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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 40/24·13.02.2024

Befangenheitsablehnung nur des Berichterstatters: Zurückverweisung wegen falscher Besetzung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs ein, das sich im Beschwerdeverfahren gegen den/die Berichterstatter/in der Strafkammer richtete. Streitpunkt war, ob das Gesuch alle Kammermitglieder betraf und ob die Kammer in richtiger Besetzung entschied. Das OLG hob den Beschluss auf, weil die Strafkammer entgegen § 27 Abs. 2 StPO in falscher Besetzung entschieden und damit den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt hatte. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung einschließlich der Kosten zurückverwiesen; Prozesskostenhilfe ist hierfür nicht vorgesehen.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde vorläufig erfolgreich; Beschluss wegen falscher Besetzung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit muss den abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnen; es genügt eine sonstige hinreichende Identifizierbarkeit, etwa über die Funktion im Spruchkörper.

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Richtet sich ein Ablehnungsgesuch eindeutig nur gegen ein einzelnes Mitglied eines Spruchkörpers, ist über das Gesuch nach § 27 Abs. 2 StPO in der hierfür maßgeblichen Besetzung zu entscheiden; eine Entscheidung in abweichender Besetzung ist rechtsfehlerhaft.

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Der eindeutige Wortlaut eines Ablehnungsgesuchs begrenzt dessen Gegenstand; eine Erweiterung durch Auslegung auf weitere Spruchkörpermitglieder kommt bei klarer Erklärung des Ablehnenden regelmäßig nicht in Betracht.

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Wird über ein Befangenheitsgesuch in nicht vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

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Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung im Ablehnungsverfahren besteht im Strafverfahren keine gesetzliche Grundlage.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 StPO§ 26a StPO§ 33a StPO§ 26a Abs. 1 StPO§ 28 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 27 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15.12.2023 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die 10. große Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 22.01.2024 wie folgt zusammengefasst:

4

„Das Amtsgericht Heinsberg hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21.08.2023 (Bl. 63 ff. d. ZA.) am 30.08.2023 durch die Richterin I. Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede erlassen und eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 45,-- Euro festgesetzt (5 Cs-126 Js 54/23-272/23), Bl. 65 f. d. ZA.

5

Gegen diesen, ihm am 01.09.2023 (Bl. 68 R d. ZA.) zugestellten Strafbefehl hat der Beschwerdeführer – der die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat bestreitet – mit am 08.09.2023 bei dem Amtsgericht Heinsberg eingegangenem (Bl. 69 d. ZA.) Schreiben vom 02.09.2023 (Bl. 71 ff. d. ZA.) Einspruch eingelegt und zugleich beantragt, Richterin I. – die er zudem für örtlich und geschäftsverteilungsmäßig unzuständig erachtet – unter dem Gesichtspunkt einer von ihm beklagten Voreingenommenheit gemäß § 24 Abs. 2 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Bl. 89 ff. d. ZA.).

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Zu dem Befangenheitsantrag hat Richterin I. – vom Beschwerdeführer mit Telefax-Schreiben vom 28.09.2023 (Bl. 112 f. d. ZA.) nicht für ausreichend haltend (ergänzt durch den Senat) – unter dem 13.09.2023 (Bl. 108 d. ZA.) Stellung genommen und mitgeteilt, Gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnten oder wegen derer sie nach § 24 Abs. 1 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre, seien ihr nicht bekannt.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg – Richterin am Amtsgericht Dr. U. –vom 02.10.2023 (Bl. 114 f. d. ZA.) ist das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers – gestützt darauf, der Vertretungsfall sei entfallen und Richterin I. mit dem Verfahren daher nicht mehr befasst – gemäß § 26a StPO analog als unzulässig verworfen worden.

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Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 (Bl. 116 R d. ZA.) zugestellt worden ist, hat dieser mit am 10.10.2023 bei Gericht eingegangenem (Bl. 117 d. ZA.) Schreiben vom 07.10.2023 (Bl. 119 ff. d. ZA.) – ausgehend unter anderem davon, die Entscheidung sei nicht auskömmlich begründet und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anwendung von § 26a StPO lägen nicht vor – sofortige Beschwerde eingelegt und darüber hinaus beantragt, Richterin am Amtsgericht Dr. U. – die er für ebenfalls nicht gesetzliche Richterin und mit Blick auf ihren beruflichen Bezug zu den übrigen Bediensteten des Amtsgerichts Heinsberg überdies für nicht unparteiisch hält – als befangen abzulehnen.

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Zu dem Befangenheitsantrag hat Richterin am Amtsgericht Dr. U. mit dienstlicher Äußerung vom 12.10.2023 (Bl. 137 d. ZA.) auf den Akteninhalt verweisend ausgeführt, sie fühle sich nicht befangen.

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Ergänzend hat sie dem Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen – Vorsitzender G. am Landgericht X. – ausweislich eines von diesem gefertigten Aktenvermerks vom 27.10.2023 (Bl. 138 d. ZA.) auf Nachfrage berichtet, der für die in Rede stehende Strafsache originär zuständige Abteilungsrichter sei längerfristig erkrankt und Richterin I. seine erste Vertreterin gewesen; der betreffende G. befinde sich nun aber wieder im Dienst. Sie, Richterin am Amtsgericht Dr. U., habe als dritte Vertreterin der Abteilung (übernächste Vertreterin nach Richterin I.) über den Befangenheitsantrag entschieden. Eine Abschrift dieses Vermerks (geändert durch den Senat) wurde dem Beschwerdeführer formlos übermittelt (zu vgl. Bl. 138 d. ZA.).

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Mit Beschluss vom 27.10.2023 (60 Qs-126 Js 54/23-31/23) hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Aachen durch den Vorsitzenden G. am Landgericht X., die Richterin am Landgericht E. und die Richterin F. sodann die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen und angemerkt, die Ablehnung einer nicht mehr im Verfahren tätigen Gerichtsperson sei unzulässig und mit Blick auf die Anfechtbarkeit der Sachentscheidung mit anderweitigem Rechtsmittel auch nicht vonnöten.

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Unter dem 06.11.2023 wurde – erneut durch Richterin I. – in der Sache 126 Js 54/23 Staatsanwaltschaft Aachen Hauptverhandlungstermin auf den 20.02.2024 bestimmt (Bl. 145 ff. d. ZA.).

13

Gegen den Beschluss vom 27.10.2023, den der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 03.11.2023 erhalten hat, hat dieser, verbunden unter anderem mit einer Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO, mit Schreiben vom 04.11.2023 (Bl. 169 ff. d. ZA.), ergänzt durch Schreiben vom 13.11.2023 (Bl. 194 ff. d. ZA.) und 26.11.2023 (Bl. 206 ff. d. ZA.), Gegenvorstellung erhoben und überdies beantragt, dass „der/die Berichterstatter/in (laut dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan: Hr. X./ Fr. C./ Fr. F.)“ – wobei er die Richterin F. für nach dem Geschäftsverteilungsplan unzuständig halte – gemäß § 24 Abs. 2 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden möge. Zur Begründung hat er – neben einer von ihm beanstandeten mangelnden Begründungstiefe – unter anderem geltend gemacht, Richterin I. – die seiner Meinung nach im Übrigen nicht zur Entscheidung über den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Aachen in dem Verfahren 126 Js 54/23 Staatsanwaltschaft Aachen berufen gewesen sei – habe nach seinem Dafürhalten mindestens bis zum 04.10.2023 als mit der Sache „befasst“ angesehen werden müssen. Deren weiteres Tätigwerden am 06.11.2023 belege – weshalb der Beschwerdeführer unter dem 13.11.2023 erneut auch Ablehnungsgesuche gegen Richterin I. und Richterin am Amtsgericht Dr. U. angebracht hat – aus seiner Sicht hinlänglich überdies, dass sie das Verfahren 126 Js 54/23 Staatsanwaltschaft Aachen weiterhin führe. Abermals hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgetragen, keiner der in § 26a Abs. 1 StPO normierten Ablehnungsgründe habe vorgelegen. Des Weiteren sei unberücksichtigt geblieben, dass Richterin am Amtsgericht Dr. U. – deren Ausführungen zu seinem Befangenheitsantrag vom 07.10.2023 er zudem nicht für ausreichend halte –, wie er meine, nach der Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Heinsberg unzuständig gewesen sei.

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Zu dem Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 04.11.2023 hat der Vorsitzende G. am Landgericht X. unter dem 08.11.2023 (Bl. 189 d. ZA.) dahingehend Stellung genommen, er habe im Freibeweisverfahren die in dem Vermerk vom 27.10.2023 niedergelegte Auskunft bei dem Amtsgericht Heinsberg eingeholt und festgehalten; darüber hinaus sei er an der Beschlussfassung des Beschlusses der Kammer vom 27.10.2023 beteiligt gewesen. Weshalb er wegen dieser dienstlichen Tätigkeit – ob in der Sache zurecht oder nicht – voreingenommen solle, sei ihm nicht ersichtlich. Richterin am Landgericht E. und Richterin F. haben mit Datum vom selben Tage jeweils mitgeteilt, an dem in Rede stehenden Kammerbeschluss mitgewirkt zu haben, Richterin am Landgericht E. dabei mit dem Zusatz, es sei (ihr) nicht nachvollziehbar, warum sie in der Sache befangen sein solle (zu vgl. Bl. 190, 191 d. ZA.).

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Das im Hinblick auf den Landgerichtsbeschluss vom 27.10.2023 gestellte Ablehnungsgesuch hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Aachen – bezogen auf alle an der Entscheidung beteiligten Kammermitglieder – durch den Vorsitzenden G. am Landgericht M., den G. am Landgericht G. und die Richterin am Landgericht T. mit Beschluss vom 15.12.2023 (60 Qs-126 Js 54/23-31/23), Bl. 240 ff. d. ZA., als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien, soweit sie sich nicht bereits in einer Wiederholung der bezüglich der Richterin I. und der Richterin am Amtsgericht Dr. U. vorgebrachten Gründe sowie in vagen Vermutungen und Wertungen erschöpften, bereits zu unsubstantiiert, um einen Ablehnungsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO begründen zu können. Im Übrigen reiche eine etwaig falsche Sachentscheidung für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit nicht aus; es sei vielmehr erforderlich, dass sich die getroffene Entscheidung als abwegig erweise oder den Anschein willkürlichen Verhaltens erwecke, wofür indes nichts ersichtlich sei. Der Anschluss der abgelehnten G. an die aus ihrer Sicht zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss vom 02.10.2023 sei nicht zu beanstanden und lasse eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Angeklagten erkennen. Mit seinem Einwand einer mangelnden Begründungstiefe dringe der Angeklagte, nachdem auch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht eröffnet sei, insoweit nicht durch. Schließlich lasse sich aus der Beteiligung der Richterin F. geschäftsverteilungsmäßig kein Zuständigkeitsmangel herleiten.

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Gegen diesen, dem Beschwerdeführer ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung formlos übersandten Beschluss, der ihm nach eigener Darlegung am 23.12.2023 zugegangen ist, hat dieser mit am 29.12.2023 bei dem Landgericht Aachen eingegangenem (Bl. 252 ff. d. ZA.) Schriftsatz vom 27.12.2023 (Bl. 253 ff. d. ZA.) sofortige Beschwerde eingelegt und diesbezüglich „Prozesskostenhilfe“ beantragt. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er unter Bezugnahme auf seine vorhergehenden Ausführungen vornehmlich geltend, nicht nur habe sich sein Ablehnungsgesuch vom 04.11.2023 der angefochtenen Entscheidung zuwider nicht auf alle an der Beschlussfassung vom 27.10.2023 beteiligten Gerichtspersonen erstreckt, sondern nur auf den oder die „Berichterstatter/in“, dessen oder deren Identität man ihm aber offenbar habe verschweigen wollen. Er halte zudem die im Beschluss vom 15.12.2023 zitierten Gerichtsentscheidungen für auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Darüber hinaus stelle sich – nachdem die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 02.09.2023 gemäß § 26a StPO seiner Anschauung nach offensichtlich nicht vorgelegen hätten – die Beschwerdeentscheidung vom 04.11.2023, nach seiner Ansicht durchaus als willkürlich dar. Soweit im Beschluss vom 15.12.2023 darauf abgestellt worden sei, gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer sei kein Rechtsmittel eröffnet, könne dem nicht gefolgt werden, da der Rechtsweg seiner Rechtsauffassung nach erst mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge ende. Des Weiteren halte er – was aus seiner Sicht schon für sich gesehen die Annahme einer Befangenheit rechtfertige – die Äußerungen der an der Entscheidung vom 27.10.2023 beteiligten Gerichtspersonen weder für formgerecht noch für inhaltlich auskömmlich. Wider besseres Wissen hätten diese, was in der Entscheidung vom 15.12.2023 ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei, im Übrigen die nach seinem Dafürhalten mangelnde Zuständigkeit von Richterin am Amtsgericht Dr. U. am 02.10.2023 außer Acht gelassen.“

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Darauf nimmt der Senat Bezug.

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Der Senat hat dem Angeklagten die Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.01.2024 mit Verfügung vom 24.01.2024 zur Kenntnisnahme übersandt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 29.01.2024 zu der Vorlageverfügung Stellung genommen.

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II.

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Die gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg.

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Zwar mag die 10. große Strafkammer des Landgerichts Aachen das Ablehnungsgesuch vom 04.11.2023 in Anbetracht der zugleich anhängig gemachten Anhörungsrüge trotz des grundsätzlichen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 02.10.2023 (5 Ca-126 Js 54/23-272/23) rechtsmangelfrei als zulässig hat werten können (vgl. allerdings Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 25 Rn. 8b m.w.N.). Die Kammer hat indes ihre Entscheidung nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 StPO nicht in der richtigen Besetzung getroffen, so dass dem Angeklagten sein gesetzlicher G. nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entzogen worden ist.

22

Denn das Ablehnungsgesuch richtete sich nach seinem ausdrücklichen, eindeutigen und – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – nicht auslegungsfähigen Wortlaut allein gegen den bzw. die Berichterstatter/in des Spruchkörpers, nicht hingegen gegen alle drei an der Beschlussfassung beteiligten G.. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff des Schreibens vom 04.11.2023, in dem es heißt: „Ablehnung des Berichterstatters/der Berichterstatterin gemäß § 24 Abs. 2 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit“. Ebenso heißt es auf Seite 2 des Schreibens vom 04.11.2023, dass wegen Besorgnis der Befangenheit der/die Berichterstatterin abgelehnt werde. Soweit der anschließende Klammerzusatz „(laut dem aktuellen Geschäftserteilungsplan: Hr. X. II Frau C. II Frau N.)“ zunächst geeignet erscheint, eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der tatsächlich abgelehnten Gerichtsperson(en) zu erzeugen, was die Abgabe einer dienstlichen Stellungnahmen durch alle drei beteiligten G. veranlasst hat, hat der Angeklagte jedenfalls durch sein weiteres Schreiben vom 26.11.2023 ausdrücklich klargestellt, dass er „nur noch den Berichterstatter oder die Berichterstatterin und nicht alle drei Gerichtspersonen der 10. großen Strafkammer abgelehnt“ hat (vgl. auch Seite 14 des Schreibens vom 29.01.2024). Etwas anderes, etwa eine Erstreckung auf nunmehr alle drei G., ergibt sich auch nicht aus seinen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 26.11.2023.

23

Da ein Ablehnungsgesuch einen abgelehnten G. nicht zwingend namentlich bezeichnen muss und es vielmehr ausreicht, den G. in anderer Weise hinreichend zu identifizieren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Auflage, § 26 Rn. 4), was vorliegend durch die Bezeichnung „Berichterstatter/in“ geschehen ist, und das Gesuch mithin nur ein Mitglied der erkennenden Strafkammer betraf, hat die Kammer den Beschluss vom 15.12.2023 nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 StPO in der falschen Besetzung getroffen. Der Senat verkennt nicht, dass das dergestalt auf einen der drei zur Entscheidung berufenen G. beschränkte Ablehnungsgesuch – da es nicht mit einer einer bestimmten Person zuzuordnenden Verhaltensweise oder Äußerung, sondern mit Blick auf den Inhalt der Entscheidung, an der indes alle drei G. beteiligt sind – begründet wird, bedenkenswert erscheint. Gleichwohl steht – mit Blick auf das verfassungsrechtlich in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerte Recht des Angeklagten auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen G. – der eindeutige Wortlaut des Gesuchs einer Auslegung nach Sinn und Zweck entgegen.

24

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da der Erfolg des Rechtsmittels aufgrund der Zurückverweisung noch ungewiss ist. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war daher der Strafkammer zu übertragen. Soweit der Angeklagte „Prozesskostenhilfe“ für „die sofortige Beschwerde im Ablehnungsgesuchverfahren“ beantragt hat, besteht dafür im vorliegenden Verfahren keine rechtliche Grundlage.