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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 401/00·21.08.2000

Aufhebung des Haftbefehls wegen verminderter Fluchtgefahr und Beschleunigungsgebot

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte befand sich seit Juli 1998 in Untersuchungshaft; gegen das erstinstanzliche Urteil (3 J. 3 M.) ist Revision eingelegt. Das OLG Köln hob den Haftbefehl auf, da die Fluchtgefahr durch den Zeitablauf, die kurze verbleibende Straferwartung und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich anzusehen war. Auch Beschleunigungsaspekte sprachen gegen Fortdauer der Haft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft erfolgreich; Haftbefehl aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Untersuchungshaft nach § 112 StPO setzt eine fortbestehende Fluchtgefahr voraus; sie entfällt, wenn aufgrund objektiver Umstände und der subjektiven Lage des Beschuldigten nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Flucht auszugehen ist.

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Bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft sind insbesondere der Zeitablauf, die zu erwartende Reststrafenerwartung (z. B. Erreichen des Zwei‑Drittel‑Zeitpunkts nach § 57 StGB) und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen.

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Das Beschleunigungsgebot und Verzögerungen im Revisionsverfahren sind bei der Abwägung zur Fortdauer der Untersuchungshaft zu würdigen und können eine Haftaufhebung rechtfertigen.

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Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren können nach § 467 Abs. 1 StPO entsprechend zuungunsten der Staatskasse getroffen werden, wenn das Beschwerdeverfahren erfolgreich ist.

Relevante Normen
§ StPO § 112§ StGB § 57§ 304 Abs. 1 ZPO§ 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 2026/98) vom 18. Juli 1998, soweit er den Angeklagten K. betrifft, werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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Der Angeklagte wurde am 17. Juli 1998 festgenommen und befindet sich seit dem 18. Juli 1998 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 2026/98) von diesem Tage. Durch Urteil der 2. großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 1999 wurde gegen ihn wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

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Durch Verteidigerschriftsatz vom 29. Mai 2000 hat der Angeklagte zum wiederholten Male die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Der Antrag ist insbesondere mit der Dauer des Revisionsverfahrens begründet worden.

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Die Jugendkammer hat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde gemäß Verteidigerschriftsatz vom 5. Juli 2000, dem Senat vorgelegt am 7. August 2000. Der Senat hat die Einholung einer Stellungnahme der StA Aachen zum Gang des Revisionsverfahrens veranlasst. Diese hat ergeben, dass die Akten am 20. Januar 2000 an den Generalbundesanwalt abgesandt worden und von diesem am 28. Juli 2000 dem Strafsenat des Bundesgerichtshofs zugeleitet worden sind.

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II.

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Die gemäß § 304 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Haftbefehls.

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Zwar ist nach dem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 8. Juni 1999 weiterhin von dringendem Tatverdacht auszugehen.

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In Ansehung des weiteren Zeitablaufs nicht nur seit Erlass dieses Urteils, sondern auch seit dem letzten Beschluss des Senats in dieser Sache vom 13. April 2000 (2 Ws 193/00) hat sich aber die Fluchtgefahr so sehr verringert, dass nicht mehr von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür ausgegangen werden kann, der Angeklagte werde sich dem (weiteren) Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Aburteilung entziehen (vgl. hierzu Senat StV 91, 472; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 112 Rdnr. 17 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des Senats; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 112 Rdnr. 15). Es kommen - wenngleich für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO noch nicht gänzlich entfallen sind - Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit hinzu, die auch im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz einer Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen.

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Die bei Erlass des Haftbefehls vom 18. Juli 1998 und auch schon in früheren Entscheidungen des Senats vom 18. September 1998 und vom 26. Januar 1999 angenommene Fluchtgefahr hat sich durch das Urteil vom 8. Juni 1999 auf eine Straferwartung von drei Jahren und drei Monaten für den Fall der Rechtskraft dieses Urteils konkretisiert. In Kürze, zum 15. September 2000, wäre der Zwei-Drittel-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erreicht. Der Senat hat in seiner vorangegangenen Entscheidung vom 13. April 2000 zwar ausgeführt, eine vorzeitige Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB sei "keinesfalls sicher". Er hat aber nicht - so die weitergehende Formulierung der Jugendkammer in dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28. Juni 2000 - die Auffassung vertreten, eine vorzeitige Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt sei "eher unwahrscheinlich". Zwar sprechen gegen den Angeklagten seine Vorstrafen (die sich aber überwiegend auf Geldstrafen belaufen haben) sowie die Tatbegehung in vorliegender Sache während einer laufenden Bewährungszeit (betreffend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten). Andererseits ist der Verurteilte nunmehr Erstverbüßer; es wird daher bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB weitgehend auch auf die Stellungnahme des Leiters der JVA dazu ankommen, inwieweit ihn die bisherige (Untersuchungs-) Haft beeindruckt hat. Unter dieser Rücksicht kann von der den Fluchtanreiz bestimmenden subjektiven Einstellung des Angeklagten her, der zum einen noch auf den Erfolg der von ihm eingelegten Revision hofft und der zum anderen selbst für den Fall der Verwerfung der Revision jedenfalls die Möglichkeit ernstlich vor Augen hat, das restliche Strafdrittel nicht mehr verbüßen zu müssen, von einer Fluchtgefahr als überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht mehr ausgegangen werden. Soweit der Senat in dem Beschluss vom 13. April 2000 noch von einer ungeklärten Entlassungssituation ausgegangen war, sind zwar konkrete Angaben zu der in dem eigenhändigen Schreiben des Angeklagten vom 24. Juni 2000 als zur Verfügung stehend genannten Wohnung nicht gemacht worden. Den mehrfachen und damit durchaus ernstzunehmenden Zuschriften des Angeklagten ist aber zu entnehmen, dass er - obwohl getrennt lebend - sehr an seinen Kindern hängt und zu diesen weiter Kontakt halten will.

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Es kommt hinzu - ist aber letztlich nicht mehr entscheidungserheblich und damit auch nicht abschließend aufklärungsbedürftig -, dass jedenfalls nach Lage der unvollständigen dem Senat vorliegenden Zweitakten (die abgesehen von den vorliegenden Haftvorgängen mit dem Urteil vom 8. September 1999 enden) eine beschleunigte Förderung des Verfahrens nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu Senat MDR 92, 694) nicht ersichtlich ist. Zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt sind 4 1/2 Monate vergangen; bei dem Generalbundesanwalt befanden sich die Akten sodann 6 Monate. Ob es hierbei zu nicht vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist oder ob etwa eine Verfahrensverzögerung nach Einlegung der Revision vorgelegen hat (die ebenso zu würdigen wäre wie bei der Untersuchungshaft bis zu dem Erlass eines erstinstanzlichen Urteils, Senat a.a.O.), bedarf keiner weiteren Aufklärung. Zwar vermag der Senat dem angefochtenen Beschluss nicht darin zu folgen, dass selbst im Falle einer nicht zureichenden Förderung des Revisionsverfahrens das Gewicht der Straftat und der zu erwartenden Strafe - an sich zutreffend herangezogene Kriterien (vgl. Boujong in KK § 120 Rdnr. 8) - eine Aufhebung des Haftbefehls entgegenstünden. Anders als etwa in dem vom Senat MDR 92, 694 (mit in etwa gleichen zeitlichen Verzögerungen) entschiedenen Fall, in dem wegen Heroinhandels in großem Umfang auf 13 Jahre Freiheitsstrafe erkannt worden war, geht es vorliegend bezüglich Kokain um eine Strafe von 3 Jahren und 3 Monaten und damit um eine restliche Straferwartung (im noch nicht einmal feststehenden Fall der Erfolglosigkeit der Revision) von lediglich 1 Jahr und 1 Monat. Gerade wegen dieser Reststraferwartung ist aber - wie oben ausgeführt - ohnehin schon die Fluchtgefahr nunmehr nicht mehr ernstlich gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.