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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 413-414/96·08.10.1996

Pflichtverteidigervergütung im Maßregelvollzug: § 91 BRAGO, keine Zusatzgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Pflichtverteidiger begehrte im jährlichen Überprüfungsverfahren zur Aussetzung der Unterbringung (§§ 67d, 67e StGB) höhere und doppelte Gebühren nach § 112 BRAGO sowie eine zusätzliche Gebühr für ein Beschwerdeverfahren. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Die Vergütung richte sich in Strafvollstreckungs- und Maßregelvollstreckungssachen als Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO; eine Regelungslücke bestehe nicht. Das Beschwerdeverfahren sei von der Instanzgebühr mitumfasst; zudem bilde die einheitlich entschiedene Aussetzungsfrage gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Pflichtverteidigervergütung ohne Erfolg; § 91 BRAGO maßgeblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB ist gebührenrechtlich eine Einzeltätigkeit in Strafsachen und wird nach § 91 i.V.m. § 97 BRAGO vergütet.

2

§ 112 BRAGO ist auf strafrechtliche Folgeentscheidungen der Maßregelvollstreckung nicht anwendbar; sein Anwendungsbereich erfasst Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Freiheitsentziehungen, nicht Strafsachen.

3

Eine planwidrige Regelungslücke der BRAGO hinsichtlich der Verteidigertätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB besteht nicht; der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann ggf. über eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO berücksichtigt werden.

4

Die Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO ist eine Pauschgebühr und deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Beginn bis zur Erledigung der Angelegenheit einschließlich der Teilnahme an der mündlichen Anhörung ab.

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Eine gesonderte Gebühr für das Beschwerdeverfahren fällt nicht an, wenn dem Rechtsanwalt bereits die Verteidigung übertragen ist; die Beschwerdetätigkeit ist von der Gebühr der angefochtenen Instanz mitumfasst.

Relevante Normen
§ 67d Abs. 2 StGB§ 67e StGB§ 91 i.V.m. § 97 BRAGO§ 91 BRAGO§ 112 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 63 StVK 506-507/93 und 63 StVK 442-443/94

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

3

I.

4

Der Untergebrachte F. W. B. befindet sich im Maßregelvollzug in der R. Landesklinik aufgrund Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 27. No-vember 1986, durch das wegen versuchter Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt sowie die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist. Weiterhin ist noch eine Restfreiheitsstrafe (von ursprünglich fünf Jahren) aus einem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 1983 zu vollstrecken.

5

Für das Verfahren auf Prüfung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB; damaliges Aktenzeichen: 63 StVK 317/88 LG Aachen) hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen dem Untergebrachten mit Verfügung vom 7. Dezember 1988 Rechtsanwalt R. (der zuvor seit dem 19. November 1987 als Wahlverteidiger tätig gewesen war) als Pflichtverteidiger beigeordnet.

6

In der Folgezeit hat Rechtsanwalt R. den Unter-gebrachten in den regelmäßigen Verfahren gemäß §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB vertreten. Das Landgericht Aachen hat es wiederholt abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. November 1986 zur Bewährung auszusetzen. Erstmals durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 3. Dezember 1991 (so-wie dann auch in der Folgezeit) ist es in den Beschlüs-sen der Strafvollstreckungskammer zusätzlich auch abge-lehnt worden, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Au-gust 1983 zur Bewährung auszusetzen.

7

Der Pflichtverteidiger hat unter dem 6. Januar 1992 für das Überprüfungsverfahren des Jahres 1991 eine Gebühr in Höhe von 120,-- DM gemäß § 91 i.V.m. § 97 BRAGO ab-gerechnet, die (zuzüglich Auslagenersatz) antragsgemäß festgesetzt worden ist.

8

In der Folgezeit hat der Pflichtverteidiger auch für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 unter dem 6. Januar 1994 eine Gebühr gemäß § 91 BRAGO (nunmehr in Höhe von 160,-- DM) geltend gemacht. Auch diese ist unter dem 22. Februar 1994 antragsgemäß festgesetzt worden, wenngleich wegen Verrechnung mit den Gebühren aus dem Verfahren des Vorjahres nur ein Betrag von 45,54 DM zur Auszahlung gelangt ist (Bl. 375, 375 R V-Heft).

9

Mit Schriftsatz vom 21. April 1995 hat sich der Pflichtverteidiger darauf berufen, daß die Gebühren nach § 112 BRAGO zu ermitteln seien; im übrigen hat er die Ansicht vertreten, daß es sich wegen der Aussetzung der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Wup-pertal und der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld um zwei getrennte Angelegenhei-ten handele, so daß die Gebühren gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO jeweils doppelt anzusetzen seien.

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Demgemäß hat der Pflichtverteidiger mit Kostenfestset-zungsanträgen vom 21. April 1996 folgende Beträge gel-tend gemacht:

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für das Verfahren 63 StVK 506/93 385,83 DM (zwei Gebüh-ren zu je 120,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO zuzüglich Auslagen);

12

für das Verfahren 63 StVK 507/93 310,50 DM (zwei Gebüh-ren zu je 120,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO zuzüglich Auslagen);

13

für das Verfahren 63 StVK 442/94 402,50 DM (zwei Gebüh-ren zu je 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO zuzüglich Auslagen);

14

für das Verfahren 63 StVK 443/94 575,-- DM (zwei Gebüh-ren zu je 160,-- DM nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO zuzüglich Auslagen).

15

Weiterhin hat er mit Antrag vom 28. Juni 1995 für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 (zu: 63 StVK 442- 443/94) 297,25 DM geltend gemacht (eine Gebühr zu 160,-- DM zuzüglich Auslagen).

16

Der Rechtspfleger hat durch Beschlüsse vom 27. Oktober 1994 für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 nur eine Gebühr zu 160,-- DM gemäß § 91 Nr. 2 BRAGO angesetzt; einschließlich Auslagen ist die Festsetzung mit 286,93 DM erfolgt. Für das Verfahren 63 StVK 442- 443/94 hat er eine Gebühr gemäß § 91 Nr. 2 BRAGO in Hö-he von 200,-- DM angesetzt; einschließlich Auslagen ist eine Festsetzung in Höhe von 523,25 DM erfolgt. Für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 ist die Festsetzung ei-ner Gebühr abgelehnt worden; nur im Hinblick auf Ausla-gen hat der Pflichtverteidiger hier 86,25 DM erhalten.

17

Der Rechtspfleger hat die Ansicht vertreten, daß ins-gesamt nur jeweils eine Angelegenheit pro Überprüfungs-verfahren vorgelegen habe. Hierfür falle jeweils nur eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO an; hiermit sei auch das Beschwerdeverfahren abgegolten.

18

Gegen diese Festsetzungen hat der Pflichtverteidiger unter dem 16. November 1995 Erinnerung eingelegt. Er ist der Meinung, daß die Überprüfung der Aussetzung der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal und der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld nicht als einheitliche Angelegenheit zu betrachten sei. Im übrigen seien jedenfalls für das Maßregelvollstreckungsverfahren die Gebühren - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - nach § 112 und nicht nach § 91 BRAGO zu bestimmen.

19

Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat durch Beschluß vom 7. März 1996 die Erinnerung (auch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats) verworfen.

20

Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Rechtsanwalt R. unter dem 15. März 1996 eingelegte Beschwerde, die - nachdem die Sache dem Senat im August 1996 vorgelegt worden war - unter dem 6. September 1996 im einzelnen näher begründet worden ist.

21

II.

22

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert (§ 304 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist erreicht.

23

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.

24

Die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist unter dem 27. Oktober 1995 zu-treffend festgesetzt worden. Die Vergütung des Rechts-anwalts in dem Verfahren auf Überprüfung, ob die weite-re Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszu-setzen ist (§§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB), richtet sich nach § 91 und nicht nach § 112 BRAGO. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. November 1991, 2 Ws 275/91), die auch mit der Ansicht etwa des OLG Koblenz (NStZ 90, 345) überein-stimmt. Der entgegenstehenden, auf die Anwendbarkeit des § 112 BRAGO abstellenden Meinung (OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; OLG Stuttgart MDR 94, 312 = StV 93, 653 = Rechtspfleger 94, 126; dem folgend nunmehr - ohne gesonderte Begründung - Gerold-Schmidt/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 112 Rdnr. 1 und Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 112 BRAGO Rdnr. 14) vermag der Senat nicht zu folgen.

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Weil das Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob für das Verfahren 63 StVK 506-507/93 eine (erneute) Kosten-festsetzung auf die Anträge vom 21. April 1995 hin auch schon deswegen ausgeschlossen war, weil für dieses Ver-fahren - sowohl von dem Pflichtverteidiger als auch bei dem Landericht Aachen unbemerkt geblieben - die Kosten-festsetzung bereits unter dem 2. Februar 1994 (Bl. 375 R V-Heft) erfolgt war und der Antrag vom 21. April 1995 auch nicht etwa als Erinnerung gegen die vorangegangene Kostenfestsetzung verstanden worden ist.

26

1.

27

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der einen Unterge-brachten in dem Verfahren zur Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psych-iatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist, vertritt, ist eine Tätigkeit in Strafsachen, die dem Sechsten Abschnitt (§§ 83 bis 103) der Bundesgebühren-ordnung für Rechtsanwälte unterfällt. Es handelt sich hierbei gebührenrechtlich - da das Verfahren in der Hauptsache mit dem erkennenden Urteil abgeschlossen ist und somit nicht die §§ 83 bis 90 BRAGO zur Anwendung kommen - um eine Einzeltätigkeit nach § 91 BRAGO (ebenso OLG Koblenz NStZ 90, 345; dort von der Recht-sprechung des hier entscheidenden Senats abweichend nur zu der - vorliegend nicht entscheidungserheblichen - Frage, ob die Gebühr nach §§ 91 Nr. 2, 97 BRAGO dem Pflichtverteidiger für jedes Überprüfungsverfahren oder insgesamt nur einmal zusteht).

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Für das Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB entspricht es einhelliger Ansicht, daß sich die Vergütung des Rechtsanwalts - wie auch bei sonstigen Strafvollstreckungssachen - nach § 91 BRAGO richtet (vgl. BayObLG NJW 62, 358; OLG Ol-denburg NJW 63, 170; OLG München Rechtspfleger 77, 377; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort "Straf-sachen" Anm. 8, 2 b; Hartmann, § 91 BRAGO Rdnr. 13; Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 7; Riedel-Sußbau-er/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 4 und 9; Ma-dert, Anwaltsblatt 82, 177).

29

Nichts anderes kann für das Verfahren betreffend eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewäh-rung gelten. Es sind nicht nur materiell-rechtlich die Voraussetzungen des § 67 d Abs. 2 StGB denen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gleichgestellt (nämlich, ob verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte/Verurteilte außerhalb des Vollzugs keine rechtswidrigen Taten/Straftaten mehr begehen wird). Auch prozessual zeigt die Verweisung des § 463 Abs. 3 StPO auf § 454 StPO, daß das Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung dem Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes gleichsteht. Zwar verkennt auch der Senat nicht, daß sich die Tätigkeit des Verteidigers in Maßregelvollstreckungssachen - gerade bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - im Einzelfall auch sehr umfangreich gestalten kann; der Verteidiger muß sich nicht nur mit dem die Unterbringung anordnenden Urteil, sondern auch mit psychiatrischen Sachverständigengutachten und den ärztlichen Stellungnahmen des jeweiligen Landeskrankenhauses auseinandersetzen; auch können gerade in Unterbringungssachen die Anhörungstermine oft zeitaufwendig sein. Doch wird hierdurch nicht in rechtlicher Hinsicht ein qualitativer Unterschied zur Tätigkeit des Verteidigers in Strafvollstreckungssachen begründet, wie insbesondere ein Vergleich mit der Regelung des § 57 a StGB ergibt: Auch bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe - die gebührenrechtlich gleichfalls dem § 91 BRAGO unterliegt - ist in der Regel die Befassung mit einem komplexen Sachverhalt (insbesondere auch zur Frage des § 57 a Satz 1 Nr. 2 StGB) und die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten (§ 454 Abs. 1 Satz 5 StPO) geboten; auch hier können je nach Einzelfall sogar mehrere Gutachten vorliegen.

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Es ist für die Einordnung der Gebührenansprüche des Verteidigers schließlich auch ohne Bedeutung, daß - worauf sich der Beschwerdeführer unter anderem beruft - bei der Überprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB die Fortdauer der - grundsätzlich unbefriste-ten - Unterbringung weitgehend vom zugrundeliegenden Strafverfahren gelöst sei, und daß eine Beendigung der Unterbringung auch nach dem Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit in Betracht komme, während eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft immer eine "Endstrafe" voraussetze. Zum einen zeigt gerade die Fallgestaltung des § 57 a StGB, daß auch eine Reststrafenaussetzung nicht nur zeitige Freiheitsstrafen betrifft. Zum ande-ren ist die Bewertung der Tätigkeit des Verteidigers - und damit ihr Charakter als Einzeltätigkeit im Sinne des § 91 BRAGO - nicht von der Begründung der dann in der gerichtlichen Entscheidung auszusprechenden Rechts-folge - ob Beendigung der Unterbringung wegen günstiger Sozialprognose oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder ob Ablehnung von beidem - abhängig.

31

2.

32

Ergibt sich schon aus dem Vorstehenden, daß § 91 BRAGO Anwendung findet, so ist hiermit der entgegenstehenden Ansicht des OLG Stuttgart (MDR 94, 312; dem folgend Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 14) die Grundlage entzogen, wonach die Vergütung der Tätigkeit des Verteidigers im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB in der BRAGO nicht ausdrücklich geregelt sei und zur Schließung dieser "Regelungslücke" eine entsprechende Anwendung des § 112 BRAGO geboten sei.

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Eine Regelungslücke besteht gerade nicht. Einschlägig ist § 91 BRAGO (wobei in dieser Bestimmung etwa auch die Fälle der §§ 57, 57 a StGB nicht ausdrücklich genannt sind und dennoch von ihr umfaßt werden), weil es beim Untergebrachten wie beim Verurteilten um dessen Verteidigung wegen einer Folgeentscheidung in einer Strafsache geht. Von einer Regelungslücke kann auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil - so OLG Stuttgart a.a.0. - bei einem sachgerechten Verständnis der umfassend gebotenen Tätigkeit des Verteidigers im Unterbringungsverfahren diese mit den Gebühren des § 91 BRAGO "nicht ausreichend abgegolten" sei. Die Festle-gung der Höhe der Gebühren obliegt dem Gesetzgeber; so-lange eine - möglicherweise wünschenswerte - Differen-zierung und Festlegung höherer Gebühren für bestimmte von § 91 BRAGO erfaßte Tätigkeitsbereiche nicht erfolgt ist, ist das Gericht hieran gebunden. Im übrigen kann - wie der Senat auch schon in seiner Entscheidung vom 12. November 1991, 2 Ws 475/91, festgehalten hat - dem Umfang der Tätigkeit des Pflichtverteidigers auch in Maßregelvollstreckungssachen durch einen Antrag auf Be-willigung einer Erhöhung der Vergütung nach § 99 BRAGO entsprochen werden, falls im Einzelfall die nach § 91 Nr. 2 BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen Ausgleich für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit darstellt. Wegen dieser Mög-lichkeit eines Ausgleichs nach § 99 BRAGO greifen auch die von dem Beschwerdeführer geäußerten verfassungs-rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 91 statt des § 112 BRAGO nicht durch.

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Erst recht wäre eine unmittelbare Anwendung des § 112 BRAGO (so wohl - dies aber schon voraussetzend und nicht eigentlich begründend - OLG Düsseldorf JurBüro 85, 729; dem folgend - wiederum ohne eigene Begründung - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1) ausgeschlossen:

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§ 112 Abs. 1 BRAGO betrifft gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, wie sie bundesrechtlich zunächst durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) geregelt worden und wie sie darüber hinaus in Gesetzen und Verordnungen der Länder normiert sind; ferner werden nach § 112 Abs. 5 BRAGO vormundschafts-gerichtliche Unterbringungsmaßnahmen erfaßt (vgl. Hart-mann, § 112 BRAGO Rdnr. 1; Riedel-Sußbauer/Fraunholz § 112 Rdnr. 1; Mümmler JurBüro 81, 235). Die Gebührenbe-stimmung des § 112 BRAGO gilt somit (nur) für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (einschließlich Ver-fahren in Abschiebungshaftsachen, hierzu OLG Düsseldorf JurBüro 81, 234 mit zust. Anm. Mümmler), nicht also für Strafsachen (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 1; ebenso - und somit in Widerspruch zu der an selber Stelle zur Über-prüfung der Unterbringung nach § 67 e StGB vertretenen Ansicht - Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 1). Der An-wendungsbereich des § 112 BRAGO ist daher, soweit es um Bundesrecht geht, ebensogroß wie der des FEVG (Riedel-Sußbauer/Fraunholz a.a.0.). Die strafrechtlichen (Fol-ge-)Entscheidungen nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB kön-nen daher hiervon nicht erfaßt sein.

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Folglich kann sich auch die Vergütung speziell eines Pflichtverteidigers nicht nach § 112 BRAGO richten. Der Beschwerdeführer wurde als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 (für das Vollstreckungsverfahren: analog) StPO beigeordnet; nicht hingegen ist er beigeordneter Rechtsanwalt im Sinne des § 112 Abs. 4 BRAGO (der zwar "wie" ein Pflichtverteidiger Gebühren geltend machen kann, Gerold-Schmidt/Madert § 112 Rdnr. 10, der aber eben nicht Pflichtverteidiger ist). Beiordnungen nach § 112 Abs. 4 BRAGO kommen nach Landesrecht in Betracht (Hartmann § 112 BRAGO Rdnr. 16); darum geht es hier nicht. Somit bestimmt sich die Pflichtverteidigervergü-tung des nach § 41 Abs. 2 StPO bestellten Beschwerde-führers unmittelbar nach § 97 Abs. 1 BRAGO und daher nach dem in dieser Vorschrift in Bezug genommenen § 91 BRAGO.

37

3.

38

Infolge der Anwendbarkeit des § 91 BRAGO (und nicht des § 112 BRAGO mit der dortigen Differenzierung in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2) erhält der Beschwerdeführer die Gebühr des § 91 Nr. 2 BRAGO i.V.m. § 97 Abs. 1 BRAGO für das jährliche Überprüfungsverfahren jeweils nur einmal. Zu dem Verfahren auf Überprüfung der Fortdauer der Unter-bringung (ebenso wie zu einem Verfahren über eine be-dingte Straufaussetzung zur Bewährung) gehört wegen der in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) getroffenen Regelung auch die mündliche Anhörung des Verurteilten und für den Pflichtverteidiger die Teilnahme an dem Anhörungstermin. Weil die Gebühren des § 91 BRAGO Pauschgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 BRA-GO sind, decken sie die gesamte Tätigkeit des Rechtsan-walts vom Anfang bis zur Erledigung der Angelegenheit ab. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Verfah-ren vor der Strafvollstreckungskammer stellte deshalb jeweils eine Einheit dar und wird durch eine Gebühr abgegolten. Diese ist zutreffend mit 200,-- DM festge-setzt worden.

39

Auch eine besondere Gebühr für das Beschwerdeverfahren 2 Ws 180/95 ist nicht angefallen. Die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird durch die Gebühr der Instanz, gegen deren Entscheidung sich die Beschwerde richtet, abgegolten; insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 2 des angefoch-tenen Beschlusses vom 14. Juni 1996 und die dortigen Nachweise. Hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Gebühr nach § 91 Nr. 2 BRAGO, so wird dadurch auch die Einlegung des Rechtsmittels (die nur dann nach § 91 Nr. 1 BRAGO anfällt, wenn dem Rechtsanwalt nicht "sonst die Verteidigung übertragen ist") mit umfaßt (vgl. Gerold-Schmidt/Madert § 91 Rdnr. 6).

40

4.

41

Unbegründet ist die Beschwerde schließlich auch, soweit der Pflichtverteidiger meint, die Übrprüfung nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB (zu dem Urteil des Landgerichts Wuppertal) und nach § 57 Abs. 1 StGB (zu dem Urteil des Landgerichts Bielefeld) sei nicht als einheitliche An-gelegenheit zu betrachten.

42

Dabei kommt es nicht nur darauf an, daß - was aller-dings in dem angefochtenen Beschluß zutreffend festge-stellt ist - die Pflichtverteidigerbestellung vom 7. Dezember 1988 sich nur auf das Unterbringungsverfahren bezog (auch der Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom selben Tage betrifft ausschließlich die Ablehnung der Aussetzung der weiteren Unterbringung zur Bewäh-rung). Auch kann offenbleiben, ob für die Strafvoll-streckungskammer (wie seit dem 3. Dezember 1991 gehand-habt) Veranlassung bestand, in die ablehenden Entschei-dungen auch die Ablehnung der Reststrafaussetzung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld mit einzubezie-hen; jedenfalls hat der Pflichtverteidiger - entgegen der jetzigen Beschwerdebegründung - keine entsprechen-den Anträge gestellt.

43

Die von der Strafvollstreckungskammer jeweils enheit-lich entschiedene Frage der Aussetzung der Vollstrek-kung der weiteren Unterbringung bzw. der Restfreiheits-strafe stellt auch gebührenrechtlich eine Einheit dar, obwohl ihr zwei gesonderte Akten und Urteile zugrun-deliegen. Die Fallgestaltung liegt nicht anders als bei der Frage der Reststrafaussetzung bezüglich zweier Freiheitsstrafen; auch hier kann in Ansehung des § 454 b Abs. 3 StPO nur einheitlich entschieden werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, daß wegen des für die Unterbringung geltenden Gesichtspunkts der Verhält-nismäßigkeit "beide Verfahren" zu getrennten Ergebnis-sen führen könnten, läßt außer acht, daß es nur auf die Veranlassung der Überprüfung, nicht auf das Verfahrens-ergebnis abzustellen ist.

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5.

45

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Ko-sten werden nicht erstattet (§ 89 Abs. 4 BRAGO).