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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 403/19·25.08.2019

Vollstreckungsreihenfolge nach §67 StGB: Antrag auf Vorwegvollstreckung abgewiesen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtAbschiebungs-/AusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollständige Vorwegvollstreckung einer Freiheitsstrafe vor der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Verurteilten (§ 67 StGB). Das OLG Köln hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist den Antrag zurück, da eine hinreichende Ausreise- bzw. Abschiebungserwartung derzeit fehlt. Entscheidend waren fehlende konkrete Anhaltspunkte für eine Ausreise sowie die aktuelle Lage und Rückführungsmöglichkeiten in Libyen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vorwegvollstreckung der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels hinreichender Ausreise- bzw. Abschiebungserwartung abgewiesen; angefochtener Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zugunsten der Vorwegvollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2 StGB setzt eine hinreichend verlässliche Erwartung voraus, dass der Verurteilte während oder unmittelbar nach der Vollstreckung das Bundesgebiet verlassen wird.

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Die bloße Vollziehbarkeit einer Ausreisepflicht oder das Vorliegen einer Ausweisungsentscheidung bedarf keiner Bestandskraft, stellt aber für sich genommen keine ausreichende Grundlage für eine Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge dar; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Ausreise oder Abschiebung erforderlich.

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Bei der Prüfung der Ausreiseerwartung sind tatsächliche Rückführungsmöglichkeiten und die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsland zu berücksichtigen; wiederholte Reisewarnungen und ein faktisch ausgesetzter Rückführungsverkehr können die Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung entkräften.

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Die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen des § 67 StGB substantiiert darzulegen; fehlt ein hinreichender Nachweis, ist der Antrag auf Vorwegvollstreckung zurückzuweisen und ergeben sich die Kostenfolgen nach § 469 StPO.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 StGB§ 463 Abs. 6 Satz 1 StPO§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 456a StPO§ 67 Abs. 2 S. 4 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn, die mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.12.2018 (23 KLs 43/18) verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren vollständig vor der mit demselben Urteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierin angefallenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Bonn hat den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 19.05.2018 (23 KLs 34/18) wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat die Strafkammer u.a. einen Vorwegvollzug der Strafe von sechs Monaten angeordnet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 08.05.2018 in vorliegender Sache in der Justizvollzugsanstalt A.

4

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat mit Verfügung vom 12.02.2019 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen im Hinblick auf die vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2 StGB beantragt, die verhängte Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken.

5

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 13.03.2019 - ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers - beschlossen, dass die mit dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.12.2018 verhängte Strafe vollständig vor der mit demselben Urteil angeordneten Unterbringung in einer Maßregel (Entziehungsanstalt) zu vollziehen ist. Gegen den am 20.03.2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 26.03.2019, der am gleichen Tag bei dem Landgericht Aachen eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiteren Schriftsätzen vom 06. und 14.05.2019 begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 10.07.2019 übersandt und beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hat die sofortige Beschwerde mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 22.07., 07.08., 08.08. und 21.08.2019 ergänzend begründet, wobei die Generalstaatsanwaltschaft hierzu mit Verfügung vom 26.07.2019 Stellung genommen hat.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig gemäß §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO und hat auch in der Sache Erfolg.

9

Die angefochtene Entscheidung war auf die sofortige Beschwerde aufzuheben, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 2 StGB derzeit nicht erfüllt sind.

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Zwar ist der Verurteilte nach Aktenlage vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, wobei es auf eine Bestandskraft der Ausweisung nicht ankommt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27.10.2008, 1 Ws 522/08). Allerdings ist aktuell nicht zu erwarten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet während oder unmittelbar nach Verbüßung der Freiheitsstrafe beendet wird. Abgesehen davon, dass die angefochtene Entscheidung hierzu keine Ausführungen enthält, erscheint eine alsbaldige Ausreise des Verurteilten während bzw. nach der Vollstreckung der Strafe auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingeholten Erkenntnisse unwahrscheinlich.

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Konkrete Anhaltspunkte für eine Ausreise des Verurteilten während der Strafvollstreckung sind nicht ersichtlich, zumal die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage ein Vorgehen gemäß § 456a StPO, zumindest derzeit, nicht beabsichtigt.

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Zugleich steht aufgrund der aktuellen Sachlage aber auch nach Abschluss der Strafvollstreckung nicht zu erwarten, dass der Verurteilte die Bundesrepublik sofort verlassen wird bzw. er in sein Heimatland abgeschoben werden würde. Dem Senat ist aufgrund seiner dienstlichen Befassung mit Auslieferungsverfahren sowie einer telefonischen Rückfrage bei dem Bundesamt für Justiz bekannt, dass ein Auslieferungsverkehr mit Libyen zurzeit nicht stattfindet. Zudem hat die aktuelle Lage in Libyen das Auswärtige Amt in den zurückliegenden Monaten zu wiederholten Reisewarnungen veranlasst. Betreffend der hier maßgeblichen Frage einer eventuellen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen lässt sich der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.10.2018 (5 A 51/16 Rn. 53, zitiert nach juris) entnehmen, dass im Entscheidungszeitpunkt faktisch keine Abschiebung nach Libyen stattfand. Ferner hat auch die Rückfrage des Senats bei dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben, dass aktuell keine Rückführungen nach Libyen erfolgen. Da zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die Sicherheitslage in Libyen in absehbarer Zeit nachhaltig verbessern würde, fehlt es aktuell an einer hinreichend verlässliche Ausreiseerwartung.

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Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn war hiernach wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 S. 4 StGB sowie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

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III.

15

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 469 StPO.