Verwerfung weiterer Beschwerde gegen dinglichen Arrest wegen drohendem Verfall (§73 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen einen dinglichen Arrest in Höhe von 55.015,65 € zur Sicherung abgabenrechtlicher Ansprüche, weil der Betrag nach §73 StGB verfallen werden könne. Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde und bestätigt die Arrestanordnung. Das Gericht sieht einen Verschiebungsfall und bezweifelt die behauptete Darlehensrückzahlung wegen inhaltlicher Widersprüche und unglaubwürdiger Nachweise; dringende Gründe für einen Verfall bestehen weiterhin.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Arrestanordnung zur Sicherung abgabenrechtlicher Ansprüche verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein dinglicher Arrest zur Sicherung abgabenrechtlicher Ansprüche ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Vermögenswerte dem Zugriff des Fiskus entzogen und einem Verfall nach §73 StGB unterworfen werden können.
§73 Abs. 3 StGB greift im ‚Verschiebungsfall‘ ein, wenn ein Täter Vermögensvorteile primär im eigenen Interesse einem Dritten zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen; der Verfall kann sich dementsprechend gegen den Empfänger richten.
Die bloße Behauptung einer Darlehensrückzahlung genügt nicht; die Qualifizierung als Erfüllung einer Forderung setzt glaubhafte, in sich stimmige Unterlagen und rechnerische Nachweise voraus; erhebliche Unstimmigkeiten sprechen gegen eine Erfüllungswirkung.
Ein einmal angeordneter Arrest kann auch über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe für die Annahme eines bevorstehenden Verfalls vorliegen; eine zeitliche Begrenzung ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten möglich, aber nicht zwingend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 109 Qs 21/09
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat im Rahmen eines vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln geführten Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte C mit Beschluß vom 09.12.2008 zur Sicherung abgabenrechtlicher Ansprüche des Fiskus den dinglichen Arrest in Höhe eines Betrages von 55.015,65 € in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet, weil zu erwarten sei, dass der auf ein der Verfügungsberechtigung der Beschuldigten unterliegendes Konto des Beschwerdeführers überwiesene Geldbetrag in Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB für verfallen erklärt werde. Die mit Schriftsatz vom 09.06.2009 näher begründete Beschwerde vom 13.01.2009 gegen den Arrestbeschluß hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 13.08.2009 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 20.08.2009, mit der im wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird : Die Beschuldigte sei nicht selbst Steuerschuldnerin, sondern nur Haftungsschuldnerin für Steuerschulden ihres Vaters, und habe daher keine Steuerhinterziehung begangen; mit dem auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesenen Betrag sei der Rest eines von diesem der Beschuldigten im Jahre 1998 gewährten Darlehens in Höhe von 300.000 DM zurückgezahlt worden.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Arrestanordnung des Amtsgerichts zu Recht bestätigt. Die Voraussetzungen der §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO in Verb. mit § 370 AO und § 73 Abs. 1 und 3 StGB sind zutreffend angenommen worden. Der Senat tritt der angefochtenen Entscheidung bei, die im Hinblick auf das Vorbringen der sofortigen Beschwerde nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen gibt :
Die Beschuldigte haftet aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des Finanzamtes Köln – West vom 26.01.2000 für Umsatzsteuern der Jahre 1988 bis 1994 ihres Vaters Q C bzw. von diesem betriebenen Unternehmen in Höhe von ursprünglich rd. 594.000 DM; davon bestand per 12.11.2008 noch ein Rückstand von 159.866 €.
Dass die Beschuldigte auch als Haftungsschuldnerin Steuerpflichtige ist und demnach Täterin einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO sein kann, ergibt sich aus § 33 Abs. 1 AO, der bestimmt, dass Steuerpflichtiger auch derjenige ist, der für eine Steuer haftet. Im übrigen geht der Beschwerdeführer selbst zutreffend davon aus, dass eine Steuerhinterziehung auch im Beitreibungsverfahren begangen werden kann, wie es der Beschuldigten hier angelastet wird, weil sie im Vermögensverzeichnis vom 17.06.2002 das hier in Rede stehende Depot bei der ABN AMRO Bank verschwiegen hat, das am 28.06.2002 ein Guthaben von rd. 74.000 € aufwies.
Das Landgericht hat zutreffend Gründe dafür angenommen, dass der am 25.Mai 2006 auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der Stadtsparkasse Köln überwiesene Betrag von 55.015,65 €, der aus der Auflösung des vorerwähnten Bankdepots stammt, dem Verfall unterliegt, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Verfallsanordnung gem. § 73 Abs. 3 StGB gegen den Beschwerdeführer richten wird.
Nach der Rechtsprechung des BGH, die das Landgericht zutreffend herangezogen hat (vgl BGHSt 45, 235), ist hier von einem sog. "Verschiebungsfall" auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen.
Abweichend von der Auffassung des Landgerichts kann es aus Sicht des Senats zur Abgrenzung von der Fallgruppe der "Erfüllungsfälle", für die der Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 StGB nicht eröffnet ist (vgl BGH aaO) in diesem Zusammenhang allerdings nicht ohne weiteres dahinstehen, ob in der Überweisung des Betrages auf das Konto des Beschwerdeführers entsprechend seinem Vorbringen die Erfüllung einer Darlehensforderung gesehen werden kann.
Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Die Darlehensurkunde ist schon inhaltlich unstimmig. Der Darlehensbetrag von 300.000 DM konnte mit jährlich gleichbleibenden Zins-und Tilgungsleistungen von 21.000 DM auch unter Berücksichtigung des steigenden Tilgungsanteils bei einer Laufzeit von 10 Jahren schon rein rechnerisch nicht vollständig zurückgeführt werden. Es ist unglaubhaft, dass ein international tätiger Geschäftsmann, als welchen sich der Beschwerdeführer bezeichnet, einen solchen Vertrag – und noch dazu ohne Stellung von Sicherheiten – abschließt. Es kann auch nicht zutreffen, dass mit dem Betrag von 55.015,65 € der noch offene Darlehensrest beglichen worden ist. Unter Zugrundelegung der angeblichen Kreditbedingungen ( 2 % Jahreszinsen und 5 % Tilgung) und der behaupteten Zahlungen ( 8mal 21.000 DM in den Jahren von 1998 bis 2005 ) belief sich der Darlehensstand per Ende 2005 auf noch rd. 183.000 DM = rd. 93.550 €. Nach der Überweisung des umstrittenen Betrages verblieb also rechnerisch eine Restschuld von rd. 38.550 €, wobei sich zusätzlich die Frage stellt, aus welchen Gründen die Beschuldigte dem Beschwerdeführer im Jahre 2006 ein Mehrfaches als nach dem Darlehensbetrag geschuldet zugewendet hat.
Hinzukommen die in der gutachtlichen Stellungnahme des Zollkriminalamtes vom 05.09.2008 aufgezeigten Zweifel an der datumsgerechten Fertigung von zumindest zwei der vorgelegten Quittungen. Weiter ist hinsichtlich der quittierten Barzahlungen von insgesamt 168.000 DM völlig offen, aus welchen Mitteln die Beschuldigte sie vor dem Hintergrund fruchtloser Vollstreckungsversuche seitens der Finanzbehörden aufgebracht haben will.
Schließlich ist auch der bereits vom Landgericht herausgestellte Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Verfügungsmacht jederzeit Zugriff auf das Konto hatte und hat und es dazu nutzen konnte, die Gelder aus dem aufgelösten Bankdepot dort nach Belieben "zu parken" und ebenso wieder abzuziehen.
Nach den Gesamtumständen besteht daher der begründete Verdacht, dass die Beschuldigte mit ihrer Vorgehensweise ohne Zusammenhang mit der behaupteten Darlehensverbindlichkeit allein bezweckte, die Gelder dem Zugriff des Fiskus zu entziehen.
Zum Arrestgrund kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden, denen mit der weiteren Beschwerde nichts entgegengesetzt wird.
Der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung steht nicht entgegen, dass sie vor inzwischen mehr als sechs Monaten getroffen worden ist. Es liegen aus Sicht des Senats dringende Gründe für die Annahme vor, dass es zur Anordnung des Verfalls kommt. In diesem Fall kann der Arrest grundsätzlich zeitlich unbeschränkt aufrechterhalten werden, § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO. Allerdings kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch bei Vorliegen dringender Gründe eine zeitliche Begrenzung des Arrestes in Betracht kommen. (vgl Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 111 b, Randnr. 8 m.w.N.).
Der Senat geht aber davon aus, dass nunmehr in angemessener Zeit eine Entscheidung gem. § 73 StGB über die Anordnung des Verfalls getroffen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.