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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 384/13·14.07.2013

Zweitverteidiger im Umfangsverfahren: Beschwerden gegen Ablehnung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers im Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls ein. Streitpunkt war, ob Aktenumfang und nachgereichte TKÜ-Verschriftungen (u.a. 33.000 Blatt) ein unabweisbares Bedürfnis begründen. Das OLG Köln bestätigte die landgerichtliche Ermessensentscheidung und verneinte bei objektiver Betrachtung eine Notwendigkeit arbeitsteiliger Verteidigung. Auch aus einer abweichenden Praxis in einem Parallelverfahren folge kein Anspruch; terminliche Gründe seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und setzt ein unabweisbares Bedürfnis voraus.

2

Ein unabweisbares Bedürfnis für einen zweiten Pflichtverteidiger liegt regelmäßig nur vor, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung bei objektiver Betrachtung nur durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich ist.

3

Die Entscheidung über die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers steht im Ermessen des Tatgerichts und ist im Beschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten sind.

4

Ein umfangreicher Aktenbestand begründet für sich genommen noch kein unabweisbares Bedürfnis für einen zweiten Pflichtverteidiger, wenn die Unterlagen strukturiert sind und verfahrensrelevante Teile bereits aufbereitet vorliegen bzw. innerhalb der Verfahrensdauer gesichtet werden können.

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Aus der Beiordnung zweier Pflichtverteidiger in einem anderen, auch parallelen Verfahren lässt sich keine eigene Rechtsposition auf Gleichbehandlung oder ein Anspruch auf Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ableiten.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ 305 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 04.07.2013 zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung genommen:

3

„I.

4

Der Angeklagte L befindet sich seit dem 03.10.2012 in Untersuchungshaft, die Angeklagten B und J jeweils seit dem 25.09.2012 (Bl. 2071 f. d. A.).

5

              Am 14.02.2013 hat die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen sie wegen schweren Bandendiebstahls in einer Vielzahl von Fällen vor dem Landgericht Köln erhoben. Seit dem 04.06.2013 wird die Anklage vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln verhandelt.

6

              Dem Angeklagten L ist Rechtsanwalt A, dem Angeklagten B Rechtsanwalt U und dem Angeklagten J Rechtsanwältin Dr. C als Pflichtverteidiger/‑in beigeordnet worden.

7

              Im Hauptverhandlungstermin vom 04.06.2013 haben jedenfalls die Angeklagten L, B und J über ihre Verteidiger die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers beantragt. Zuvor hatte bereits der Angeklagte B die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers beantragt.

8

              Diesen Antrag hatte die Strafkammervorsitzende seinerzeit mit Beschluss vom 12.03.2013 ‑ 101 KLs 2/13 ‑ abgelehnt und als Begründung Folgendes ausgeführt ( Bl.1835 ff d.A.) :

9

„Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein unabweisbares Bedürfnis bestehen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheint (OLG Stuttgart, NJOZ 2012, 213; OLG Frankfurt, NStZ‑RR 2007, 244).Das Verfahren ist nicht von einem solchen Umfang bzw. derartigen Schwierigkeit, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung allein durch Rechtsanwalt U in Frage gestellt wäre. Auch die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung gebietet nicht die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung. Allein die abstrakt‑theoretische Möglichkeit einer späteren Verfahrensgefährdung durch Ausbleiben eines Verteidigers rechtfertigt die Beiordnung eines zweiten Verteidigers nicht. Unvorhergesehener Verhinderung eines Verteidigers kann mit anderen gesetzlich vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten begegnet werden.“

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Seine hiergegen gerichtete Beschwerde hatte der Senat mit Beschluss vom 18.04.2013 ‑ 2 Ws 206/13 ‑ verworfen und zur Begründung Folgendes angeführt (Bl. 2159 ff d.A.):

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„Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige und auch nicht nach § 305 Abs. 1 StPO ausgeschlossene (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 141 Rdnr. 10 a) Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorsitzenden ist nicht begründet.

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Bei der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur darauf überprüft wird, ob der/die Vorsitzende die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 9). Eine Überschreitung des Ermessensspielraums ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – ein unabweisbares Bedürfnis bestehen.

13

Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheint (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244).

14

Das ist vorliegend nicht der Fall.

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Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass Rechtsanwalt U allein nicht in der Lage sein wird, den Prozessstoff zu bewerkstelligen.

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Zu Recht hat daher das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss dargelegt, dass der Prozessstoff aufgrund des Aktenumfangs zunächst einen erhöhten Arbeitsaufwand erfordern mag. Angesichts der Gleichartigkeit der insgesamt zur Anklage gekommenen Straftaten relativiert sich dieser aber im weiteren Verfahrensverlauf. Die Tatvorwürfe selbst rechtfertigen im Hinblick auf ihre rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit nicht die Annahme, dass die Bearbeitung eines Prozessstoffes die Zusammenarbeit von zwei Pflichtverteidigern erfordert.

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Daran ändert auch nichts, dass vorliegend die Anwälte eine arbeitsteilige Verfahrensweise untereinander vereinbart haben. Dies kann das Gericht jedenfalls nicht dazu drängen, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, für den objektiv keine Notwendigkeit besteht.

18

Was die Präsenz in der Hauptverhandlung angeht, bestehen jedenfalls derzeit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Rechtsanwalt U die vorgesehenen Verhandlungstermine nicht wahrnehmen kann.“

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Die Gegenvorstellung des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 25.04.2013 zurückgewiesen und dazu Folgendes bemerkt (Bl. 2394 f d.A.):

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„Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Senatsentscheidung. Die Ermessensentscheidung der Vorsitzenden, die kein unabweisbares Bedürfnis für die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers  gesehen hat, ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Verteidigung im Schriftsatz vom 23.04.2013 nicht zu beanstanden. Ist der Pflichtverteidiger an einzelnen Verhandlungstagen verhindert, kann darauf mit verschiedenen prozessualen Möglichkeiten reagiert werden; die Entscheidung hierüber obliegt der Vorsitzenden bzw. der Strafkammer in den Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes. Gleiches gilt hinsichtlich des Hinweises der Verteidigung auf das Parallelverfahren vor einer anderen Strafkammer; der Vorsitzende entscheidet in jedem Einzelfall für jeden Angeklagten gesondert, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers vorliegen. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Einzelheiten dem Senat nicht bekannt sind, kann der Angeklagte B allein daraus, dass eine andere Kammer in einem anderen Verfahren die Bestellung von Pflichtverteidigern zur Sicherung des Verfahrens für erforderlich angesehen hat, keine Rechtsposition für sich herleiten; ein Verstoß gegen den von der Verteidigung bemühten Grundsatz des fairen Verfahrens liegt darin jedenfalls nicht.“

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Den erneuten Antrag des Angeklagten B auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers und die gleichlautenden Anträge der Angeklagten L und J jeweils vom 04.06.2013 hat die Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 06.06.2013 ‑ 101 KLs 2/13 ‑ abgelehnt (Bl. 2528 f. d. A.).Zur Begründung hat sie Folgendes ausgeführt:

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„Der Bestellungsantrag ist abzulehnen.Es besteht weder aufgrund des Umfangs, noch aufgrund der Schwierigkeit oder der besonderen Umstände des Verfahrens ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers.Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ein unabweisbares Bedürfnis bestehen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Bewältigung des Verfahrensstoffes nur durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zweier Verteidiger in der Hauptverhandlung ermöglicht wird.Der Aktenumfang mag zwar überdurchschnittlich sei und bei erster Durchsicht erhöhten Arbeitsumfang erfordern. Es handelt sich aber um systematisch nach Fällen gruppierte Zusammenstellungen die teilweise wiederkehrende Inhalte aufweisen und deren weitere Bearbeitung deutlich weniger aufwendig ist.Diese Sachlage hat sich auch nicht dadurch geändert, dass ein Datenträger mit der gesamten verschriftlichten Telefonüberwachung nunmehr durch die Staatsanwaltschaft zur Akte gereicht worden ist. Ein Großteil der dort verschriftlichten Gespräche ist ohne jeden Bezug zum Verfahrensgegenstand. Die von der Staatsanwaltschaft als relevant für die Taten eingestuften Gespräche sind verschriftlicht, übersetzt und nach Fallakten geordnet in der bestehenden Akte. Eine Erstreckung der Beweisaufnahme auf die nicht verfahrensrelevanten Teile der Telefonüberwachung ist nicht geplant. Zudem ist aus der vorhandenen sog. Legal Copy, auf der sich die gesamte Audiodatei befindet, der Umfang der gesamten Telefonüberwachungsmaßnahmen schon länger bekannt. Aufgrund der geplanten Dauer der Hauptverhandlung und der zunächst beabsichtigten Vernehmung von Zeugen, ist aber auch nicht ersichtlich, warum der einzelne Verteidiger nicht in ausreichendem Umfang in der Lage sein soll, die Gesprächsaufzeichnungen zu sichten.Gleiches gilt auch für die von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Fallakten hinsichtlich nicht von der Anklage umfasster weiterer Fälle.“

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Gegen diesen Beschluss haben die Angeklagten L und B jeweils mit Schreiben ihrer Verteidiger vom 17.06.2013 und der Angeklagte J mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 18.06.2013 Beschwerde eingelegt (Bl. 2625, 2626, 2677 ff. d. A.), der die Vorsitzende mit Beschluss vom 24.06.2013 nicht abgeholfen hat (Bl. 2714 ff. d. A.).

24

Mit den Beschwerden wird im Wesentlichen erneut geltend gemacht, dass der Umfang des Verfahrens ‑ insbesondere die von der Staatsanwaltschaft nachgereichte Verschriftung der Telekommunikationsüberwachung in einer Seitenzahl von 33.000 Blatt ‑ die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers gebiete, zumal in dem ausgetrennten Parallelverfahren den dortigen Angeklagten durch die andere Strafkammer zwei Pflichtverteidiger zugebilligt werde.

25

II.

26

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerden gegen die Entscheidung der Vorsitzenden sind nicht begründet.

27

Bei der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur darauf überprüft wird, ob der/die Vorsitzende die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Meyer‑Goßner, StPO, 55. Auflage, § 141 Rdnr. 9). Eine Überschreitung des Ermessensspielraums ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Hierfür muss ‑ worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ ein unabweisbares Bedürfnis bestehen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Verteidigung nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger möglich erscheint (vgl. OLG Frankfurt, NStZ‑RR 2007, 244).Das ist bei objektiver Betrachtung vorliegend nicht der Fall.Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Senatsbeschluss vom 18.04.2013 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom 25.04.2013 Bezug genommen werden (Bl. 2159 ff., 2394 f. d. A.).

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An dieser Einschätzung hat sich bei objektiver Betrachtungsweise nichts geändert.Die Staatsanwaltschaft muss dem Grundsatz der „Aktenwahrheit“ entsprechend sämtliche Unterlagen, seien diese nun beweisrelevant oder nicht, zu den Akten reichen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, Aktenbestandteile vorzuenthalten. Nach den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sind die verschriftlichten Telefonüberwachungsunterlagen, soweit sie verfahrensrelevant sind, bereits in der Anklageschrift als Beweismittel aufgeführt und den einzelnen Fallakten zugeordnet. Angesichts der Vielzahl der angeklagten Straftaten dürfte dies ohnehin bereits ein Großteil aus den insgesamt vorliegenden Überwachungsunterlagen sein, die den Anwälten bereits bekannt sind bzw. bekannt sein müssten.

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Im Übrigen dürfte es den Verteidigern ‑ worauf die Kammervorsitzende zu Recht hinweist ‑ angesichts der geplanten Dauer der Hauptverhandlung möglich sein, auch die nicht verfahrensrelevanten Gesprächsaufzeichnungen zu sichten, wenn dies als nötig angesehen wird.

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Der Aktenumfang mag subjektiv als Belastung angesehen werden, ist aber aus objektiver Sicht nur scheinbar eine Mehrbelastung, zumal es zutrifft, dass es sich um systematisch nach Fällen gruppierte Zusammenstellungen mit teilweise wiederkehrenden Inhalten handelt, deren weitere Bearbeitung deutlich weniger aufwändig ist.“

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Dem tritt der Senat bei.

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Der Senat hat bereits in dem Beschwerdeverfahren 2 Ws 206/13 auf Gegenvorstellung des Angeklagten B mit Beschluss vom 25.04.2013 darauf hingewiesen, dass allein daraus, dass eine andere Kammer in einem anderen Verfahren die Bestellung von Pflichtverteidigern zur Sicherung des Verfahrens für erforderlich angesehen hat, keine Rechtsposition erwächst. Im übrigen können bei vergleichbaren Verfahrenskonstellationen durchaus auch gegenläufige Entscheidungen zur Frage der Bestellung weiterer Pflichtverteidiger jede für sich genommen ermessensgerecht sein. Dem Senat ist es in solchen Fällen verwehrt, als Beschwerdegericht hier etwa auf eine Angleichung der Handhabung der Strafkammervorsitzenden hinzuwirken.

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Ergänzend merkt der Senat an : Aus Gründen der terminlichen Verfügbarkeit ist das Bedürfnis für einen zweiten Pflichtverteidiger nicht ersichtlich, da die bestellten Pflichtverteidiger der drei Beschwerde führenden Angeklagten für keinen der - nach bei allen Verteidigern erfolgter Abfrage - zusätzlich anberaumten Verhandlungstage ab dem 7. August  bis derzeit zum 27. November  eine Verhinderung angezeigt haben. Dass bei Umfangsverfahren der vorliegenden Art die ursprüngliche Terminplanung des Gerichts nicht ausreicht und ggfs. ergänzend auch eine Vielzahl weiterer Termine zu bestimmen sind, gehört  im Übrigen zum beruflichen Alltag des Strafverteidigers.

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Zur Frage der Bewältigung des angewachsenen Umfangs des Verfahrens – den im Übrigen auch die Richter der 1. großen Strafkammer zu bewältigen haben –  ist der Hinweis der Kammervorsitzenden nicht zu beanstanden, dass während der jetzt bis Ende November ausgeweiteten Hauptverhandlung außerhalb der Verhandlungstage ausreichend Zeit besteht, sich auch mit der Verschriftung der TÜ-Maßnahmen zu befassen.