Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
KI-Zusammenfassung
Der Senat hebt den Haftbefehl auf, da die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheint. Anlass sind erhebliche Verzögerungen bei der Aufenthaltsermittlung und bei Vollstreckungsbemühungen sowie das Fehlen aktueller Anhaltspunkte für weitere Beeinflussungsversuche. Das Gericht stützt die Entscheidung auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art.2 Abs.2 S.2 GG).
Ausgang: Beschwerde gegen den Haftbefehl erfolgreich; Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben, Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl ist nur verhältnismäßig, wenn aktuelle Tatsachen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen; lang andauernde Untätigkeit der Ermittlungsbehörden kann die Verhältnismäßigkeit entfallen lassen.
Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) verpflichtet zu zügigen Ermittlungs- und Vollstreckungstätigkeiten in Haftsachen; erhebliche Verzögerungen können die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls ausschließen.
Zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft wegen der Gefahr der Zeugenbeeinflussung sind konkrete, gegenwärtige Anhaltspunkte erforderlich; frühere Beeinflussungsversuche genügen nicht ohne fortbestehende Hinweise.
Erfolgt der erfolgreiche Beschwerde- oder Haftaufhebungsbeschluss zugunsten des Beschuldigten, kann nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse für die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendige Auslagen des Beschuldigten haften.
Tenor
Der Haftbefehl wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten in diesem erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Rubrum
Der Senat hat – im Gegensatz zur Strafkammer - bereits Zweifel, ob angesichts des Umstands, dass seit Oktober 2007 Beeinflussungsversuche des Angeklagten nicht mehr aktenkundig geworden sind, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dieser werde in unlauterer Weise auf Zeugen einzuwirken versuchen.
Der Haftbefehl widerspricht jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; die Sachbehandlung durch die Ermittlungsbehörden seit seinem Erlass genügt nicht dem verfassungsrechtlichen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Ein erster Versuch, den Aufenthalt des Angeklagten zu ermitteln und den Haftbefehl zu vollstrecken ist erst in der ersten Hälfte des Monats Februar 2008, mithin mehr als zwei Monate nach Erlass des Haftbefehls, unternommen worden. Obwohl hiernach weitere Ermittlungsansätze vorhanden waren (etwa eine Handynummer, unter der der Angeklagte zu erreichen sein sollte), sind seither weitere Anstrengungen in diese Richtung nicht unternommen worden. Zuletzt ist der Haftbefehl Ende Mai 2008 an die Polizei in H zur Vollstreckung übersandt worden. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass in den seither verstrichenen fast 2½ Monaten überhaupt irgend etwas in Richtung Aufenthaltsermittlung und Verhaftung unternommen worden wäre. Bei dieser Sachlage stellt sich in dem seit Oktober 2006 laufenden Verfahren, in dem bereits am 29.01.2007 Anklage erhoben wurde, der Haftbefehl als wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.