Bewährungsaussetzung bei überstellter ausländischer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte begehrte nach Überstellung aus Großbritannien die Aussetzung des Strafrestes nach Halbstrafe und berief sich auf günstigere englische Entlassungsregeln (§ 57 IRG). Das OLG Köln wendet für die Strafrestaussetzung bei in Deutschland vollstreckter ausländischer Strafe § 57 StGB an; ausländisches Aussetzungsrecht ist nicht unmittelbar heranzuziehen. Zwar kann das durch Überstellung entstehende Ungleichgewicht zwischen hoher ausländischer Strafzumessung und strengeren deutschen Aussetzungsmaßstäben ein „besonderer Umstand“ i.S.d. § 57 Abs. 2 StGB sein. Im konkreten Zeitpunkt reicht dies angesichts Tatgewicht und Gesamtwürdigung noch nicht zur Halbstrafenaussetzung; die sofortige Beschwerde wurde verworfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung zur Bewährung einer im Inland vollstreckten ausländischen Freiheitsstrafe richtet sich nach § 57 StGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk und § 57 Abs. 2 Satz 2 IRG.
Das Meistbegünstigungsprinzip im Recht der Strafvollstreckungshilfe führt nicht dazu, dass deutsche Gerichte ausländische, für den Verurteilten günstigere Strafaussetzungsvorschriften unmittelbar anwenden oder § 57 StGB an diese anpassen.
Bei einer Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind neben der Legalprognose „besondere Umstände“ erforderlich; in die Gesamtwürdigung können dabei auch Schuldschwere, generalpräventive Gesichtspunkte und die Verteidigung der Rechtsordnung einfließen.
Ein durch Überstellung entstehendes Ungleichgewicht zwischen im Urteilsstaat ungewöhnlich hoher Strafhöhe und im Vollstreckungsstaat strengeren Entlassungsvoraussetzungen kann als besonderer Umstand i.S.d. § 57 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden, rechtfertigt aber nicht stets allein eine Aussetzung unmittelbar nach Halbstrafe.
Eine Strafrestaussetzung nach Art. 14 ÜberstÜbk/§ 57 Abs. 6 IRG setzt eine förmliche Mitteilung des Urteilsstaats voraus, dass nach dessen Recht die Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung entfallen sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Aussetzung zur Bewährung einer im Inland verbüßten ausländischen Freiheitsstrafe richtet sich nach § 57 StGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Durch rechtskräftiges Urteil des Central Criminal Court in London vom 11. Juli 1996 (Fall Nr. T960566; Gerichtscode 413) ist der Verurteilte der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie der sexuellen Nötigung für schuldig befunden und zu 12 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Der Verurteilte und ein Mittäter U N hatten eine 19 Jahre alte Studentin, die am späten Abend des 7. März 1995 die letzte U-Bahn verpasst hatte, mit der sie nach Hause hätte fahren können, und nicht genügend Geld für ein Taxi bei sich hatte, mit einer List in ihr Auto gelockt. Beide fuhren zum Appartement des N. Dort wurde das Opfer von N aus dem Auto in das Appartement gezerrt. Der Verurteilte zog ein Messer heraus und befahl dem Opfer, sich auszuziehen. Die Studentin wurde sodann zunächst von dem Verurteilten vergewaltigt, dann erzwang N den Oralverkehr mit ihr, schließlich vergewaltigte sie der Verurteilte ein zweites Mal. N wurde noch in der selben Nacht, der Verurteilte L am Morgen des 10. März 1995 verhaftet. Er hat sich in Großbritannien seit diesem Tag in Untersuchungs- und Strafhaft befunden.
Mit einem an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London gerichteten Schreiben vom 5. November 1996 äußerte er den Wunsch, zum weiteren Vollzug der gegen ihn verhängten Strafe nach Deutschland überstellt zu werden, und verband damit die Bitte, ein entsprechendes Ersuchen der deutschen Behörden an das Justizministerium von Großbritannien zu richten. Daraufhin wurde das Verfahren nach dem Übereinkommen vom 21.3.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) eingeleitet, in dessen Verlauf der Verurteilte ausweislich eines Gefängnis-Bewährungshilfeberichts der Vollzugsanstalt Maidstone vom 20. März 1997 seinen Wunsch bekräftigte und begründete.
In dem - offenbar gemäß Art.4 Abs.3 lit.d ÜberstÜbk erstatteten - Überstellungsbericht des britischen Vollzugsamtes (HM Prison Service Headquarters) werden folgende Daten über die Art und Dauer der Sanktion bei Vollstreckung in Großbritannien mitgeteilt:
in Haft seit: 10 März 1995 Datum der Berechtigung auf bedingte Strafaussetzung: 9. März 2001 Freilassungsdatum(ohne bedingte Strafaussetzung) 9. März 2004 Ablaufdatum der Haftstrafe: 9. März 2007.
- in Haft seit: 10 März 1995
- Datum der Berechtigung auf bedingte Strafaussetzung: 9. März 2001
- Freilassungsdatum(ohne bedingte Strafaussetzung) 9. März 2004
- Ablaufdatum der Haftstrafe: 9. März 2007.
2.
Im deutschen Exequaturverfahren hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, dem sich der Verurteilte ursprünglich angeschlossen hatte, durch Beschluss vom 15. Juli 1997 gemäß §§ 55, 54 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 IRG in Verbindung mit Art. 9, 11 des vorbezeichneten Übereinkommens die Vollstreckung aus dem Urteil vom 11. Juli 1996 für zulässig erklärt, entsprechend dem britischen Erkenntnis eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren festgesetzt und die Anrechnung der britischen Untersuchungs- und Strafhaft auf diese Freiheitsstrafe angeordnet.
Eine von dem Verurteilten am 2. Februar 1999 gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde, die u.a. damit begründet worden war, er sei über die Folgen einer Strafvollstreckung in Deutschland, namentlich über die im Vergleich zur englischen Regelung deutlich ungünstigeren Voraussetzungen einer vorzeitigen bedingten Entlassung nicht vollständig unterrichtet worden, ist vom Senat (als verfristet und damit unzulässig) zurückgewiesen worden.
Der Verurteilte befindet sich seit der Überstellung am 23. März 1998 im Strafvollzug in Deutschland. Die Hälfte der Strafe war am 9. März 2001 verbüßt; zwei Drittel der Strafe werden nach dem bisherigen Vollstreckungsstand am 9. März 2003 vollstreckt sein. Das Strafende ist auf den 9. März 2007 vorgemerkt. Eine Änderung dieser Strafzeitberechnung wird sich daraus ergeben, dass seit dem 21. Juli 2001 in Unterbrechung der Vollstreckung im vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe von vier Monaten abzüglich 23 Tagen aus einer zurückliegenden Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vollstreckt wird.
Der Verurteilte hat beantragt, die Vollstreckung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zu Bewährung auszusetzen. Er meint, dass dabei aufgrund der "Meistbegünstigungsklausel" des § 57 IRG die Maßstäbe des englischen Rechts anzuwenden seien, die eine Strafaussetzung zu diesem Zeitpunkt bei günstiger Prognose zuließen.
Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 454 Abs.2 StPO ein psychologisches Gutachten über die Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten eingeholt und die Aussetzung des Strafrestes mit Beschluss vom 14. August 2001 abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 57 Abs.1 StGB, deshalb könne dahin stehen, ob "besondere Umstände" im Sinne des hier anzuwendenden § 57 Abs.2 StGB vorlägen.
Gegen diesen, ihm am 21. August 2001 zugestellten Beschluss richtet sich die mit Faxschreiben des Verteidigers vom 28. August 2001 eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs.2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Prüfung der Frage, ob die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden kann, sind die Anforderungen des § 57 Abs.2 StGB zu Grunde zu legen.
Zwar gilt in Bezug auf das Strafaussetzungs- oder -beendigungsrecht das Meistbegünstigungsprinzip (vgl. Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 57 Rdnr. 8 u. Vor § 48 Rdnr. 8), so dass dem Verurteilten sowohl das Strafaussetzungsrecht des ersuchenden wie auch die deutschen Bestimmungen der §§ 57 ff. StGB zugute kommen.
Dies bedeutet aber nicht, dass - weil die Aussetzung des Strafrestes nach britischem Strafvollstreckungsrecht möglicherweise schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe an relativ geringe Anforderungen geknüpft ist - bereits zum derzeitigen Zeitpunkt, deutlich vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, nicht die strengen Voraussetzungen des § 57 Abs.2 StGB anzuwenden sind, sondern die des § 57 Abs.1 StGB, die sich - im wesentlichen - auf eine günstige Legalprognose beschränken.
Zwar ist die Freiheitsentziehung aufgrund eines Übernahmeersuchens durch Vollzug der Exequaturentscheidung nur der Form nach Strafvollstreckung, ihrem Wesen nach jedoch Rechtshilfe (OLG Karlsruhe, MDR 1988, 800 m.w.N.). Dennoch gelten für die Aussetzung des Strafrestes, wenn die deutsche Vollstreckungsbehörde nach der Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil durchführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk und des § 57 Abs.2 Satz 2 IRG die Vorschriften des Strafgesetzbuches - § 57 StGB - (KG, JR 1993, 257; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 800). Die Anwendung des deutschen Strafaussetzungsrechts findet ihre innere Rechtfertigung in der notwendigen Gleichstellung der betroffenen Tätergruppe mit einem von einem deutschen Gericht verurteilten Täter und in der Schwierigkeit, eine Prognosebeurteilung unter Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens vom Ausland, vom ersuchenden Staat, her vorzunehmen. (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Zur Heranziehung ausländischer, für den Verurteilten möglicherweise günstigerer Strafaussetzungsbestimmungen sind die deutschen Gerichte nicht befugt (Schomburg/Lagodny, a.a.aO., § 57 Rdn.8; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 57 IRG, Rdn. 15). Damit verbietet sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Interpretation des § 57 Abs.2 StGB im Lichte der abweichenden Bestimmung des ersuchenden Staates dergestalt, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe von vornherein nur von einer günstige Prognose abhängig ist und auf eine Prüfung der besonderen weiteren Voraussetzungen des § 57 Abs.2 StGB verzichtet wird. Eine andere Frage ist es, inwieweit im Rahmen dieser besonderen Umstände des § 57 Abs.2 StGB die Besonderheiten einer Verurteilung im Ausland und die Vollstreckung dieses Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland mitberücksichtigt werden können (dazu 2).
Eine Aussetzung des Strafrestes kommt derzeit auch nicht gemäß Art. 14 ÜberstÜbk/ § 57 Abs. 6 IRG in Betracht. Denn eine förmliche Mitteilung der zuständigen britischen Stelle im Sinne dieser Bestimmungen, dass nach dortigem Recht die Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung entfallen sind, liegt nicht vor.
2.
Die besonderen Voraussetzungen des § 57 Abs.2 StGB sind derzeit auch dann nicht erfüllt, wenn man das hohe Strafmaß des nach englischem Recht ergangenen Urteils und die dem Verurteilten ungünstigeren Aussetzungsbestimmungen in Deutschland als besonderen Umstand in die Prüfung einbezieht.
Da die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, ist die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Strafe an § 57 Abs.2 Nr.2 StGB zu messen. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes bei einem Verurteilten, dem eine günstige Prognose gestellt werden kann (§ 57 Abs.1 StGB), zur Bewährung aussetzen, wenn die Gesamtwürdigung von der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen.
Diese Umstände brauchen keinen Ausnahmecharakter zu haben und sie müssen nicht kumulativ für jedes einzelne Kriterium vorliegen. Sie müssen jedoch von solchem Gewicht sein, dass sie eine Strafaussetzung nicht als unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. KG ZfStrVo 1996, 247 m.w.N.).
Anders als bei einer Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs.1 Satz 1 StGB) fließen in die Bewertung auch Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Gribbohm in: Lk, 11.Aufl., § 57 Rdn.54; Tröndle/Fischer, § 57 a.a.O., Lackner, StGB, 22.Aufl., § 57 Rdn.20), der Generalprävention BGH StGB § 57 Abs.2 "Versagung" 1) und der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987,74) ein.
a)
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gemäß § 57 Abs.2 StGB liegen, bezogen auf die Merkmale "Besonderheiten in der Tat und/oder in der Täterpersönlichkeit", ersichtlich nicht vor.
Dies gilt zunächst für die Tat, die sich als schwerwiegend darstellt, weil der Verurteilte und sein Mittäter die ihnen geschilderte Notsituation des Tatopfers ausnutzten und der Verurteilte das Opfer zur Erreichung des Zieles, den Geschlechtsverkehr auszuführen, mit einer Waffe bedrohte. Eine solche Tat wird auch nach geltendem deutschem Strafrecht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet (§ 177 Abs. 4 n.F. StGB) .
Ebenso verhält es sich mit den Umständen in der Person des Verurteilten:
In der Persönlichkeit liegende "besondere Umstände" können sich aus einer völligen Abkehr von früheren, die Tat begünstigenden Lebensweisen, das Bemühen um Schadenswiedergutmachung ergeben. Keine besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind dagegen Umstände, die allgemein die für die Strafaussetzung notwendige günstige Prognose begründen (BGHSt 25,144, GA 78,78), ebensowenig bisheriges straffreies Leben (BGH GA 78,81) oder sonstige persönlichkeitsbezogene Strafmilderungsgründe allgemeiner Art (BGH GA 78,80).
Der Beschwerdeführer ist mit den abgeurteilten Taten schon nicht erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten, mögen die früheren Verurteilungen auch kein auch nur annähernd vergleichbares Gewicht gehabt haben. Dass es sich bei ihm um einen sog. Erstverbüßer handelt, führt für sich nicht zur Annahme besonderer Umstände in der Person des Täters im Sinne des § 57 Abs.2 Nr.2 StGB. Das verdeutlicht der Blick auf § 57 Abs.2 Nr. 1 StGB. Die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe soll nur dann bereits allein eine Aussetzung nach Verbüßung der Strafhälfte rechtfertigen, wenn die erkannte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Darin kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass in den Fällen schwererwiegender Kriminalität, wie sie in der Verhängung einer höheren Strafe zum Ausdruck kommt, eine Aussetzung nach Halbstrafenverbüßung auch bei Erstverbüßern nicht die Regel sein soll.
b)
Ein besonderer Umstand, der den vorliegenden Fall von den üblicherweise im Rahmen des § 57 Abs.2 StGB zu treffenden Entscheidungen unterscheidet, liegt indes darin, dass der Beschwerdeführer einerseits in England nach den dortigen Strafzumessungskriterien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die die in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbaren Fällen Verhängte erheblich überschreitet, ihm andererseits aber die ihm günstigeren Voraussetzungen einer vorzeitigen bedingten Entlassung nach englischem Recht nicht zugute kommen, weil die Strafe in Deutschland vollstreckt wird.
Zwar ist es deutschen Gerichten und Behörden nach dem Vorstehenden verwehrt, das ausländische Strafaussetzungsrecht selbst anzuwenden. Aber es ist nicht zu verkennen, dass eine von den Grundsätzen der Vollstreckungshilfe auch nicht gedeckte Benachteiligung des Verurteilten dadurch entsteht, dass die Tat im Urteilsstaat einerseits mit den dort geltenden höheren Strafrahmen geahndet worden ist, während ihm andererseits nicht die im Urteilsstaat ebenfalls geltenden und das höhere Strafmaß relativierenden Vergünstigungen im Rahmend der Strafaussetzung zugute kommen (es sei denn, der ersuchende Staat erlässt im Einzelfall eine Strafaussetzungsentscheidung, wie dies in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall [JR 1993,257] angenommen worden ist). Das Gleichgewicht zwischen Strafhöhe und Entlassungskriterien, das besteht, solange die verhängte Strafe im Urteilsstaat vollstreckt wird, wird dadurch aufgehoben.
Diese sich aus der Vollstreckungshilfe ergebende Besonderheit ist von vergleichbarer Bedeutung wie Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit. Den in § 57 Abs.2 StGB geforderten besonderen Umständen ist gemeinsam, dass es sich um Kriterien handelt, die es in ihrer Gesamtwürdigung vertretbar oder gar geboten erscheinen, von der vollständigen Vollstreckung der verhängten Strafe zu einem früheren Zeitpunkt abzusehen, als es der Gesichtspunkt der "günstigen Prognose" ohne Hinzutreten weiterer Umstände nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe erlaubt. Es erscheint auch deshalb gerechtfertigt, das Ungleichgewicht zwischen der verhängten Strafe und den Aussetzungsbestimmungen als einen in diesem Sinne besonderen Umstand zu werten, weil die Anwendung des deutschen Aussetzungsrechts gerade das Ziel hat, eine Ungleichbehandlung von im Ausland verurteilten Tätern mit solchen zu vermeiden, die durch ein deutsches Gericht verurteilt worden sind.
Allerdings rechtfertigt dieser Umstand im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht schon für sich allein die Aussetzung des Strafrestes unmittelbar nach Verbüßung der Halbstrafe.
Es würde nicht nur die Bestimmung des § 57 Abs.2 IRG umgangen, wenn nichts anderes als die Besonderheiten der Vollstreckung in einem anderen als dem verurteilenden Staat zur Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs.2 StGB führen könnte. Auch das Gewicht der Tat steht einer Aussetzung der Strafvollstreckung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegen.
Der Gesichtspunkt, dass gegen einen Verurteilten einerseits im Ausland eine - nach deutschen Maßstäben - ungewöhnlich hohe Strafe verhängt worden ist, ihm andererseits aber nicht die günstigeren Bestimmungen des verurteilenden Staates bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes zugute kommen, gewinnt jedoch mit zunehmender Strafdauer an Bedeutung. Es erscheint gerechtfertigt und angemessen, dass dieser Besonderheit hier auf entsprechenden Antrag des Verurteilten und unter weiterer Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 57 Abs.1 StGB - durch die Aussetzung des Strafrestes Rechnung getragen wird, wenn der Verurteilte in diesem Verfahren über die Hälfte der Strafe hinaus ein weiteres Jahr verbüßt hat, dies entspricht der Hälfte des Zeitraumes zwischen Halbstrafen- und Zweidrittelverbüßung. Eine solche Entscheidung wird von Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit vorzubereiten sein.
c)
Einer Strafaussetzung zu diesem Zeitpunkt dürfte die erforderliche günstige Legalprognose nicht entgegenstehen.
Schon in einem Gutachten des Anstaltspsychologen Dipl.-Psychologen C (JVA Aachen) vom 8. Februar 2000 heißt es zu der - hier im Vordergrund stehenden - Frage der Gefahr von Sexualstraftaten durch den Gefangenen:
"(Andererseits) ist zu berücksichtigen, dass Herr L erstmalig im Alter von 34 Jahren im Bereich der Sexualdelinquenz auffällig geworden ist. Dies spricht für eine eher ausreichende Fähigkeit zur Bewältigung der eigenen Lebensproblematik. Eine aktuarische Risikobeurteilung...lässt zusammenfassend ebenfalls kein überdurchschnittliches Rückfallrisiko erkennbar werden."
Zu einer gleichartigen Einschätzung kommt, bezüglich drohender Sexualstraftaten, das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten des Diplompsychologen O vom 13. Juni 2001, in dem es heißt:
"Im Persönlichkeitsbild des Untersuchten zeigten sich, trotz der geschilderten problematischen Aufwuchsbedingungen, keine besonderen Auffälligkeiten, die im Hinblick auf das von Herrn L begangene Sexualdelikt von entscheidender diagnostischer Relevanz sein könnten..(S.23 d.Gutachtens)....Ein Hang zu devianten, insbesondere aggressiv akzentuierten Sexualpraktiken oder sonstigen Perversionen ist zu verneinen (S.24).
In Abwägung der prognoserelevanten Kriterien ergeben sich anhand der durchgeführten Untersuchung, neben den genannten negativen Aspekten, insgesamt überwiegend als günstig einzuschätzende Gesichtspunkte für Herrn L, so dass die akute Rückfallgefahr schon heute als eher gering eingeschätzt werden kann (Abschließendes Votum zur Fragestellung, S.27 d.Gutachtens)."
Der Senat sieht auf der Grundlage dieser gutachterlichen Einschätzung und der darin wiedergegebenen Einstellung des Verurteilten zur Tat - er bekennt sich jetzt ohne Umschweife zur Tat und ihren Folgen und lässt Bedauern für das Opfer erkennen, das, wegen der Bezugnahme auf die eigenen Töchter, auch glaubhaft erscheint - keine durchgreifenden Bedenken gegen eine vorzeitige bedingte Entlassung. Soweit das Gutachten gewisse Einschränkungen macht, etwa die Fortführung der begonnenen Psychotherapie und eine Optimierung der Entlassungssituation für erforderlich hält, teilt der Senat diese Einschätzung zwar im Grundsatz. Die Entlassungssituation dürfte sich indes bereits durch den bis zur möglichen Entlassung verstreichenden Zeitraum und die durch die zeitliche Vorgabe mögliche Entlassungsvorbereitung verbessern, vor allem durch die vom Gutachter empfohlene Verlegung in den offenen Vollzug. Der Senat unterstützt diese Empfehlung nachdrücklich, weil hierdurch das soziale Übungsfeld nach der langen Inhaftierung ausgeweitet und die Basis für eine erfolgreiche berufliche Reintegration in einem stabilen Umfeld geschaffen werden kann. Zugleich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung des Strafrestes nicht von einer gleichsam "optimalen" Entlassungssituation abhängig gemacht werden kann. Jeder Verurteilte kann sich nur in dem ihm zur Verfügung stehenden sozialen Umfeld bewähren. Die Möglichkeit, zunächst bei einer Schwester unterzukommen, erscheint - im Zusammenhang mit bis zur Entlassung möglichen Förderung beruflicher Perspektiven - als tragfähige Grundlage, zumal der Verurteilte sich in seinem bisherigen Leben in beruflicher Hinsicht auch unter ungünstigen äußeren Bedingungen als zielstrebig und erfolgreich erwiesen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.