Zuständigkeitswechsel nach §462a StPO führt zur Aufhebung der Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt die angefochtene Entscheidung auf, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart mit Rechtskraft der erneuten Verurteilung zuständig geworden ist. Der Zuständigkeitswechsel tritt am Tag der Rechtskraft ein, auch wenn das ursprünglich zuständige Gericht bereits mit der Sache befasst war. Eine Entscheidung des Senats ist bei Zuständigkeit einer außerhalb liegenden Strafvollstreckungskammer unzulässig. Die Kosten trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Angefochtene Entscheidung wegen fehlender Zuständigkeit aufgehoben; Kosten trägt die Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Mit der Rechtskraft einer erneuten Verurteilung begründet § 462a Abs. 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des verurteilenden Gerichts für die Vollstreckung.
Der Zuständigkeitswechsel durch den Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft am Tag der Rechtskraft tritt auch dann ein, wenn das ursprünglich zuständige erkennende Gericht bereits mit der Sache befasst war, aber noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat.
Ein Oberlandesgerichts-Senat kann nicht eigenständig entscheiden, wenn die Zuständigkeit bei einer Strafvollstreckungskammer außerhalb seines Bezirks liegt.
Bei Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Zuständigkeit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zuzurechnen; dies richtet sich entsprechend nach § 467 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 109-12/01
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die erkennende Strafkammer ist für die Widerrufsentscheidung nicht mehr zuständig gewesen . Denn nach § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO ist mit Rechtskraft der erneuten Verurteilung vom 6.07.2009 durch das Landgericht Stuttgart , die am selben Tag eingetreten ist, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart begründet worden. Der Zuständigkeitswechsel durch den Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft am Tag der Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils tritt auch dann ein, wenn - wie hier – das ursprünglich zuständige erkennende Gericht mit der Sache bereits befasst gewesen war, aber noch keine (abschließende) Entscheidung getroffen hat (Vgl. BGH St 26,189; Senat 16.06.2000- 2 Ws 259/00-).
Eine eigene Entscheidung des Senats kommt bei Zuständigkeit einer Strafvoll-streckungskammer außerhalb des hiesigen OLG-Bezirks nicht in Betracht ( Senat 6.06.2002 – 2 Ws 251/02 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 St PO.