Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Revisionsrücknahme verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte gegen einen Beschluss des Landgerichts, ihm die Kosten der zurückgenommenen Revision aufzuerlegen, sofortige Beschwerde ein. Zentrale Frage war die Statthaftigkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Revisionsrücknahme. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 464 Abs. 3 S. 1 StPO die Anfechtung ausschließt, wenn gegen die Hauptsache kein Rechtsmittel statthaft wäre. Die Zuständigkeit des Landgerichts für die Kostenentscheidung ist unschädlich; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Revisionsrücknahme als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung nach Rücknahme der Revision ist unzulässig, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung kein Rechtsmittel statthaft wäre (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO).
Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO gilt auch für isolierte Kostenentscheidungen im Anschluss an die Rücknahme der Revision.
Die Zuständigkeit des Landgerichts, bis zur Vorlage an das Revisionsgericht über Kosten zu entscheiden, beruht auf Prozessökonomie und beeinträchtigt nicht die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
Die Auferlegung der Kosten nach Rücknahme der Revision richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO und kann dem Verurteilten auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 2.10.2009 (Az. 17 Ds 610/09) wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Verwahrungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Auf seine Berufung hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen durch Urteil vom 8.2.2010 (Az. 73 Ns 224/09) die Gesamtfreiheitsstrafe auf 5 Monate herabgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15.2.2010 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.2.2010 zurückgenommen. Die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen hat daraufhin durch Beschluss vom 15.3.2010 dem Verurteilten die Kosten der Revision auferlegt. Der Beschluss ist seinem Verteidiger am 17.3.2010 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 30.3.2010, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, hat der Verurteilte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, er habe seinem Verteidiger mitgeteilt, gegen das Urteil kein Rechtsmittel einlegen zu wollen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Die Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 StPO nach Rücknahme der Revision unterliegt der Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS StPO. Danach ist die Kosten- und Auslagenentscheidung nicht anfechtbar, wenn eine Anfechtung der Hauptsachenentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Die Vorschrift ist auch auf die Fälle der isolierten Kostenentscheidung anwendbar und schließt deren Anfechtung aus, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung, die ohne die Rücknahme hätte ergehen müssen, kein Rechtsmittel statthaft wäre (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 Rdn. 58; Degener in SK, StPO, § 464 Rdn. 26; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 464 Rdn. 8; Stöckel in KMR. StPO, § 464 Rdn. 26; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 464 Rdn. 13; KG StraFo 2008, 91; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Jena NStZ-RR 1997, 287). Diese Voraussetzung ist im Falle der Rücknahme der Revision gegeben. Auf die für den Fall der Berufungsrücknahme streitige Frage, ob die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung schon deshalb ausscheidet, weil eine anfechtbare Hauptsachenentscheidung nicht mehr ergehen kann (dazu SenE vom 12.4.2006 – 2 Ws 146/06) kommt es vorliegend nicht an.
Dass die Kostenentscheidung durch das bis zur Vorlage der Akten an das Revisionsgericht zuständige Landgericht getroffen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da diese Zuständigkeit (vgl. dazu BGHSt 12, 217) allein auf Gründen der Prozessökonomie beruht (vgl. KG a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.;OLG Jena a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.