Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei fehlender Verteidigungsbereitschaft
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilten rügen die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellungen im Berufungsverfahren. Das OLG hält die Beschwerden für unbegründet: Eine Aufrechterhaltung der Bestellung ist aus Vertrauensschutzgründen grundsätzlich geboten, entfällt aber, wenn sich die Umstände wesentlich ändern. Hier waren die Angeklagten unzugänglich und zeigten keine Verteidigungsbereitschaft, sodass die Rücknahme gerechtfertigt war. Die Kosten werden den Verurteilten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung als unbegründet verworfen; Kosten den Verurteilten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft und umfasst auch Rechtsmittelverfahren; aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die Bestellung regelmäßig bestehen.
Die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die für die Bestellung maßgeblichen Sach- oder Rechtsumstände seit ihrer Vornahme wesentlich geändert haben.
Fehlt dem Beschuldigten die tatsächliche Bereitschaft zur Verteidigung (z. B. Unzugänglichkeit, Ausbleiben), geht das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der Pflichtverteidigerbestellung verloren und die Zurücknahme kann gerechtfertigt sein.
Die Rücknahme der Bestellung kann nicht mit § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO begründet werden, wenn die dort vorausgesetzten Voraussetzungen (z. B. dreimonatige Untersuchungshaft bei Bestellung) nicht vorlagen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer sind durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leverkusen vom 18.01.2005 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von 6 Monaten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 7 Fällen - an denen noch zwei weitere Täter beteiligt waren - verurteilt worden, gegen das sie Berufung eingelegt haben, die der Beschwerdeführer S. auf das Strafmaß beschränkt hat. Beide Beschwerdeführer hatten sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom 27.10.2004 - 50 Gs 813 und 814/04 - ab dem 27.10.2004 bis zur Hauptverhandlung 1. Instanz in Untersuchungshaft befunden. Auf bei Anklageerhebung am 08.11.2004 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft wurden den Beschwerdeführern durch Beschluss des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts vom 06.12.2004 Rechtsanwalt H. bzw. Rechtsanwältin A. zu Pflichtverteidigern bestellt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die Vorsitzende des Berufungsgerichts die Pflichtverteidigerbestellungen zurückgenommen. Dagegen richten sich die von den Verurteilten eingelegten Rechtsmittel. Auf Veranlassung des Senats ist seitens der Verteidiger mitgeteilt worden, dass zu den Beschwerdeführern kein Kontakt bestehe und auch eine Anschrift der Beschwerdeführer - die zur Berufungsverhandlung durch öffentliche Zustellung geladen worden sind - nicht bekannt sei.
II.
Bei den Rechtsmitteln handelt es sich um nach § 304 StPO zulässige Beschwerden, die nicht begründet sind.
Die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellungen ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Den Beschwerdeführern ist allerdings darin beizupflichten, dass die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellungen nicht auf § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützt werden kann, weil kein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorgelegen hatte. Keiner der beiden Beschwerdeführer hatte sich bei Bestellung der Verteidiger bereits seit 3 Monaten in Untersuchungshaft befunden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihren Antrag auf Bestellung eines Verteidigers hierauf auch nicht gestützt. Ein Fall notwendiger Verteidigung war nach § 68 Nr. 4 JGG lediglich für den seinerzeit ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen, damals noch minderjährigen Mittäter N. L. gegeben, der gegen seine Verurteilung ebenfalls Berufung eingelegt, die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung indes nicht angefochten hat.
Ob ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO (i.V.m. §§ 109,68 JGG) vorgelegen hat, wovon das Jugendschöffengericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte ausgegangen sein dürfte und wie die Beschwerdeführer mit umfangreicher Begründung geltend machen, kann hier dahinstehen.
Die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO gilt allerdings grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft, also auch für Rechtsmittelverfahren. Ist - wie hier - die Frage der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers von dem erstinstanzlichen Gericht zu Gunsten des Beschuldigten bejaht worden, muß es - abgesehen vom Sonderfall des § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO - aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der einmal erfolgten Pflichtverteidigerbestellung verbleiben. Liegen nach Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers nicht vor, rechtfertigt das allein die Zurücknahme nicht.
Etwas anderes kann aber gelten, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Verfahrensstand, der die Grundlage für die Verteidigerbestellung bildete, wesentlich verändert hat (vgl. OLGe Düsseldorf StV 95,117; Stuttgart StV 01,329; Meyer-Goßner, StPO, 48.A., § 140 Rn 34; KK-Laufhütte, StPO , 5.Aufl., § 140 Rn 26, je m.w.N.) .
Von einer wesentlichen Änderung der Umstände ist hier indes auszugehen.
Die Bestimmung des § 140 StPO stellt eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips dar. Sie soll eine "konkrete und wirkliche" Verteidigung gewährleisten und den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren sichern. Dem Beschuldigten muss die Möglichkeit geben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn 1; KK- Laufhütte, a.a.O., § 140 Rn 1).
Wie schon das Landgericht konnte der Senat bereits bei Beschlussfassung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer am Ausgang des Verfahrens kein erkennbares Interesse mehr hatten. Sie sind mutmaßlich alsbald nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in ihre Heimat zurückgekehrt, ohne für das Gericht und auch ihre Verteidiger, zu denen keinerlei Kontakt besteht, erreichbar zu sein. Durch ihr damit vorprogrammiertes Ausbleiben in der Hauptverhandlung haben sie sich der Möglichkeit, auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, begeben. Ihr Rechtsmittel ist gem. § 329 Abs. 1 StPO - der auch im Verfahren gegen Heranwachsende Anwendung findet - ohne Verhandlung zur Sache verworfen worden, wobei hier die Anwesenheit eines Pflichtverteidigers hieran nichts zu ändern vermochte. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren setzt jedenfalls bei einer Verfahrenslage, wie sie hier gegeben ist, voraus, dass bei dem Beschuldigten auch die wirkliche Bereitschaft zur Verteidigung gegen das Urteil besteht. Ist das nicht der Fall, gebietet es das Rechtsstaatsprinzip nicht, die Pflichtverteidigerbestellung aufrechtzuerhalten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Pflichtverteidigerbestellung ist im Hinblick auf das eigene Verhalten der Beschwerdeführer hier nicht mehr gegeben; sie durfte daher zurückgenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.