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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 440/03·20.07.2003

Beschwerde gegen monatlichen Paketempfang in Untersuchungshaft verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Genehmigung eines monatlichen zusätzlichen Pakets mit Lebens- und Genussmitteln, darunter moslemische Kost. Das Gericht verweigerte die Genehmigung nach §119 Abs.3 StPO, weil der Paketempfang die Anstaltsordnung beeinträchtige (Überbelegung, angespannte Personalsituation). Frühere Senatsentscheidungen seien nicht übertragbar; spezielle Umstände seien nicht dargetan. Zudem seien muslimische Lebensmittel im Angebot des Anstaltskaufmanns vorhanden.

Ausgang: Beschwerde gegen den monatlichen Empfang eines zusätzlichen Lebensmittelpakets als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Empfang zusätzlicher Pakete kann nach §119 Abs.3 StPO untersagt werden, wenn dadurch die Ordnung der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt wird.

2

Überbelegung der Anstalt und eine angespannte Personalsituation rechtfertigen die Beschränkung von Paketzufuhren zur Wahrung der Anstaltsordnung.

3

Entscheidungen früherer Verfahren sind nur dann auf einen neuen Fall übertragbar, wenn die tatbestandsmäßigen und tatsächlichen Umstände vergleichbar sind; redaktionelle Leitsätze sind nicht maßgeblich.

4

Der Wunsch nach religiös spezifizierter Kost begründet keinen Vorrang beim Paketempfang, soweit entsprechende Lebensmittel im regulären Angebot der Anstalt verfügbar sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StPO 119§ 119 Abs. 3 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

2

Der beantragte monatliche Empfang eines zusätzlichen Pakets mit Lebens- und Genussmitteln kann nicht genehmigt werden, denn er würde die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen, § 119 Abs. 3 StPO. Dies gilt nicht nur in der derzeitigen Umbau- und Erweiterungsphase der JVA Rheinbach, sondern generell aufgrund der hohen Belegung und der dementsprechend angespannten Personalsituation in den Justizvollzugsanstalten des Landes. Immerhin erwägt der Justizminister deshalb bereits die Privatisierung von Arbeitsbereichen in den Anstalten.

3

Die Entscheidung des Senats vom 17.12.1996 (NStZ-RR 1999, 381), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft einen besonders gelagerten Fall, in dem die Untersuchungshaft bereits 17 Monate angedauert hatte. Die veröffentlichten Leitsätze der Redaktion sind insofern nicht aussagekräftig. Der Beschwerdeführer ist in dieser Sache am 27.07.2002 festgenommen worden, die Untersuchungshaft ist mit Haftbefehl vom 28.07.2002 angeordnet worden ( Senat HEs 12/03 -15 -). Sein Fall ist schon deshalb mit dem der Senatsentscheidung vom 17.12.1996 zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar. Besondere Umstände, die eine bevorzugte Behandlung des Beschwerdeführers beim Paketempfang rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Wunsch nach dem Bezug von moslemischen Delikatessen. Insoweit befindet sich der Beschwerdeführer in der Situation aller Untersuchungshäftlinge, die moslemische Kost bevorzugen. Nach dem Bericht des Anstaltsleiters sind spezielle Lebensmittel für Moslems sehr wohl im Angebot des Anstaltskaufmanns.