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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 426/13·27.08.2013

Antrag auf Übersetzung einer Vollstreckungsentscheidung in Arabisch abgelehnt

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte beantragte die Übersetzung eines Senatsbeschlusses zur Fortdauer seiner Unterbringung in arabischer Sprache. Das OLG Köln lehnte den Antrag ab und entschied, § 187 Abs. 2 GVG (BeVReStG) begründe keinen Anspruch auf Übersetzung von Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren. Die Bestimmung und die Richtlinie 2010/64/EU bezwecken den Schutz im Erkenntnisverfahren; Fortdauerentscheidungen im Maßregelvollzug fallen nicht darunter.

Ausgang: Antrag des Untergebrachten auf Übersetzung der Senatsentscheidung in Arabisch abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 187 Abs. 2 GVG in der Fassung des BeVReStG gewährt keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung von Entscheidungen des Vollstreckungsverfahrens zu rechtskräftigen Urteilen.

2

Die Richtlinie 2010/64/EU und die damit umgesetzten Regelungen betreffen das Erkenntnisverfahren (einschließlich nicht rechtskräftiger Entscheidungen), nicht jedoch die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile.

3

Der Begriff »freiheitsentziehende Anordnungen« in § 187 Abs. 2 GVG ist unter Berücksichtigung von Richtlinie 2010/64 und Art. 6 EMRK einschränkend auszulegen; Fortdauerentscheidungen im Maßregelvollzug gehören nicht hierzu.

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Art. 6 EMRK schützt die Rechte im Erkenntnisverfahren; daraus folgt keine Verpflichtung zur Übersetzung von Vollstreckungsentscheidungen rechtskräftiger Urteile.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 187 Abs. 2 GVG§ BeVReStG§ 67e StGB§ Richtlinie 2010/64/EU§ Art. 6 EMRK§ 63 StGB

Leitsatz

§ 187 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 02.07.2013 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BeVReStG) gewährt keinen Anspruch auf Übersetzung von vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen ( hier : Entscheidung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend eine Überprüfungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 67 e StGB).

Tenor

Der Antrag des Untergebrachten auf Übersetzung der Senatsentscheidung vom 16.08.2013 – 2 Ws 426/13 – in die arabische Sprache wird abgelehnt.

Gründe

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                                                             I.

3

Das Landgericht A. hat mit seit dem 24.03.2010 rechtskräftigem Urteil vom 16.03.2010 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vollzogen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.08.2013 – 2 Ws 426/13 – die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 07.06.2013  verworfen, mit der die Fortdauer der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.03.2010 angeordnet worden ist.

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Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 26.08.2013 beantragt der Untergebrachte, den Senatsbeschluss in seine Muttersprache arabisch übersetzen zu lassen.

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                                                                                         II.

6

Der Antrag ist unbegründet. Der Untergebrachte hat keinen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung des Senats.

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Auf § 187 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 02.07.2013 zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren  (BeVReStG)  läßt sich der Anspruch nicht stützen. Abs. 2 der neugefassten, seit 06.07.2013 geltenden

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Bestimmung lautet:

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„Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.“             

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Die gesetzliche Neuregelung des Rechts eines Beschuldigten auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren betrifft das Erkenntnisverfahren, nicht jedoch die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile. Das BeVReStG dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010, die einen solchen Anspruch nicht gewährleistet.  Nach Artikel 1 Abs. 1 regelt die Richtlinie das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Den Anwendungsbereich  der Richtlinie definiert Art. 1 Abs. 2 wie folgt:

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„Das in Absatz 1 genannte Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

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Danach unterfällt die Entscheidung des Senats – und auch die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht – dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/64 nicht. Sie ist nicht im Rechtsmittelverfahren betreffend die Anlaßtat ergangen und verhält sich nicht zur endgültigen Klärung der Frage, ob die einer Person vorgeworfenen Straftat begangen wurde; diese wird vielmehr nach dem rechtskräftigen Urteil im Erkenntnisverfahren als Grundlage der Vollstreckung vorausgesetzt.

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In den Erwägungsgründen (5), (7) und (14) der Richtlinie 2010/64 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Richtlinie die Gewährleistungen aus Art. 6 EMRK achten und umsetzen soll. Auch der Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK umfasst jedoch nur das Erkenntnisverfahren. Die Regelung gilt nicht für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile (EGMR Nr. 74912/01 vom 17.09.2009.) Darunter fallen auch Maßregelanordnungen. In einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der EGMR mit Entscheidung vom 09.05.2007 – 12788/04 – (veröffentlicht in NJW 2008, 2320) ausgesprochen, dass Artikel 6 hierauf nicht anwendbar ist, weil es nicht um die „Entscheidung über eine gegen <den Beschwerdeführer> gerichtete strafrechtliche Anklage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gehe. Für den hier in Rede stehenden Fall der Überprüfung, ob  eine  Maßregel gem. § 63 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kann nichts anderes gelten. Soweit der EGMR in der angeführten Entscheidung vom 09.05.2007 eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 der Konvention geprüft (und verneint) hat, sieht Art. 5 ein Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen ohnehin nicht vor; eine entsprechende Gewährleistung enthält nur Art. 6 Abs. 3 lit  a) und e).

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Soweit  § 187 Abs. 2 S.1 GVG zur Ausübung der strafprozessualen Rechte eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten ein Recht auf „die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen“ gewährt, ist dieser Begriff unter Berücksichtigung des dargelegten Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/64 und von Art. 6 EMRK einschränkend dahin auszulegen, dass darunter Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht zu verstehen sind. Diese Auslegung entspricht dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, der als Anlass und Zielsetzung  des Gesetzes die Umsetzung der Richtlinie 2010/64 nennt und auf die Gewährleistungen aus Art. 6 EMRK Bezug nimmt (BT-Drs. 17/12578 A. I. 1.). In der Einzelerläuterung zu § 187 Abs. 2 wird  ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Richtlinie die Übersetzung aller zur Wahrnehmung der Verteidigung notwendigen Unterlagen „ von der förmlichen Mitteilung der Beschuldigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens“ vorsieht und dass solche Regelungen nach derzeitiger Rechtslage nur für die Übersetzung des Haftbefehls bestehen (§ 114a Abs. 1 S.1 StPO). Diese Regelung soll nunmehr entsprechend auf andere freiheitsentziehende Maßnahmen ausgedehnt werden wie die einstweilige Unterbringung, die vorläufige Festnahme, die Hauptverhandlungshaft, die Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung und die Sicherungshaft (§§ 126a, 127, 127b, 163c und 453c StPO). Dabei handelt es sich um dem Haftbefehl vergleichbare Maßnahmen mit unmittelbar freiheitsentziehender Wirkung, die Fortdauerentscheidungen in Maßregelvollzugsachen nicht zukommt. Als „praktisch wohl wichtigsten Anwendungsfall“ nennt die Gesetzesbegründung „nicht rechtskräftige Urteile“, während eine Pflicht zur Übersetzung des Urteils dann nicht bestehen soll, wenn ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt wurde. Damit ist die Annahme eines Anspruchs auf Übersetzung von vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen nicht vereinbar.