Beschwerden gegen Wiederinvollzugsetzung von Haftbefehlen verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeschuldigten richteten Beschwerden gegen die Wiederinvollzugsetzung ihrer 1997 erlassenen Haftbefehle nach Aufhebung der Verschonungsbeschlüsse. Streitpunkt war, ob die Auflage, sich straffrei zu führen, oder das Verlassen der Wohnung Fluchtgefahr begründen. Das OLG Köln verwirft die Beschwerden: Die allgemeine Weisung begründet keine spezifische Fluchtgefahr; das Aufgeben der ladungsfähigen Anschrift rechtfertigt jedoch den Widerruf der Verschonung. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Ausgang: Beschwerden der Angeschuldigten gegen die Wiederinvollzugsetzung der Haftbefehle verworfen; Kosten tragen die Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemein formulierte Weisung, sich straffrei zu führen, stellt keine Auflage im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO dar, die der Begründung einer Fluchtgefahr dient.
Das Aufgeben der ladungsfähigen Anschrift und das Verlassen der Wohnung mit unbekanntem Aufenthalt begründen Fluchtgefahr und rechtfertigen den Widerruf der Haftverschonung nach § 116 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 StPO.
Anstalten zur Flucht sind bereits dann anzunehmen, wenn sich Beschuldigte dem Verfahren durch Aufgabe der Wohnung und Entfernen vom Aufenthaltsort entziehen und sich nicht freiwillig der Untersuchungshaft unterziehen.
Vorbringen über eine behauptete vollziehbare Ausreisepflicht entbindet nicht von der Annahme von Fluchtgefahr, wenn es nicht konkret belegt ist oder im Widerspruch zum sonstigen Verhalten steht.
Tenor
Die Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Angeklagten zu tragen.
Gründe
I.
Gegen die damaligen Beschuldigten und jetzigen Angeschuldigten, die damals ohne festen Wohnsitz und unbekannten Aufenthalts waren, hat das Amtsgericht Köln (503 Gs 3879-3880/97) am 17. November 1997 Haftbefehl wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 170 d StGB a. F. erlassen. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der (damals) Flucht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützt.
Nachdem der Verteidiger Rechtsanwalt S. angekündigt hatte, die Beschuldigten wollten sich stellen, sind diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschlüsse des Amtsgerichts Köln (503 Gs 1608-1609/99) vom 3. Mai 1999 unter Auflagen von weiterem Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Sie haben Anfang Mai 1999 am P. D. 75 in K. Wohnung genommen.
Unter dem 30. September 1999 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zu dem Jugendschöffengericht Köln erhoben. Gegenstand der Anklageschrift sind nunmehr zwei selbständige Handlungen des Verstoßes gegen (nunmehr) § 171 StGB n. F., begangen - wie nach dem Haftbefehl - von Januar bis Juli 1997 sowie - zusätzlich - seit Anfang Mai 1999. Zugleich hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluss aufzuheben sowie durch einen neuen Haftbefehl entsprechend der Anklageschrift "wegen Fluchtgefahr" zu verletzen. Die Aufhebung der Haftverschonung ist in dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit einem Verstoß gegen die "Verschonungsauflage", sich straffrei zu führen (nämlich wegen des zweiten Falles der Anklage) begründet worden.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2000 hat das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Verschonungsbeschlüsse vom 3. Mai 1999 zurückgewiesen (während über den weiteren Antrag, den Haftbefehl entsprechend der Anklage zu erweitern, noch nicht entschieden ist). Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft unter dem 29. Juni 2000 Beschwerde eingelegt. Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat mit Beschluss vom 11. Juli 2000 den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29. Mai 2000 aufgehoben und den Haftbefehl vom 17. November 1997 wieder in Vollzug gesetzt. Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Angeschuldigten, eingelegt mit Verteidigerschriftsätzen vom 13. bzw. 19. Juli 2000.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat ihrer Vorlageverfügung einen Vermerk vom 22. Juli (nicht: 22.02.) 2000 beigefügt, wonach die Angeschuldigten in zeitlichem Zusammenhang mit dem Beschluss vom 11. Juli 2000 ihre Wohnung mit ihrem Hausrat verlassen hätten und bis heute verschwunden seien. Hierzu ist den Verteidigern rechtliches Gehör gegeben worden.
II.
Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaften und auch sonst zulässigen weiteren Beschwerden bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Allerdings lässt sich die erneute Anordnung des Vollzugs des Haftbefehls nicht auf einen Verstoß gegen die "Auflage" (gemeint: Weisung), sich straffrei zu führen, gemäß Ziffer 4. der Verschonungsbeschlüsse vom 3. Mai 1999 stützen. Der Haftbefehl vom 17. November 1997 war ursprünglich auf den Haftgrund der Flucht gestützt gewesen; seit Anfang Mai 1999 bestand - ohne dass der Haftbefehl förmlich abgeändert worden wäre - der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Weisung gemäß Ziffer 4. der Verschonungsbeschlüsse, sich straffrei zu führen, enthält nichts anderes als das selbstverständliche Gebot der Rechtsordnung gegenüber jedem Bürger. Es ist dies aber nicht eine Anweisung oder Auflage im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO, durch welche gerade der Fluchtgefahr begegnet würde. Es kann daher auch eine Auseinandersetzung damit dahinstehen, ob - so der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Mai 2000 im Gegensatz zu dem nunmehr angefochtenen Beschluss der Strafkammer vom 11. Juli 2000 - das nunmehr für den Zeitraum ab Mai 1999 mitangeklagte Verhalten konkret genug umschrieben ist und eine Strafbarkeit nach § 171 StGB begründet.
Der Widerruf der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls ist aber gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 StPO deswegen geboten, weil die Angeschuldigten nunmehr ihre Wohnung aufgegeben und Köln mit unbekanntem Ziel verlassen haben, weil sie sich - so nunmehr auch die Verteidigung - nicht "freiwillig" in Untersuchungshaft begeben wollen. Es ist hierin jedenfalls ein Verstoß gegen Ziffer 2. der Verschonungsbeschlüsse vom 3. Mai 1999 zu sehen, wonach die Angeschuldigten ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift und jeden Wohnungswechsel der Staatsanwaltschaft gegenüber anzuzeigen haben. Damit haben die Angeschuldigten sehr wohl auch Anstalten zur Flucht getroffen. Es ging ihnen ersichtlich darum, sich derzeit dem Verfahren (wenn auch aus der Untersuchungshaft heraus) nicht stellen zu wollen und sich deswegen auch räumlich etwaigen Verhandlungsmaßnahmen zu entziehen. Dem kann auch im Falle des Angeschuldigten H. nicht mit der Argumentation seines Verteidigers begegnet werden, wonach der Angeschuldigte gemäß § 42 Abs. 1 und 3 AuslG einer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei. Zum einen wird schon nicht näher erläutert, wann und durch wen eine vollziehbare Ausreisepflicht angeordnet worden ist. Zum anderen stünde dieses Vorbringen zu einer vollziehbaren und bereits vollzogenen Ausreisepflicht auch in Widerspruch zu dem weiteren Vortrag, beide Angeschuldigten seien sehr wohl weiterhin bereit, zur Hauptverhandlung zu kommen. Derzeit haben sich die Angeschuldigten dem weiteren Verfahren entzogen; dies macht die erneute Invollzugsetzung der Haftbefehle erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.