruppe. Dabei ist der "Betreuerschlüssel" von mindestens zwei Betreuungspersonen zu vier Bewohnerinnen als außergewöhnlich günstig zu bezeichnen. Der Tagesablauf wird durch regelmäßige Gebete, Teilnahme an der Messe sowie durch Arbeiten in Haushalt und Garten strukturiert und stellt daher eine erhebliche Einschränkung der Lebensgestaltung dar. Die Förderung der Therapiebereitschaft ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sich die Verurteilte ab dem 22.06.2009 im Prozess der psychosozialen Begleitung bei gleichzeitiger ambulanter Substitutionsbehandlung durch die Caritas befand. Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verurteilte bis zu ihrem Drogenrückfall mehr als ein Jahr drogenfrei zu leben vermochte. Auch dies belegt, dass der Aufenthalt in der Einrichtung die Therapiebereitschaft und das Durchhaltevermögen der Verurteilten gefördert hat. Der Sachverständige Dr. G., der die Verurteilte aus dem Erkenntnisverfahren kennt und seither begleitet hat, hat die Einrichtung in seinem "Zweiten Zwischengutachten" vom 01.02.2010 als wegen der geregelten Tagesstruktur in einer Lebensgemeinschaft "rund um die Uhr" einer Therapieeinrichtung gemäß § 35 BtMG gleichgeachtet. Der Sachverständige fährt fort:
"Die bisher erreichten Therapieerfolge übersteigen das Maß der Erwartung und rechtfertigen sogleich auch eine Fortsetzung aus der psychiatrischen Betrachtung"
Vor diesem Hintergrund kann dem Haus die Eigenschaft als eine solche Einrichtung, in welcher gem. § 36 Abs. 3 BtMG anrechnungsfähige Zeiten verbracht werden können, nicht abgesprochen werden.
2.
Indessen durfte eine Anrechnungsentscheidung der Strafkammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht ergehen; eine solche ist vielmehr erst möglich, wenn die Verurteilte von der erkannten Strafe so viel verbüßt haben wird, dass nur noch ein Strafrest von zwei Jahren offen steht. Das wird unter Berücksichtigung von in der Zeit vom 29.08.2008 bis zum 06.04.2009 vollstreckten 220 Tagen gem. § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anrechenbarer Untersuchungshaft etwa im April 2011 der Fall sein.
Mit dieser Rechtsmeinung folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die eine Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG erst dann für zulässig hält, wenn die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet (so etwa OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; OLG Hamburg NStZ 1989, 217; OLG Hamm NStZ 1987, 246; Körner, BtMG, 6. Auflage 2007, § 36 Rz. 30; Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, § 36 Rz. 94 jew. mit weit. Nachw.). Der Gegenauffassung (die etwa vertreten wird von OLG Düsseldorf StV 1990, 240; LG Görlitz NStZ-RR 2004, 283 = StV 2004, 609; LG Tübingen StV 1988, 21; LG Bremen StV 1992,184; Fischer StV 1991, 237) ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 3 BtMG eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich vorsieht, sie ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 und 3 BtMG. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 BtMG ist nämlich eine Regelung für Ausnahme- und Härtefälle, die Unbilligkeiten des obligatorischen Anrechnungsverfahrens ausgleichen soll und die deshalb erleichterte Voraussetzungen gegenüber der Anrechnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 vorsieht (so Weber, a.a.O., Rz. 88 mwN). § 36 Abs. 3 BtMG bezweckt jedoch nicht die Ausdehnung der Anrechnungsmöglichkeit gegenüber § 36 Abs. 1 BtMG (OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92). Die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BtMG, die die Zurückstellungs- und in deren Folge die Anrechnungsmöglichkeit davon abhängig macht, dass der Verurteilte eine Strafe oder einen Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat, bezweckt, dass in Fällen mit in der Höhe der Strafe zum Ausdruck gekommenen hohem Unrechts- und Schuldgehalt die Therapie neben die Strafe tritt, von der dann wenigstens ein Teil zu verbüßen ist (OLG Hamburg, NStZ 1989, 127; OLG Hamm NStZ 1987, 246); die Vorschrift ist daher in der Parallele zu § 56 Abs. 2 StGB zu sehen, der eine Strafaussetzung zur Bewährung oberhalb einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausschließt. Die Erwägung, dass bei Taten mit hohem Unrechts- und Schuldgehalt wenigstens ein Teil der Strafe zu verbüßen ist, greift aber unabhängig davon, ob Therapie vor oder nach der (teilweisen) Strafvollstreckung durchgeführt worden ist. Daher gebietet es die Gleichbehandlung, die Zwei-Jahres-Grenze des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG auch bei der Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG zur Anwendung zu bringen.
Soweit gegen die hier vertretene Lösung eingewandt wird, drogenabhängige Straftäter sollten Strafe möglichst gar nicht verbüßen (so etwa LG Görlitz NStZ-RR 2004, 283 mwN), ist dem wiederum mit Blick auf die Regelung des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG zu erwidern: Überschreitet die Strafe zwei Jahre, soll auch der drogenabhängige Täter vor der Therapie den zwei Jahre übersteigenden Teil der Strafe zunächst verbüßen.
Der hier vertretenen Lösung kann auch nicht entgegengehalten werden, sie konterkariere das Ziel, drogenabhängige Straftäter zur Mitarbeit an der eigenen therapeutischen Behandlung zu motivieren (in diese Richtung Maatz MDR 1985, 11 [12]; Müller StV 1989, 259). Vielmehr kann nach Erreichen des Zwei-Jahres-Zeitpunkts eine Anrechnung auf die dann noch offene Strafe auch dann erfolgen, wenn sich eine weitere therapeutische Behandlung und eine mit ihr einhergehende Strafzurückstellung gem. § 35 Abs. 3 BtMG als nicht mehr erforderlich erweist (so zutr. OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; Körner, a.a.O., § 36 Rz. 30). Die vor der Strafvollstreckung absolvierte Therapie ist daher auch mit Blick auf die Länge der Strafverbüßung nicht "nutzlos"; die Chance späterer Anrechnung vermag durchaus motivatorische Kraft auch dann zu entfalten, wenn dem Verurteilten klar sein muss, dass er um eine wenigstens teilweise Verbüßung unter Umständen nicht herumkommt. Aus diesem Grund vermag sich der Senat auch nicht der von Fischer (StV 1991, 237 [238]) geäußerten Auffassung anzuschließen, derjenige Täter, der vor der Verurteilung eine Therapie beginnt, stehe schlechter als derjenige, der sich hierzu erst nach Rechtskraft des Urteils entschließt. Letztlich steht nämlich nach dem zuvor Dargestellten nicht die Anrechnungsmöglichkeit als solche in Frage, sondern lediglich der Zeitpunkt, zu dem eine Anrechnung erfolgen kann.
Der Senat verkennt nicht, dass sich das Zeitfenster für eine fakultative Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG je nach Länge der erkannten Strafe, unter Berücksichtigung des Umstands, dass Anrechnung stets nur bis zum 2/3-Zeitpunkt erfolgen kann (§ 36 Abs. 1 S. 1 BtMG und Weber, a.a.O., § 36 Rz. 112) sowie einer sich an eine Teilverbüßung ggf. anschließende gem. § 36 Abs. 1 S. 1 BtMG obligatorisch anzurechnende Therapiezeit gegenüber der in der gem. § 36 Abs. 3 BtMG anzuerkennenden Einrichtung tatsächlich verbrachten Zeit deutlich verkürzen kann. Dem kann allerdings aus den zuvor dargelegten Gründen des Zwecks der §§ 35, 36 BtMG nicht durch eine Anrechnung bereits vor Erreichen des Zwei-Jahres-Zeitpunkts Rechnung getragen werden.
Soweit die Verteidigung darauf verweist, dass die Verurteilte seit ihrer Festnahme am 01.06.2010 bereits mehrere Suizidversuche verübt habe, veranlasst dies gleichfalls keine abweichende Entscheidung. Hiervon kann die Beantwortung der Frage nach der Anrechenbarkeit nicht abhängen. Vielmehr kann der Suizidalität der Verurteilten nur durch vollzugliche Maßnahmen, ggf. aber auch im Gnadenwege Rechnung getragen werden.