Verwerfung der weiteren Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Betäubungsmittelhandel
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte richtet eine weitere Beschwerde gegen einen Haftbefehl wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt ist, ob dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ausschließen. Das OLG bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz, bejaht Fluchtgefahr und hält die Aufrechterhaltung des Haftbefehls für verhältnismäßig; die Beschwerde wird verworfen und die Kosten dem Beschuldigten auferlegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Betäubungsmittelhandel verworfen; Kosten dem Beschuldigten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO ist statthaft, kann aber abgewiesen werden, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe tragfähig begründet hat.
Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und daraus ein erheblicher Fluchtanreiz resultiert.
Das bloße Bestehen eines bereits über längere Zeit nicht vollstreckten Haftbefehls ist nicht per se unverhältnismäßig, soweit hierdurch keine Überhaft eintritt und keine sonstigen erheblichen Eingriffe vorliegen (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO).
Ermittlungshandlungen in anderen anhängigen Verfahren stehen der Durchführung von Strafvollzugslockerungen nicht zwingend entgegen; sie verstoßen nicht gegen die Spezialitätsbindung, soweit sie nicht die Anwesenheit des Ausgelieferten erfordern oder mit Freiheitsbeschränkungen verbunden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 IRG).
Die Kostenentscheidung in der Revisions-/Beschwerdeinstanz kann dem Unterlegenen nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist am 21.1.2002 in einem (anderen) Strafverfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln aus Spanien an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden ( 184 Js 743/02, StA Köln ). Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 9.7.2003 ( 108-13/02 ) ist er in diesem Verfahren rechtskräftig wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Zeitraum von Juni 2001 bis September 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Der Beschuldigte befindet sich aufgrund dessen seit dem 9.7. 2003 in Strafhaft. Diese Freiheitsstrafe wird am 29.9.2003 zur Hälfte und am 29.5.2004 zu 2/3 verbüßt sein.
Gegen ihn besteht ferner ein Haftbefehl des Amtsgericht Köln vom 8.5.2002 ( 503 Gs 1796/02 ) wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln im Zeitraum von 1993 bis zum März 2001. Dieser Haftbefehl ist bisher nicht vollstreckt worden, weil unter Beachtung der Spezialitätsbindung um Zustimmung der spanischen Behörden zur Auslieferung des Beschuldigten wegen der Taten, die Gegenstand dieses Haftbefehls sind, ersucht wurde, diese indes bisher nicht vorliegt.
Die gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde des Beschuldigten vom 24.4.2003 hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 14.05.2003 verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 23.05.2003, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer den dringenden Tatverdacht bejaht. Hierzu wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Ergänzend zu den zutreffenden Überlegungen der Strafkammer, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch aus Sicht des Senats seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat, so dass selbst bei Bestehen familiärer Beziehungen in Deutschland ein erheblicher Fluchtanreiz angesichts der gesamten Umstände, wie sie im Beschluss vom 14.5.2003 aufgeführt sind, zu bejahen ist.
Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist derzeit nicht unverhältnismäßig, § 120 Abs. 1 S. 1 StPO. Zwar besteht dieser inzwischen über 12 Monate. Der Haftbefehl wird indes nicht vollstreckt, was zur Folge hat, dass keine - den Beschuldigten u. U. belastende - Überhaft angeordnet ist. Auch im Übrigen hat allein das Bestehen des Haftbefehles keinen Eingriff in die Sphäre des Beschuldigten zur Folge. Denkbare Einschränkungen bei Vollzugslockerungen, die im Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vom 5.5. 2003 angesprochen werden, beruhen darauf, dass gegen den Beschuldigten das weitere Ermittlungsverfahren 184 Js 220/02 StA Köln anhängig ist, dessen Strafvorwürfe im wesentlichen Inhalt des Haftbefehls sind.
Nach den Verwaltungsvorschriften zum StVollzG, und zwar Nr. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 zu § 10 StVollzG kann bereits ein anhängiges Ermittlungsverfahren der Unterbringung im offenen Vollzug entgegenstehen. Allein dieser Umstand kann hier Auswirkungen auf die Entscheidung der JVA haben, ob der Beschuldigte im offenen Vollzug untergebracht werden kann. Die Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens ist indes Voraussetzung, nicht Folge des Haftbefehls, gegen den der Beschuldigten sich hier wendet. Ermittlungshandlungen widersprechen auch nicht der Spezialitätsbindung, soweit sie nicht in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgen müssen oder mit Freiheitsbeschränkungen verbunden sind, § 11 Abs. 1 Nr. 1 IRG.
Wenngleich der Beschuldigte derzeit durch das Bestehen des Haftbefehls in seiner Persönlichkeitssphäre nicht belastet wird, gilt auch für die Durchführung dieses Auslieferungsverfahrens, soweit es sich mittelbar nachteilig auf die Haftsituation auswirken kann, weil der Abschluss des weiteren Strafverfahrens dadurch verzögert wird, das allgemein in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot.
Da das Ersuchen an die spanischen Behörden bereits im September 2002 gestellt worden ist, ohne dass bisher eine Antwort erfolgt ist, wird gegebenenfalls an eine Sachstandsanfrage bei den zuständigen spanischen Behörden zu erwägen sein.
Falls der Beschuldigte sich darüber hinaus gegen Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs wenden will - was aus seiner weiteren Beschwerde so nicht deutlich wird -, gewähren die §§ 109 ff StVollzG Rechtsschutz, der allerdings nicht in die Zuständigkeit der Strafsenate des OLG Köln fällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.