Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Ws 439/24·19.08.2024

Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei Sexualdelikten nach positiver Sozialtherapie

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafvollstreckungskammer ein, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen. Streitig war, ob trotz schwerer und zahlreicher Sexualdelikte eine günstige Legalprognose verantwortet werden kann. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und setzte die Reststrafe unter vierjähriger Bewährungszeit aus. Maßgeblich waren ein außergewöhnlich positiver Vollzugsverlauf, erfolgreich absolvierte sozialtherapeutische Behandlung, beanstandungsfreie Langzeitbeurlaubung sowie fehlende belastbare Anhaltspunkte für fortbestehende konkrete Gefährlichkeit; Weisungen (Therapie, Kontaktverbot zu Minderjährigen, Bewährungshilfe) sichern die Prognose ab.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben; Ablehnungsbeschluss aufgehoben und Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erstmaliger Freiheitsverbüßung spricht eine Vermutung dafür, dass der Strafvollzug seine Wirkung erreicht hat und künftiger Straffälligkeit entgegenwirkt; sie kann durch konkrete negative Umstände widerlegt werden.

2

Die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB setzt eine verantwortbare Legalprognose unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit voraus; dabei sind Tatbild, Persönlichkeit, Vollzugsverlauf und Nachsorgekonzept umfassend zu würdigen.

3

Eine Vielzahl schwerer Anlassdelikte allein trägt nicht die Annahme einer fortbestehenden konkreten Gefährlichkeit, wenn fachlich nachvollziehbare Therapieerfolge und eine beanstandungsfreie Erprobung in Vollzugslockerungen dokumentiert sind.

4

Fortbestehende sexuelle Präferenzanteile begründen für sich genommen keine Ungeeignetheit für eine Reststrafenaussetzung, wenn der Verurteilte tragfähige Kontroll- und Rückfallprophylaxestrategien erlernt hat und diese in alltagsnaher Erprobung Bestand hatten.

5

Weisungen zur Fortführung psychotherapeutischer Behandlung, zur Unterstellung unter Bewährungshilfe und zur Meidung beruflicher/ehrenamtlicher Kontakte zu Minderjährigen sind geeignete Mittel, um das Rückfallrisiko zu begrenzen und die Nachsorge zu strukturieren.

Relevante Normen
§ 454 Abs. 4, 268a Abs. 3 StPO§ 89 StVollG NRW§ 454 Abs. 2 StPO§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 306 Abs. 1 StPO

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12.02.2020 (Az. 50 KLs 7/19) wird zur Bewährung ausgesetzt.

1. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre.

2. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dessen namentliche Benennung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vorbehalten bleibt.

3. Dem Verurteilten werden für die Dauer der Bewährungszeit die folgenden Weisungen erteilt:

a) Er hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn sowie den noch zu benennenden Bewährungshelfer über jeden Wohnsitzwechsel während der Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.

b) Er hat mindestens einmal im Monat, beginnend im September 2024, therapeutische Sitzungen bei der psychologischen Psychotherapeutin U. N., P.-straße 00, 00000 K, wahrzunehmen und die Therapie nicht ohne ausdrückliche Empfehlung der Behandlerin sowie vor einer Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zu beenden.

c) Er hat jeglichen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen im beruflichen oder ehrenamtlichen Kontext zu meiden und mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

IV. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung (§§ 454 Abs. 4, 268a Abs. 3 StPO) wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen übertragen.

Gründe

2

I.

3

Mit seit dem 20.02.2020 rechtskräftigem Urteil vom 12.02.2020 (Az. 50 KLs 7/19) sprach das Landgericht Lüneburg den Verurteilten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 10 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 50 Fällen durch Bestimmen eines Kindes zu sexuellen Handlungen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 51 Fällen durch Einwirken auf ein Kind durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Kommunikationstechnologie schuldig. Es verhängte deshalb gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.

4

Diese Strafe verbüßt der Verurteilte seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Seit dem 30.03.2021 wird sie in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen vollstreckt. Zwei Drittel der Strafe waren am 15.05.2023 erledigt. Das Strafende ist auf den 15.04.2025 notiert. Seit dem 08.12.2023 ist dem Verurteilten Langzeitausgang nach § 89 StVollzG NRW gewährt.

5

Am 19.01.2023 hat der Verurteilte erstmals einen Antrag auf Reststrafaussetzung gestellt. Nach Einholung einer Stellungnahme der Vollzugsanstalt und eines durch den Sachverständigen Dr. H. erstellten Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO, die beide eine positive Entwicklung des Verurteilten konstatiert, eine Entlassung jedoch erst nach Abschluss der Sozialtherapie befürwortet hatten, hat der Verurteilte zunächst auf eine vorzeitige Entlassung verzichtet.

6

Unter dem 03.01.2024 hat der Verurteilte sodann erneut einen Antrag auf Reststrafaussetzung gestellt. In der daraufhin eingeholten Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 07.02.2024 ist nach zwischenzeitlichem Abschluss der vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer für erforderlich erachteten Begleitung des Verurteilten durch die Anstalt für zwei weitere Monate eine vorzeitige Entlassung zum 01.04.2024 befürwortet worden. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg unter dem 27.02.2024 eine Reststrafaussetzung beantragt.

7

Am 26.03.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn den Verurteilten im Beisein seines Verteidigers persönlich angehört. Mit Beschluss vom 28.03.2024 hat sie sodann ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dr. H. in Auftrag gegeben.

8

Der Sachverständige hat dieses unter dem 03.05.2024 vorgelegt. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass nach erfolgreichem Abschluss der psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen in der Vollzugsanstalt keine konkrete Gefahr mehr bestehe, dass die durch die Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten weiter fortbesteht.

9

Mit Verfügung vom 16.05.2024 hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg erklärt, das Ergebnis des Gutachtens nicht zu teilen. Bei dem Verurteilten bestehe eine nicht therapierbare „Form von Kernpädophilie“, so dass der Verurteilte weiterhin gefährlich sei. Da sich daran aber auch bei vollständiger Verbüßung der Strafe „nichts ändern“ würde, möge eine Strafaussetzung zur Bewährung „auch schon jetzt verantwortet“ werden können.

10

Am 18.06.2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Sachverständigen im Beisein des Verurteilten und seines Verteidigers zur Erläuterung des Gutachtens mündlich angehört.

11

Mit Beschluss vom 27.06.2024 (Az. 59 StVK 66/24) hat sie es sodann abgelehnt, den Rest der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Auch nach Abschluss der Sozialtherapie könne entgegen der Einschätzung des Sachverständigen nicht von einer reellen Chance eines künftig straffreien Lebens des Verurteilten ausgegangen werden.

12

Gegen diesen, ihm über seinen Verteidiger am 05.07.2024 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2024, das am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 05.08.2024 näher begründet hat.

13

Mit Vorlageverfügung vom 29.07.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.08.2024 Stellung genommen.

14

II.

15

A.

16

Die nach § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO form- sowie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

17

Die Strafvollstreckungskammer hat es zu Unrecht abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Entgegen deren Auffassung liegen nicht nur die formellen Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 StGB für eine solche Entscheidung vor, sondern es kann eine vorzeitige Entlassung auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StGB).

18

1. Die insoweit geltenden rechtlichen Maßstäbe hat die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt. Allerdings folgt aus dem Umstand der erstmaligen Haftverbüßung nicht nur eine von der Strafvollstreckungskammer zugrunde gelegte besondere Haftempfindlichkeit, sondern darüberhinausgehend eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt (vgl. nur Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 57 Rn. 14).

19

2. Diese Vermutung ist vorliegend auch nicht durch negative Umstände widerlegt. Im Gegenteil stützt der konkrete, als außergewöhnlich positiv zu wertende Vollzugsverlauf die Annahme einer auch unter Berücksichtigung des hohen Gewichts der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben des Verurteilten.

20

a) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Verurteilung des im Übrigen unbestraften Verurteilten eine Vielzahl teils schwerster Sexualstraftaten gegen unterschiedliche Geschädigte unter regelmäßiger Anwendung manipulativer Vorgehensweisen zugrunde liegt, die auf erhebliche, rückfallbegünstigende Persönlichkeitsdefizite zu den Tatzeitpunkten hindeuten. Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt sowie der diese bestätigenden Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat jedoch davon aus, dass es unter dem Eindruck der erstmaligen Haftverbüßung durch die erfolgten mehrjährigen, deutlich über den Zwei-Drittel-Zeitpunkt hinausreichenden intensiven Behandlungsmaßahmen im Rahmen der Sozialtherapie maßgeblich gelungen ist, den Verurteilten zu einem künftig straffreien Leben zu befähigen.

21

(1) So hat die Justizvollzugsanstalt unter näherer Darlegung der erfolgten, speziell auch auf die Sexualdelinquenz ausgerichteten Behandlungsmaßnahmen mitgeteilt, dass sich der Verurteilte darin intensiv und selbstkritisch mit deliktrelevanten Risikofaktoren auseinandergesetzt habe. Im Behandlungsprozess habe er bei durchgängig guter Mitarbeit authentisch und konstruktiv gewirkt. Während der sozialtherapeutischen Behandlung sei es ihm gelungen, Verantwortung für die Delikte zu übernehmen und Strategien zu entwickeln, künftig deliktfrei zu leben. Bereits Ende November 2023 sei die Rückfallprophylaxegruppe mit der Erstellung eines Rückfallprophylaxeplans abgeschlossen worden.

22

(2) Dem entspricht die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H.. Dieser hat ausgeführt, dass der Verurteilte bei seinen gutachterlichen Untersuchungen einen sehr reflektierten und ernsthaften Eindruck gemacht habe. Er bereue seine zur Verurteilung führenden Taten zutiefst und erwecke den Anschein, durch die Haft nachhaltig beeindruckt zu sein. Er habe nachvollziehbar berichten können, dass er bezüglich auch weiterhin bestehender pädophiler Neigungen Maßnahmen zur Verhaltenskontrolle nachhaltig habe erlernen können, wobei ein detaillierter Rückfallprophylaxeplan erstellt worden sei. Er habe sein Selbstvertrauen verbessern können und erfahre Anerkennung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund sehe der Sachverständige keine konkrete Gefahr mehr, dass die durch die Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten weiter fortbesteht.

23

(3) Im Lichte dieser übereinstimmenden und jeweils gut nachvollziehbaren Einschätzungen professioneller Beteiligter, die sich über einen längeren Zeitraum ein Bild von dem Verurteilten haben machen können, geht der Senat auch unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Anlassdelinquenz davon aus, dass das Vollzugsziel erreicht worden ist und eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten verantwortet werden kann. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte die erzielten Behandlungsfortschritte bereits über einen längeren Zeitraum hinweg konkret unter Beweis gestellt hat. Denn er befindet sich schon seit nunmehr mehr als acht Monaten zur Ermöglichung einer Berufstätigkeit mit damit einhergehenden Alltagsreizen in der Langzeitbeurlaubung nach § 89 StVollzG NRW, ohne dass es dabei jemals zu (deliktrelevanten) Beanstandungen gekommen wäre.

24

b) Die seitens der Strafvollstreckungskammer zur Versagung der Reststrafaussetzung angeführten Gründe sind demgegenüber nicht tragfähig.

25

(1) Soweit diese insoweit maßgeblich auf Zweifel dahingehend abgestellt hat, ob die ihr gegenüber gemachten Angaben des Verurteilten zur Art seiner sexuellen Devianz und zu seinem derzeitigen sexuellen Verlangen mit der Realität in Einklang zu bringen seien, teilt der Senat diese nicht. Zwar dürfte der Verurteilte grundsätzlich zu einem rein taktisch motivierten Erklärungsverhalten in der Lage sein. Dass seine in Rede stehenden Schilderungen aber lediglich Ausfluss eines Bestrebens sein könnten, die Gefahr erneuter Straffälligkeit zu bagatellisieren, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hierfür hat er in den Blick genommen, dass die Angaben des Verurteilten auf der Linie dessen liegen, wie er seine Sexualstruktur auch im Rahmen der Sozialtherapie sowie gegenüber dem Sachverständigen durchgängig geschildert hat. Sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch Dr. H. haben den Verurteilten dabei übereinstimmend als authentisch, konstruktiv und selbstkritisch beschrieben. Belastbare konkrete Anhaltspunkte für ein rein taktisches Vorgehen bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Auch benennt die Strafvollstreckungskammer hierfür keine dem Senat nicht ohne Weiteres zugänglichen Umstände mit Bezug zu dem persönlichen Eindruck, den sie in den Anhörungsterminen von dem Verurteilten gewonnen hat. Der Sachverständige hat die in Rede stehenden Angaben in seinem Gutachten vom 03.05.2024 aus psychiatrischer Sicht demgegenüber ausdrücklich als plausibel bezeichnet und dies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 18.06.2024 für den Senat auch nachvollziehbar erläutert.

26

(2) Insbesondere sieht der Senat keine belastbaren Anhaltspunkte für eine von der Strafvollstreckungskammer als „nicht fernliegend“ bezeichnete Kernpädophilie des Verurteilten. Die Art und das Ausmaß der Anlassdelinquenz, auf die der angefochtene Beschluss insoweit maßgeblich verweist, sind für sich genommen nicht ausreichend, um eine solche sicher festzustellen. Dabei legte bereits das Landgericht Lüneburg seinem Urteil vom 12.02.2020 eine den Taten vorausgegangene etwa anderthalbjährige Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau sowie ein fortbestehendes Interesse des Verurteilten an solchen Beziehungen zugrunde. Ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt ging die behandlerisch zuständige Anstaltspsychologin in ihrem Basisgutachten zur sozialtherapeutischen Behandlung von einer pädophilen Störung des nicht ausschließlichen Typs aus, ohne dass diese Einschätzung im Zuge des Behandlungsverlaufs modifiziert worden wäre. Diese Diagnose hat der Sachverständige Dr. H. in den von ihm erstellten schriftlichen Gutachten bestätigt. Dass sich der Sachverständige demgegenüber, wie der angefochtene Beschluss ausführt, im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung hierzu nicht konkret festgelegt haben soll, ist nicht ersichtlich; auch dem hierüber erstellten Protokoll lässt sich dies nicht entnehmen.

27

(3) Ohnehin greift der Schluss der Strafvollstreckungskammer von einer – seitens des Verurteilten als solche auch gar nicht in Abrede gestellten – fortbestehenden grundsätzlichen sexuellen Ansprechbarkeit (auch) für kindliche Körper auf eine weiterhin bestehende Gefährlichkeit zu kurz. Denn im Lichte der allenfalls sehr eingeschränkten Möglichkeit zur Veränderung der Sexualpräferenz liegt der Schlüssel für eine Rückfallvermeidung bei Missbrauchstätern im Wesentlichen darin, Techniken zu erlernen, um die sexuelle Devianz nicht erneut in strafbares Verhalten umzusetzen. Gerade das war ausweislich der vorliegenden Dokumentation auch der Hauptgegenstand der durch den Verurteilten im Vollzug durchlaufenen Behandlungsmaßnahmen. Deren erfolgreicher Abschluss bei bereits stattgehabter mehrmonatiger Erprobung in weitgehenden Lockerungen begründet für den Senat mit Blick auch auf die bestehenden, anders als zu den Tatzeitpunkten nicht mehr deliktsnahen beruflichen Perspektiven und den stabilen sozialen Empfangsraum sowie unter Berücksichtigung auch der getroffenen Weisungen die hinreichende Erwartung eines künftig straffreien Lebens des Verurteilten.

28

3. Die Weisung zur Anzeige von Wohnsitzwechseln soll die jederzeitige Erreichbarkeit des Verurteilten im Rahmen der Bewährungsüberwachung sicherstellen. Die ihm auferlegte Fortsetzung der Inanspruchnahme psychotherapeutischer Maßnahmen (§ 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB) hat zum Ziel, die weitere Festigung der Behandlungserfolge zu erreichen. Das Verbot eines beruflichen oder ehrenamtlichen Umgangs mit Kindern oder Jugendlichen (§ 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB) soll dem erneuten Aufbau engerer Bindungen des Verurteilten zu potentiellen Tatopfern frühzeitig entgegenwirken.  Die Bewährungshilfe (§ 56d Abs. 1 StGB) wird dem Verurteilten dabei ergänzend unterstützend und überwachend zur Seite stehen.

29

B.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.