Beschwerde gegen Haftbefehl: Aufhebung wegen Verfahrensverzögerung und Unverhältnismäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt Haftbefehl und Haftverschonungsbeschlüsse und beantragt deren Aufhebung. Kernfrage ist, ob die Fortdauer der Haft angesichts erheblicher Verfahrensverzögerungen noch verhältnismäßig ist. Das OLG hebt Haftbefehl und Beschlüsse auf, da das Beschleunigungsgebot verletzt ist – nach 18 Monaten liegt noch kein Hauptverhandlungstermin vor. Die Staatskasse trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Haftbefehl und Haftverschonungsbeschlüsse als begründet; Haftbefehl und Verschonungsbeschlüsse aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl ist gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 StPO aufzuheben, wenn die Fortdauer der Haft wegen unverhältnismäßiger Verfahrensverzögerung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei ausgesetzten Haftbefehlen zu beachten; die Aussetzung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens.
Erhebliche Verzögerungen in der Verfahrensförderung, insbesondere das fortdauernde Ausbleiben eines Hauptverhandlungstermins über längere Zeit nach Anklageerhebung, können die Fortdauer der Haft außer Verhältnis zur Straferwartung setzen.
Die Vorlage der Sache an eine andere Zuständigkeit (§ 209 Abs. 2 StPO) rechtfertigt nicht ohne Weiteres Verzögerungen; Zuständigkeitsklärungen sind mit besonderer Beschleunigung zu betreiben.
Die Aufhebung des Haftbefehls zieht die Kostentragungspflicht nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. § 467 StPO) nach sich; die Staatskasse kann die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Haftbefehl vom 10.07.2002 - 41 Gs 2806/02 und der Haftverschonungsbeschluß vom 18.11.2002 - 41 Gs 4624/02 - des Amtsgerichts Aachen, geändert durch den Haftverschonungsbeschluß der 7. gr. Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 24.11.2003 - 32 Ls 41/03 - werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten besteht ein Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 10.07.2002 (Az 41 Gs 2806/02), in dem ihm (und 5 weiteren Mitangeklagten, darunter seine Ehefrau) gewerbsmäßige Zuhälterei sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern zur Last gelegt werden, Verbrechen und Vergehen gegen §§ 92 a Abs. 1, 92 b AuslG, 181 a Abs. Nr. 1 u. Nr. 2, Abs. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Seine weitere Haftbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 08.10.02 – 2 Ws 506/02 – zurückgewiesen.
U.a. im Hinblick auf die danach umfassend erfolgte Einlassung zur Sache, bei der der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe weitgehend einräumte, wurde der Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 18.11.2002 (Az 41 Gs 4624/02 ) unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der seit dem 19.07.2002 in Untersuchungshaft gewesene Angeklagte wurde am 18.11.2002 aus der Haft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuß.
Die am 17.03.2003 zum Amtsgericht - Schöffengericht – Aachen erhobene Anklage ist vom Landgericht Aachen unter Eröffnung des Verfahrens vor dem Schöffengericht und unter Ablehnung der von diesem erstrebten Übernahme durch Beschluß vom 19.09.2003 (Az 62 KLs 1/03) zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Zugleich sind die bestehenden Haftbefehle und Haftverschonungsbeschlüsse aufrechterhalten worden.
Auf den auf Aufhebung des Haftbefehls gerichteten Antrag des Angeklagten vom 22.10.2003 lockerte das Amtsgericht – Schöffengericht – Aachen – durch Beschluß vom 24.11.2003 (Az 32 Ls 41/03) die dem Angeklagten auferlegte Meldepflicht auf einen monatlichen Rhythmus, ordnete im übrigen jedoch die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und des Verschonungsbeschlusses an.
Weiterhin ist in dieser Entscheidung die Terminierung der Hauptverhandlung für das Frühjahr 2004 angekündigt worden.
Die daraufhin erhobene Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl und die beiden Verschonungsbeschlüsse wies das Landgericht Aachen durch Beschluß vom 17.12.2003 zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeklagten vom 22.12.2003, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel, bei dem es sich um eine gem. § 310 Abs. 1 StPO statthafte, auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde handelt, ist begründet.
Zwar ist der Beschwerdeführer der ihm im Haftbefehl und in der Anklage zur Last gelegten Taten weiterhin dringend verdächtig, wogegen mit dem Rechtsmittel auch nichts eingewandt wird.
Der Haftbefehl und die Haftverschonungsbeschlüsse sind jedoch gem. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, weil die Haftfortdauer unverhältnismäßig ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch bei einem ausgesetzten Haftbefehl zu beachten ist – vgl. Senat 11.05.01 -2 Ws 147/01-; Meyer-Goßner, StPO, 46.A., § 120 Rn 5 m.w.N. – ist nicht mehr gewahrt, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben wird.
In dem Umstand, dass 10 Monate nach Anklageerhebung noch kein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist und sich das Ende des Verfahrens nicht absehen lässt, liegt eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens. Zwar mag es für sich genommen nicht zu beanstanden sein, dass das Schöffengericht die Sache dem Landgericht gem. § 209 Abs. 2 StPO vorgelegt hat. Jedoch hätte die Klärung der Zuständigkeit im Hinblick darauf, dass die Anklageerhebung erst 8 Monate nach Erlaß des Haftbefehls erfolgt ist, mit besonderer Beschleunigung betrieben werden müssen. Tatsächlich hat jedoch die Entscheidung im Eröffnungsverfahren von der Anklageerhebung an gerechnet 6 Monate in Anspruch genommen und ist in dem seit der Eröffnung des Verfahrens vor dem Schöffengericht verstrichenen Zeitraum von weiteren 4 Monaten eine dem Beschleunigungsgebot genügende Förderung des Verfahrens nicht erkennbar.
Zur Terminierung der Sache ist es - jedenfalls nach dem dem Senat vorgelegten Sonderheft – selbst auf die Zuschrift der Staatsanwaltschaft vom 14.01.2004 bisher nicht gekommen, mit der - berechtigterweise – darauf gedrängt worden ist, die inzwischen mehr als 2 Monate zurückliegende Ankündigung des Schöffengerichts vom 24.11.2003, die Sache im Frühjahr 2004 zu terminieren, nunmehr umzusetzen.
Der Tatvorwurf ist zwar nicht unerheblich. Auch die (wegen der Strafgewalt des Schöffengerichts auf vier Jahre Freiheitsstrafe begrenzte) Straferwartung ist nicht gering. Die Verhängung einer nicht mehr bewährungsfähigen Strafe kommt durchaus in Betracht.
Gleichwohl steht die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls nach einem Zeitablauf von nunmehr 18 Monaten zu dieser Rechtsfolgenerwartung außer Verhältnis, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bisher nicht einmal ein Hauptverhandlungstermin bestimmt ist.
Nach allem waren der Haftbefehl sowie die Verschonungsbeschlüsse mit der sich aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO ergebenden Kostenfolge aufzuheben.