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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 439 - 440/97·04.08.1997

U-Haft: Haftbefehl mangels Fluchtgefahr bei Zweifeln am dringenden Tatverdacht aufgehoben

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Streitpunkt war insbesondere, ob aus Telefonüberwachungsprotokollen ein dringender Tatverdacht und der Haftgrund der Fluchtgefahr hergeleitet werden können. Das OLG hob Haftbefehl und landgerichtlichen Beschluss auf, weil der Verdacht nicht hinreichend erhärtet und Fluchtgefahr unter Würdigung der persönlichen Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich war. Die Beschwerde wegen Haftverlegung erledigte sich durch prozessuale Überholung; die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Weitere Beschwerde erfolgreich; Haftbefehl und angefochtener Beschluss aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO erfordert eine große Wahrscheinlichkeit der Täterschaft und damit einen stärkeren Verdachtsgrad als der hinreichende Tatverdacht des § 203 StPO.

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Erkenntnisse aus einer nach §§ 100a, 100b StPO richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung können nach Maßgabe des § 100b Abs. 5 StPO auch gegenüber Dritten verwertbar sein.

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Fluchtgefahr liegt nur vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Gesamtwürdigung aller Umstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht.

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Bestehen beachtliche Zweifel an der Belastbarkeit des Verdachts (etwa bei uneindeutiger Täterzuordnung aus TKÜ-Niederschriften), ist dies bei der Prognose der Fluchtgefahr auch aus Sicht des Beschuldigten zu berücksichtigen.

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Wird der Haftbefehl aufgehoben, erledigt sich ein auf Haftverlegung gerichtetes Beschwerdebegehren regelmäßig durch prozessuale Überholung.

Relevante Normen
§ 310 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 100a StPO§ 100b StPO§ 100b Abs. 5 StPO§ 100a Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 61 Qs 178 - 179/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 1519/97) vom 20. Mai 1997 werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Der Beschuldigte wurde am 27. Mai 1997 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 1519/97) vom 20. Mai 1997.

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In diesem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, am 6. Mai 1996 in Aachen gemeinschaftlich mit anderen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und tateinheitlich hiermit Handel getrieben zu haben. Der Tatvorwurf betrifft die Lieferung von 1,5 kg Amphetamin durch den gesondert verfolgten K. L. aus K./Niederlande an den gleichfalls gesondert verfolgten K. D. in A., der allerdings nur 1,4 kg erhalten haben soll. Dem Beschuldigten S. wird zur Last gelegt, gemeinsam mit der verstorbenen H. R. die Übergabe an Dossis im Auftrag von L. vorgenommen zu haben.

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Mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Juni 1997 hat der Beschuldigte Haftbeschwerde eingelegt. Ein Antrag des Verteidigers vom 4. Juni 1997 auf Verlegung des Beschuldigten aus der JVA Düsseldorf in die JVA Aachen ist durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen (41 GS 1689/97) vom 4. Juni 1997 abgelehnt worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte durch Verteidigerschriftsatz vom 8. Juni 1997 Beschwerde eingelegt.

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Beide Beschwerden sind durch Beschluß der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 1997 verworfen worden.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 7. Juli 1997 (dem Senat vorgelegt am 30. Juli 1997).

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II.

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Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Der Haftbefehl vom 20. Mai 1997 ist aufzuheben. Damit ist auch das Begehren auf Verlegung in die JVA Aachen in Folge prozessualer Überholung gegenstandslos.

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1.

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Es bestehen schon Zweifel an einem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, der eine große Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzt, daß der Beschuldigte Täter der ihm zur Last gelegten Straftat ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 112 Rn. 5; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 112 Rn. 6) und der einen stärkeren Verdachtsgrad voraussetzt als der für § 203 StPO erforderliche hinreichende Tatverdacht (den selbst noch der Haftrichter des Amtsgerichts Aachen in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 17. Juni 1997 aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Telefonüberwachung in Zweifel gezogen hatte).

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Letztlich braucht aber der Senat über die Bedenken gegen das Bestehen eines dringenden Tatverdachts nicht abschließend zu entscheiden, weil die insoweit auch gegebenen Zweifel jedenfalls so beachtlich sind, daß ihretwegen unter Berücksichtigung auch der sonstigen persönlichen und sozialen Verhältnisse des Beschuldigten jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (dazu unten zu 2.) zu verneinen ist.

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Das einzige Beweismittel, auf das sich der dringende Tatverdacht stützen läßt, sind nach dem Haftbefehl und auch nach dem weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens (der keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht hat, nachdem seitens der gesondert verfolgten L. und D. keine Aussagen vorliegen, der Beschuldigte selbst sich darauf berufen hat, es gebe "viele N." und er habe "mit den Sachen im Haftbefehl nichts zu tun", und nachdem schließlich die in den fraglichen Telefonaten als "Y." auftretende H. R. verstorben ist) die Niederschriften über die Telefonüberwachung betreffend die Telefonate vom 6. Mai 1996 um 19:24 Uhr, 19:33 Uhr und 19:43 Uhr (Blatt 79 - 84 der TÜ-Beiakte). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Ergebnisse dieser Telefonüberwachung zwar grundsätzlich verwertbar. Sie betreffen die Telefonanschlüsse 0. - Anschlußinhaber S. R., Benutzer K. L., = TÜ 95/001 und Nr. 0. - Anschlußinhaber J. D. in der Gaststätte C. Pub = TÜ 95/003. Zu diesen Anschlüssen haben richterliche Beschlüsse gemäß §§ 100 a, 100 b StPO auf Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs vom 12. Februar und 28. März 1996 (Blatt 63, 66 d. A.) und vom 19. Januar 1996 (Blatt 60 d. A.) vorgelegen. Damit richtete sich die Anordnung der Telefonüberwachung in dem gegen den Beschuldigten Liolios gerichteten Ermittlungsverfahren im Falle des Anschlusses der S. R. gegen den Beschuldigten selbst und im Falle des Anschlusses in dem "C. P." gegen Personen im Sinne der zweiten Alternative des § 100 a Satz 2 StPO. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sind gemäß §§ 100 b Abs. 5, 100 a Satz 1 Nr. 4 StPO auch gegenüber Dritten - hier dem Beschuldigten S. - verwertbar.

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In der Sache selbst jedoch sind die von der Verteidigung vorgebrachten Zweifel daran, daß der in den Telefonaten vom 6. Mai 1997 als "der Lange" bezeichnete Gesprächsteilnehmer mit dem Beschuldigten S. identisch ist, nach dem derzeitigen Sachstand nicht unbegründet. Während die Mitschnitte der Telefongespräche allenfalls in einer etwaigen Hauptverhandlung abgehört werden können, sind die TÜ-Niederschriften Blatt 79 - 84 der TÜ-Beiakte nur bedingt aussagekräftig. Wenngleich die TÜ-Beiakte auch in anderem Zusammenhang und aus anderen Zeiten Telefonate aufführt, an denen der Beschuldigte S. beteiligt gewesen sein soll (vgl. schon den Vermerk der Kriminalpolizei vom 27. November 1996, aus dem die Staatsanwaltschaft Aachen aber nur wegen des hier in Rede stehenden Vorfalls vom 6. Mai 1996 einen Tatverdacht abgeleitet und einen Haftbefehl beantragt hat), so ist andererseits nicht zu verkennen, daß in der Vielzahl der in dem Verfahren gegen L. u. a. abgehörten Telefongespräche häufig auch andere Personen als "der Lange" bezeichnet werden. Mehrfach - etwa Blatt 11, 14, 15, 62 der TÜ-Akte wird mit "der Lange" der gesondert verfolgte K. L. bezeichnet. Wenngleich er, weil selbst Teilnehmer der Telefonate vom 6. Mai 1996, als "der Lange" bei den hier fraglichen Gesprächen ausscheidet, ergibt sich jedoch zumindest aus der Zusammenfassung des Gesprächsinhalts der Telefonüberwachungsmaßnahme lfd. Nr. 04232 (Blatt 43 TÜ-Akte), daß in einem Telefonat vom 13. April 1996, das von dem Beschuldigten S. selbst geführt wurde, von einer dritten Person als einem "Langen" die Rede ist. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, daß die von K. L. am 6. Mai 1946 um 19:33 Uhr und 19:43 Uhr zunächst mit "Y." geführten Telefongespräche den Anschluß des "C. P." A. betrafen, also ein öffentliches Lokal, in dem dann möglicherweise eine andere Person als der Beschuldigte S. als "der Lange" an das Telefon gerufen worden sein kann. Jedenfalls steht entgegen dem angefochtenen Beschluß der Strafkammer nicht mit Sicherheit fest, daß es gerade der Beschuldigte S. war, der als "der Lange" an das Telefon geholt wurde: Die nach den Worten "der Lange" in Klammern angeführte Namensangabe "N. S." ist nicht Inhalt der Gespräche selbst, sondern eine Hinzufügung der die Gesprächsinhalte niederschreibenden ermittelnden Polizeibeamten, wie dies schon die Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Vorlageverfügung an die Strafkammer dargelegt hat. Es kann auch nicht mit Gewißheit darauf auf den Beschuldigten S. geschlossen werden, daß es in Blatt 84 der TÜ-Beiakte heißt, "Y. sagt noch mal, daß sie N. das Paket so gegeben hat, wie sie es von K. L. bekommen hat". Bei Blatt 84 der TÜ-Beiakte handelt es sich nur um eine Zusammenfassung des Inhalts des Telefonats um 19:43 Uhr, das wörtlich in Blatt 81 = 83 der TÜ-Beiakte wiedergegeben ist; in dieser wörtlichen Wiedergabe taucht aber bei den Äußerungen der "Y." der Name "N." gerade nicht auf. Damit handelt es sich bei der Namensangabe "N." auf Blatt 84 der TÜ-Beiakte - hier ist hinsichtlich der TÜ-Nr. 95/001 das selbe Telefonat erfaßt wie hinsichtlich der TÜ-Nr. 95/003 gemäß Blatt 81, 83 TÜ-Beiakte; es geht um das zur selben Uhrzeit zwischen den Anschlüssen 0. und 0. geführte Telefonat - lediglich um eine Schlußfolgerung.

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Offen bleiben kann schließlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft und der Haftbefehl davon ausgehen, daß es sich bei den an Dossis gelieferten "1.400" (g?) um Amphetamin gehandelt hat, nachdem zunächst die Kriminalpolizei in ihrem das vorliegende Verfahren einleitenden Vermerk vom 27. November 1996 nur unbestimmt von "RG" (= Rauschgift) ausgegangen war (auch das Telefonat vom 17. Mai 1996 = Blatt 88 der TÜ-Beiakte erscheint hierzu in seiner Aussagekraft fraglich). Weiter kann letztendlich dahinstehen, ob aus der Formulierung in dem Gespräch vom 6. Mai 1996, 19:24 Uhr (Blatt 79 der TÜ-Beiakte) aus den Worten des K. D., er habe das Geschenk geöffnet, "welches K. L. gebracht hat" auch die Schlußfolgerung möglich ist, daß Überbringer der fraglichen Lieferung möglicherweise auch der gesondert verfolgte K. L. in Person gewesen sein könnte.

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2.

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Aus den vorgenannten Gründen ist der - angesichts des ständigen Verkehrs des Beschuldigten in dem "C. P." und seiner Bekanntschaft mit K. L. möglicherweise bestehende - dringende Tatverdacht jedenfalls nicht so sehr erhärtet, als daß er nicht auch bei der subjektiven Einschätzung des Beschuldigten selbst zu einem für ihn möglicherweise günstigen Ausgang des Ermittlungsverfahrens mit zu berücksichtigen wäre. Fluchtgefahr besteht, wenn unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles aufgrund bestimmter Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Beschuldigte werde sich dem weiteren Verfahren entziehen statt an ihm teilzunehmen (und ggf. nach Anklageerhebung in der Hauptverhandlung zu erscheinen). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit läßt sich in Würdigung aller Umstände nicht feststellen.

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Der Beschuldigte - von dem Vorstrafen nach den bisherigen Ermittlungen nicht bekannt geworden sind - ist zwar griechischer Staatsangehöriger, jedoch schon in Deutschland geboren. Er wohnt bei seinen Eltern (zusammen mit seinen Geschwistern und anderen Verwandten) in der Z. in A.. Über konkrete Kontakte nach Griechenland läßt sich den Akten nichts entnehmen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß etwaige Beziehungen aufgrund Betäubungsmittelhandels nach den Niederlanden eine Flucht gerade in dieses Land (aus dem auch eine Auslieferung erfolgen könnte) besorgen lassen. Der Beschuldigte ist zwar arbeitslos, hat aber bis zu seiner Festnahme Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.000,00 DM monatlich bezogen. Es liegt nahe, daß der Beschuldigte angesichts des gerade auch aus seiner eigenen Sicht aufgrund des Vorbringens der Verteidigung noch ungewissen Ausgangs des Verfahrens sich weiter unter seiner Wohnadresse aufhalten wird, um für die Zukunft des Arbeitslosengeldes nicht verlustig zu gehen. Hinzu kommt, daß der Beschuldigte spätestens seit der Festnahme des seit dem 28. Februar 1997 in Untersuchungshaft befindlichen K. L. - die Bekanntschaft mit diesem bestreitet er nicht - von den Ermittlungen in dem vorliegenden Verfahrenskomplex wußte und dennoch auch in der nachfolgenden Zeit keine Anstalten zur Flucht getroffen hat. Er konnte am 27. Mai 1997 unproblematisch festgenommen werden, als er sich gerade mit seiner Familie in einem Supermarkt beim Einkauf befand.

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Nach alledem kann - ungeachtet des Vorbringens des Verteidigers, daß der Beschuldigte auch wieder die Möglichkeit hat, als Fliesenleger zu arbeiten - von einer konkreten Fluchtgefahr im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Flucht derzeit nicht ausgegangen werden.

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3.

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Mit der Aufhebung des Haftbefehls ist die weitere Beschwerde durch prozessuale Überholung erledigt, soweit sich der Beschuldigte gegen die Ablehnung einer Verlegung aus der JVA Düsseldorf in die JVA Aachen wendet.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.