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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 435/96·02.09.1996

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Einstellung (§ 206a StPO) stattgegeben

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein, ihm die notwendigen Auslagen nach endgültiger Einstellung des Verfahrens nicht zuzuweisen. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Staatskasse zur Übernahme der Verfahrens- und Beschwerdeauslagen. Die Kammer begründete dies mit der Regel, dass bei Einstellung nach § 206a StPO regelmäßig die Staatskasse die Auslagen trägt; Ausnahmen erfordern sichere Verurteilungswahrscheinlichkeit und in der Regel vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen Nichtzuweisung seiner notwendigen Auslagen als begründet; Staatskasse trägt Verfahrens- und Beschwerdeauslagen

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Beschwerde gegen eine nachteilige Kosten- und Auslagenentscheidung ist auch bei einer nach § 206a StPO eingestellten Hauptsacheentscheidung statthaft.

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Wird ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO eingestellt, sind die notwendigen Auslagen in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen.

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Die Ausnahme von der Grundregel der Auslagentragung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass die vorliegenden Verdachtsgründe hinreichend sicher vermitteln, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre.

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Eine Belastung des Angeklagten mit seinen Auslagen ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich Gründe wie ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten vorliegen; bloßer Tatverdacht genügt nicht.

Relevante Normen
§ 205 StPO§ 206 a StPO§ 206 a Abs. 2 StPO§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 86 Kls 31 Js 1073/88 - 51/92

Tenor

Die Kostenentscheidung zu II. des angefochtenen Beschlusses wird wie folgt abgeändert: Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen fallen gleichfalls der Staatskasse zur Last.

Gründe

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I.

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Durch Anklageschrift vom 6. November 1992 wurde dem Angeklagten A. O. und seiner Ehefrau Ch. O. zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 1987 bis August 1990 gemeinschaftlich und jeweils fortgesetzt in zwei Fällen Steuerhinterziehung und in einem Fall Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt begangen zu haben; dem Angeklagten F. W. H. wurde Beihilfe zu diesen Taten vorgeworfen.

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Die Hauptverhandlung vom 30. November 1993 mußte ausgesetzt werden, weil die Angeklagten nicht erschienen waren. Der Angeklagte A.O. war verhandlungsunfähig. In der Folgezeit erging gegen den Angeklagten H. am 9. November 1993 Haftbefehl; eine Hauptverhandlung gegen ihn hat noch nicht stattgefunden. Die Angeklagte Ch. O. wurde durch Urteil der Strafkammer vom 21. Dezember 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten A.O. wurde durch Beschluß der Strafkammer vom 16. Dezember 1994 zunächst wegen vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt.

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Durch Beschluß vom 2. Juli 1996 hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten A.O. wegen eines "fortdauernden Verfahrenshindernisses" gemäß § 206 a StPO endgültig eingestellt. Die Kosten des Verfahrens sind der Staatskasse auferlegt worden. Das Gericht hat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten A.O. der Staatskasse aufzuerlegen.

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Gegen diese am 11. Juli 1996 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 17. Juli 1996 (bei Gericht eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Gericht davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 206 a Abs. 2, 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat der Angeklagte gegen die Einstellung nach § 206 a Abs. 1 StPO selbst kein Beschwerderecht, weil er nicht beschwert ist, jedoch steht ihm die sofortige Beschwerde bei einer ihm nachteiligen Kosten- und Auslagenentscheidung zu (vgl. Treier in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 206 a Rdnr. 13). Die Beschränkung der Anfechtbarkeit einer Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, es einem bestimmten Prozeßbeteiligten aber lediglich mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Gossner, StPO, 42. Aufl., § 464 Rdnr. 19).

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In der Sache erweist sich das Rechtsmittel - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - auch als begründet. Es sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Der Ausnahmefall des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO - wonach das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deswegen nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht - kommt vorliegend nicht zum Tragen.

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Wird ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206 a StPO eingestellt, sind die Auslagen in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen; eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit verurteilt worden wäre (vgl. Schimansky in Karlsruher Kommentar, § 467 Rdnr. 10 a m. ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen; zuletzt KG NJW 94, 600 = Fall Honecker).

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Zwar verbietet es die Unschuldsvermutung nicht in jedem Falle, die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf Erwägungen zum Tatverdacht zu stützen (BVerfG NStZ 1990, 598 - wenngleich bezogen auf § 464 Abs. 4 i. V. m. § 153 Abs. 2 StPO - ; dem folgend allerdings BVerfG NJW 92, 1611 und 1612 auch für Fälle des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; a.A. abweichende Meinung Mahrenholz NStZ 1990, 600 sowie Paulus NStZ 1990, 601).

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Jedoch setzt die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Senats - auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des BVerfG NStZ 90, 598 - voraus, daß unter Vermeidung von Erörterungen, die einer Schuldfeststellung gleichkommen, zu prüfen ist, ob die vorliegenden Verdachtsgründe die Überzeugung vermitteln, daß ohne das Eintreten eines Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre; selbst in einem solchen Falle kann aber hinreichender Anlaß für eine Belastung des Angeklagten mit den Kosten des Verfahrens regelmäßig nur in einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten gefunden werden (SenE NJW 91, 506).

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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien findet vorliegend die Vorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO keine Anwendung. Es ist schon nicht hinreichend sicher, ob ohne das Eintreten der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten A.O. seine Verurteilung erfolgt wäre; jedenfalls läßt sich dies nach Aktenlage nicht zur Genüge feststellen. Die Strafkammer stellt in dem angefochtenen Beschluß darauf ab, daß nach der rechtskräftigen Verurteilung der Ehefrau und dem nach wie vor bestehenden Haftbefehl gegen F. W. H. nach wie vor hinreichender Tatverdacht auch bezüglich des Angeklagten A.O. bestehe. Doch beruht die Verurteilung der Frau Ch. O. - ausweislich der gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe vom 21. Dezember 1993 - maßgeblich auf ihrem Geständnis (während die Eheleute O. zum Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 6. November 1992 übereinstimmend noch nicht geständig gewesen waren). Wenn auch die Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen Ch. O. Erkenntnisse bezüglich des Angeklagten A.O. gewonnen haben mag, so haben sich diese in den - ihn nicht betreffenden - Urteilsgründen vom 21. Dezember 1993 nicht hinreichend niedergeschlagen. Ohnehin wäre für eine positive Schuldfeststellung bezüglich des Angeklagten A.O. bei der Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung kein Raum (vgl. Schimansky in Karlsruher Kommentar, § 467 Rdnr. 10 a). Auch der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten H. besagt nichts Endgültiges bezüglich einer (Mit-)Täterschaft des Angeklagten A.O., der nach der Anklageschrift vom 6. November 1992 "offiziell" lediglich als technischer Zeichner in der Fa. O. GmbH angestellt war, wenngleich er "als Vertrauter" des Angeklagten A.O. gehandelt haben soll. Da der Angeklagte A.O. nicht geständig gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die vorliegenden Verdachtsgründe hinreichend sicher die Überzeugung vermitteln, daß ohne das Eintreten des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre (wobei die verfassungskonforme Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO voraussetzt, daß kein vernünftiger Zweifel an der Verurteilung der Verfahrensfortsetzung besteht; vgl. OLG München NStZ 89, 134; Senat NJW 91, 507 m.w. N.). Mit anderen Worten: Es besteht weiterhin ein hinreichender Tatverdacht; mehr aber auch nicht.

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Jedenfalls aber fehlt es an dem weiteren Erfordernis für eine Belastung des Angeklagten mit seinen eigenen notwendigen Auslagen, wie sie in der Senatsentscheidung NJW 91, 506 aufgestellt worden sind. Selbst wenn ein vernünftiger Zweifel an der Verurteilung im Falle der Verfahrensfortsetzung nicht besteht, wird hierdurch erst die Möglichkeit einer Ermessungsausübung zur Frage der Auslagenerstattung eröffnet, jedoch ist hierdurch noch nicht in jedem Falle schon das Abweichen von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO gerechtfertigt; vielmehr bedarf es weiterer Gründe, die es unbillig erscheinen lassen, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten (Senat a.a.0. S. 507 m. w. N.).

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Regelmäßig rechtfertigt sich die Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten des Angeklagten; so beispielsweise, wenn allein durch sein Verhalten das Verfahrenshindernis nicht früher erkannt wurde oder wenn es dem Angeklagten gelungen ist, durch eigenes Bemühen im Laufe des Verfahrens ein Verfahrenshindernis zu schaffen (Senat a.a.0. S. 508).

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Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Mit zutreffenden Gründen, denen der Senat beitritt, hat schon die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 29. August 1996 ausgeführt, daß den Angeklagten A.O. an seiner Verhandlungsunfähigkeit oder an deren Feststellbarkeit irgendeine Verantwortung trifft, soweit es um die früheren Hauptverhandlungstermine geht. Zwar wird in der letzten in dieser Sache eingegangen ärztlichen Stellungnahme des St. A. Hospitals E. vom 5. März 1996 nur noch von einer deutlich eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten (Verhandlungszeit allenfalls zwei Stunden) ausgegangen. Da aber die Strafkammer in ihrem Beschluß vom 2. Juli 1996 - in der Sache auch zutreffend - das Bestehen eines endgültigen Verfahrenshindernisses angenommen hat, ist auch dieser

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Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Auslagenerstattung unerheblich.

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Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren aus § 467 Abs. 1 StPO analog begründet.