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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 418/10·08.07.2010

Führungsaufsicht trotz Aussetzung der Reststrafe – Beschwerde stattgegeben

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregeln/ResozialisierungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer ein, wonach die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht entfallen sollte. Das OLG Köln hob den angefochtenen Beschluss auf und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 68f Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Wegen der umfangreichen Vorstrafen und gutachterlicher Diagnose wurde Führungsaufsicht für vier Jahre angeordnet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Wegfall der Führungsaufsicht wurde stattgegeben; Führungsaufsicht für vier Jahre festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, der Verurteilte werde auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen.

2

Bei der Prognose nach § 68f Abs. 2 StGB sind höhere Anforderungen zu stellen als bei der Prüfung der Aussetzung zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 Ziff. 2 StGB); Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten.

3

Umfangreiche Vorstrafen und eine chronifizierte dissoziale Persönlichkeitsprägung können die notwendige Prognosesicherheit gegen den Wegfall der Führungsaufsicht ausschließen.

4

Der Anordnung von Weisungen nach § 68b StGB und die Festlegung der Dauer sowie der zuständigen Aufsichts- und Bewährungspersonen dienen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach erfolgter Feststellung.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 68 b Abs. 1 StGB§ 68 b Abs. 2 StGB§ 463 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 68 f Abs. 2 StGB§ 57 Abs. 1 Ziff. 2 StGB

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 1.6.2006 (Az. 13 Ls 114/04) Führungsaufsicht besteht.

3. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt vier Jahre.

4. Während der Dauer der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der für seinen Wohnsitz zuständigen Führungsaufsichtsstelle.

5. Der Verurteilte wird für diesen Zeitraum der Aufsicht und Leitung eines für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

6. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB erteilt:

a) Er hat der Aufsichtsstelle jeden Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstelle unverzüglich zu melden.

b. Er hat sich um Arbeit zu bemühen und sich im Falle der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer sonstigen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle arbeitslos zu melden.

7. Dem Verurteilten wird nach § 68 b Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich unverzüglich um die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung zu bemühen und diese nicht ohne Zustimmung der Aufsichtsstelle zu beenden.

8. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Der Verurteilte hat nach seiner Festnahme am 19.4.2004 die Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 13.7.2004 (Az. 38 Ds 298/01) und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 1.6.2006 (Az. 13 Ls 114/04) vollständig verbüßt. Der Rest der Freiheitsstrafe von ursprünglich drei Jahren aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 15.6.2005 (Az. 4 Ds 199/03) ist nach Teilverbüßung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 26.11.2009 (Az. 33 e StVK 205/09) zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach durch Beschluss vom 23.12.2009 (Az. 2 Ws 612/09) verworfen.

4

Mit Beschluss vom 8.2.2010 (Az. 33 e StVK 4/10 FA) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen angeordnet, dass die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht entfällt. Diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Mönchen-gladbach mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde angefochten.

5

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO zulässig und in der Sache auch begründet.

7

Die Voraussetzungen für ein Entfallen des Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB liegen nicht vor.

8

Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung auf die Gründe der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gestützt, die sie insbesondere unter Berücksichtigung des nur noch relativ geringen Strafrestes und des Gesichtspunktes, dass es sich bei dem Verurteilten um einen Erstverbüßer handelt, der sich fünfeinhalb Jahre in Haft befunden hat, unter Zurückstellung von Bedenken für verantwortbar gehalten hat. Diese den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Ziff. 2 StGB gerecht werdende Einschätzung deckt sich jedoch nicht mit der nach § 68 f Abs. 2 StGB zu stellenden Prognose, die entsprechend § 68 e Abs. 2 S. 1 StGB voraussetzt, dass zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (SenE vom 13.1.2010 – 2 Ws 20 – 21/10 -;Schneider in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 68 e Rdn. 10 und § 68 f Rdn. 20). Die Anforderungen sind daher strenger als in § 57 Abs. 1 Ziff. 2 StGB, der nur eine realistische Chance im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit genügen lässt (SenE vom 9.1.2008 – 2 Ws 7/08 – und vom 4.5.2008 – 2 Ws 194/06 -; Schneider a.a.O. § 68 f Rdn. 20).

9

Die konkrete Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, besteht vorliegend nicht. Er ist seit seinem 14. Lebensjahr vielfach vorbestraft, wobei sich Straftaten aus den unterschiedlichsten Bereichen finden, so Vermögensdelikte, Körperverletzung, Urkundenfälschung, Nötigung, Bedrohung, falsche Verdächtigung, Beleidigung, Sachbeschädigung, versuchte schwere Brandstiftung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sexualdelikte und immer wieder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Sachverständige Dipl. Psych. E. hat in seinem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten vom 10.9.2009 beim Verurteilten eine chronifizierte dissoziale Persönlichkeitsprägung diagnostiziert, die aufgrund des Ausagierens von Affekten, der unkritischen Unreflektiertheit und des defizitären Selbstempfindens bei deutlicher narzisstischer Kränkbarkeit immer wieder neue Konfliktsituationen im sozialen Bereich erwarten lasse, da er insbesondere auch dann aggressiv werde, wenn er unter Druck gerate. Mehr als die bloße Chance künftiger Straffreiheit lässt sich unter diesen Umständen nicht prognostizieren. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 23.12.2009 daher auch im Wesentlichen auf die lange Zeit des erstmals erlittenen Strafvollzuges abgestellt, die eine Vermutung künftiger Straffreiheit zu begründen vermag, für eine konkrete Erwartung i.S.d. §§ 68 e Abs. 2 S. 1, 68 f Abs. 2 StGB aber nicht ausreicht.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.