Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·2 Ws 384-385/99·19.07.1999

Strafrestaussetzung ohne Prognosegutachten bei außergewöhnlich günstiger Legalprognose

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ein und rügte das Unterlassen eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unbegründet und bestätigte die Strafrestaussetzung. Trotz grundsätzlicher Gutachtenpflicht sei hier ausnahmsweise ein Absehen zulässig, weil nach Gesamtwürdigung (lange Straffreiheit, geänderte Lebensverhältnisse, Zeitablauf) praktisch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr bestehe. Die (irrtümlich angenommene) erlaubte Wiedereinreise trotz Ausweisung begründe keine ungünstige Prognose für vergleichbar schwere Delikte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Strafrestaussetzung zur Bewährung als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist statthaft, aber unbegründet, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht sind.

2

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist in Fällen der beabsichtigten Strafrestaussetzung wegen eines Verbrechens grundsätzlich geboten, kann aber ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn aufgrund der Gesamtumstände praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr besteht.

3

Ein Absehen vom Prognosegutachten kommt insbesondere in Betracht, wenn die abgeurteilten schweren Taten lange zurückliegen, seitdem keine neuen Straftaten bekannt geworden sind und sich die Lebensverhältnisse des Verurteilten nachhaltig stabilisiert haben.

4

Ein Verstoß gegen ausländerrechtliche Aufenthaltsbeschränkungen kann für sich genommen eine günstige Legalprognose nach § 57 StGB nicht ausschließen, wenn daraus keine belastbaren Hinweise auf die Gefahr erneuter, den Anlassdelikten vergleichbar schwerer Straftaten folgen.

5

Die Einführung der Gutachtenpflicht nach § 454 Abs. 2 StPO verschärft die materiellen Voraussetzungen des § 57 StGB nicht; auch bei gutachtergestützter Entscheidung bleibt ein vertretbares Restrisiko zulässig.

Relevante Normen
§ 456a StPO§ 456a Abs. 2 S. 1 StPO§ 57 StGB§ 454 Abs. 2 StPO§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer ist durch die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 27.1.1982 und des Landgerichts München I vom 7.6.1982 jeweils wegen gemeinschaftlichen Raubes zu Freiheitsstrafen acht Jahren bzw. acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugrunde lagen Überfälle auf die Filiale der Stadtsparkasse in München, R.straße, am 27.6.1980 und die Filiale der Stadtsparkasse S. in Leverkusen am 20.11.1980. Mittäter waren in beiden Fällen u.a. Freunde des Verurteilten aus L., R. N. und A. S.. B. hatte bei dem Überfall auf die Stadtsparkassenfiliale in München die Aufgabe übernommen, für eine reibungslose Flucht nach vollbrachter Tat zu sorgen und das Fluchtfahrzeug gesteuert. In Leverkusen lag sein Tatbeitrag darin, die Türen und den Schalterraum im Auge zu behalten, den Ein- und Ausgangsbereich abzusichern und die Kunden und Angestellten im Schalterraum mit vorgehaltener Schußwaffe in Schach zu halten.

4

Mit Beschluß vom 17. September 1984 hat das Landgericht München I aus beiden Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren gebildet und dabei - neben generalpräventiven Gesichtspunkten - berücksichtigt, daß einerseits die schnelle Tatfolge für eine erhebliche kriminelle Energie B.s sprach, andererseits sein Tatbeitrag im Verhältnis zu denen der Mittäter von geringerem Gewicht war.

5

Der Verurteilte verbüßte zwischen dem 7.8.1982 und dem 11.9.1989 unter Anrechnung der seit dem 20.11.1980 vollzogenen Untersuchungshaft etwas mehr als Zweidrittel der Strafe (Zweidrittelzeitpunkt war der 19.7.1989). Zu diesem Zeitpunkt wurde von der weiteren Vollstreckung der Strafe gemäß § 456 a StPO abgesehen und der Verurteilte ausgewiesen.

6

2.

7

Als B. am 13.1.1999 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, um eine in Karlsruhe lebende Nichte zu besuchen, wurde er aufgrund des gegen ihn seit 1989 bestehenden Haftbefehls festgenommen und zur weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO in die Justizvollzugsanstalt Rheinbach eingeliefert.

8

Der Verurteilte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 20.1.1999 die Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB unter Verzicht auf eine mündliche Anhörung beantragt.

9

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 27.5.1999 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der JVA Rheinbach die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Landgerichts München I vom 17.9.1984 auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährlichkeit des Gefangenen gemäß § 454 Abs. 2 StPO hat die Strafvollstreckungskammer mit der Begründung abgesehen, nach ihrer Überzeugung bestehe "keine Gefahr mehr, daß die durch die Taten zutagegetretene Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht".

10

3.

11

Gegen die ihr zunächst per Telefax bekanntgemachte Entscheidung vom 27.5.1999 hat die Staatsanwaltschaft München I unter dem 1.6.1999 sofortige Beschwerde eingelegt.

12

Sie meint, entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer sei die Einholung eines kriminalpsychologischen Prognosegutachtens angesichts der in den Raubüberfällen zutage tretenden kriminellen Energie des Verurteilten zwingend erforderlich gewesen. Sie verweist zur Begründung ergänzend darauf, daß der Verurteilte mit der Einreise in das Bundesgebiet am 13.1.1999 entgegen der unbefristeten Ausweisungsverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 3.10.1984 erneut eine Straftat begangen habe. Diese Tat, wegen der die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren (10 Js 310/99) eingeleitet hat, stehe einer günstigen Prognose entgegen.

13

Die Generalstaatsanwaltschaft in Köln ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft München beigetreten.

14

Für den Verurteilten hat dessen Verteidiger Rechtsanwalt T. unter Berufung auf den der Aussetzung zugrunde liegenden Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. auf den Lebenswandel des Verurteilten in den vergangenen 20 Jahren hingewiesen, der durch eine straffreie und sozial orientierte Lebensführung gekennzeichnet sei. Mit der Gegenerklärung hat der Verteidiger eine Bescheinigung des Bezirksgerichts L. vorgelegt, aus der sich ergibt, daß keine Erkenntnisse über Straftaten des Verurteilten seit seiner Wiedereinreise nach Italien am 11.9.1989 vorliegen.

15

II.

16

Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

17

1.

18

Die formellen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB sind erfüllt, weil zwei Drittel der Strafe verbüßt sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und die Probe, ob sich der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs straffrei führen wird, unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Allgemeinheit und mit Rücksicht auf das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB in der seit dem 27. Januar 1998 geltenden Fassung [Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 160]) verantwortet werden kann.

19

Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland steht einer günstigen Legalpognose nicht entgegen. Sie erfolgte, wie der Verurteilte nachvollziehbar geltend gemacht hat, in der irrigen Annahme, er könne bereits seit 1995 unproblematisch wieder einreisen. Für ein fehlendes Unrechtsbewußtsein spricht in der Tat die Einreise über die Schweiz, deren Grenzkontrollen auch nach der Vorstellung des Verurteilten schärfer sind, als die etwa Österreichs. Unabhängig hiervon läßt sich im übrigen angesichts der veränderten Lebensverhältnisse des Verurteilten, auf die noch näher einzuhgehen sein wird, aus der Einreise schlechterdings keine ungünstige Prognose in Bezug auf ein den abgeurteilten Taten vergleichbar schweres Delikt ableiten.

20

2.

21

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO n.F. konnte abgesehen werden, weil alle in diesem besonders gelagerten Fall für die Prognoseentscheidung gemäß § 57 Abs.1 StGB heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, daß von dem Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht.

22

a) Nach der am 31.1.1998 in Kraft getretenen Änderung des § 454 StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160 ff.) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten einzuholen, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen eines Verbrechens gemäß § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.

23

Die Vorschrift greift ein, weil der Gefangene B. wegen zweier Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren Raubes den Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich 13 Jahren verbüßt.

24

b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft konnte die Strafvollstreckungskammer gleichwohl von der danach grundsätzlich gebotenen Einholung des Gutachtens absehen:

25

aa) Mit dem Gebot, ein Gutachten einzuholen, hat der Gesetzgeber dem Gericht "eine möglichst breite und sichere Entscheidungsgrundlage" verschaffen und damit "die Gewähr bieten" wollen, "daß zukünftig Verurteilte nur dann entlassen werden, wenn ein Rückfallrisiko nach menschlichem Ermessen weitestgehend ausgeschlossen werden kann" (BT-Dr 13/8586 zu Art. 5 - Änderung der StPO - Nr.2 - § 454 StPO), wenn also von dem Verurteilten praktisch keine Gefahr mehr ausgeht.

26

Danach wird ein Absehen von der Einholung eines Gutachtens in den Fällen, in denen die Vorschrift eingreift, die Ausnahme sein (vgl die in der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. [NStZ 1998, 639 f.] angeführten Beispiele).

27

bb) Eine solche Ausnahme liegt indes aufgrund der Besonderheiten des Falles auch hier vor:

28

Der Senat verkennt nicht, daß die Taten von erheblichem Gewicht waren und im Zeitpunkt ihrer Begehung auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen ließen. In der Rückschau erweisen sich diese Taten jedoch als Einzelfälle, deren Wiederholung nach menschlichem Ermessen zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint. Im Zeitpunkt der Taten war der 24 Jahre alte ledige Verurteilte ausweislich der gegen ihn ergangenen Urteile weder in Italien noch in Deutschland vorbestraft. Die Taten liegen inzwischen fast 19 Jahre zurück. Ausweislich der von seinen Verteidigern vorgelegten Bescheinigung der Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in L. vom 20.1.1999 liegen aus der Zeit nach seiner Rückkehr nach Italien keine Erkentnisse über eine Straffälligkeit in Italien vor. Damit handelt es sich bei den 1982 abgeurteilten Taten um die einzigen Straftaten des damals noch jungen Verurteilten. Inzwischen haben sich seine Lebensverhältnisse entscheidend verändert. B. hat 1991 geheiratet, aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von jetzt 9 und 2 Jahren hervorgegangen; der Verurteilte hat Arbeit im Unternehmen seines Bruders. Er hat mit jetzt 44 Jahren ein Alter erreicht, in dem nach den - durch Erhebungen bestätigten -Erfahrungen des Senats ein Abnehmen der kriminellen Auffälligkeit auch ohne diese günstigen Begleitumstände zu beobachten ist. Bei dem Verurteilten kommt nach den auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogenen Angaben in der Antragsschrift vom 20.1.1999 eine 55-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge von Magengeschwüren hinzu.

29

Es erscheint schon zweifelhaft, ob von der Einholung eines Gutachtens die vom Gesetzgeber erstrebte Erweiterung der Entscheidungsgrundlage erwartet werden könnte: Einem Gutachter stünden keine anderen Informationen über die Lebensführung des Gefangenen zur Verfügung als dem Gericht. Um weitergehende sachverständige Feststellungen treffen zu können, bedürfte es möglicherweise der sehr aufwendigen Einschaltung eines italienischen oder eines der italienischen Sprache hervorragend mächtigen Gutachters, weil sich Erkenntnisse über die menschliche Psyche ganz entscheidend über die Sprache vermitteln, der Verurteilte aber nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Der damit verbundene Aufwand stünde in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Erkenntnissen aus einem solchen Gutachten.

30

Unabhängig von der Frage aber, welche Erkentnisse von der Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt zu erwarten sind, lassen die gesamten Umstände eine erneute Straffälligkeit des Gefangenen als so fernliegend erscheinen, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit eine bloße Förmelei darstellen würde.

31

Schließlich ist zu bedenken: Selbst wenn ein Gutachter sich nicht zu der Feststellung entschließen könnte, daß "bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht", wäre das Gericht nicht der Prüfung enthoben, ob es in Anbetracht der aufgezeigten Umstände nicht trotzdem eine Aussetzung des Strafrestes verantworten kann. Denn die Einführung der Einholung eines Gutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO führt nicht zu einer Einschränkung der Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB. Auch bei einer auf der Grundlage eines Gutachtens getroffenen Aussetzungsentscheidung kann ein vertretbares Restrisiko eingegegangen werden (BVerfG NStZ 1998, 373). Jedenfalls dieses etwa verbleibende Restrisiko ist nach den Umständen des vorliegenden Falles, die eindeutig für eine künftige straffreie Führung sprechen, vertretbar.

32

Der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt daher der Erfolg in der Sache verwehrt.

33

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.